Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 54 vom 12.11.2003  - Seite 2166 bis 2168 - Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz)

310-4319-102
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003 Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz) Vom 4. November 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 1066 folgende Angaben eingefügt: ,,Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 § 1067 § 1068 § 1069 § 1070 § 1071 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Zustellung durch die Post Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache Parteizustellung aus dem Ausland Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 § 1072 § 1073 § 1074 § 1075 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Teilnahmerechte Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 Sprache eingehender Ersuchen". 3. Dem § 363 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/ 2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073." 4. § 917 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist." 5. Nach § 1066 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 § 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Eine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist. § 1068 Zustellung durch die Post 2. § 183 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1." (1) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist unbeschadet weiterer Bedingungen des jeweiligen Empfangsmitgliedstaats nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003 (2) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Hierbei muss das zuzustellende Schriftstück in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder es muss ihm eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein: 1. Deutsch oder 2. die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats, sofern der Adressat Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist. (3) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. § 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig: 1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und 2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. (2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist. Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden. (4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen. § 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den 2167 Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen. § 1071 Parteizustellung aus dem Ausland Eine Zustellung nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ist in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig. Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) erfolgen, so kann das Gericht 1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen. § 1073 Teilnahmerechte (1) Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht anwesend und beteiligt sein. Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen. (2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/ 2001 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen. § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll. (2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. 2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003 zen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen. § 1075 Sprache eingehender Ersuchen Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein." (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land 1. als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zuständig ist, 2. als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegennimmt. Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden. (4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absät- Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft; gleichzeitig tritt das EG-Zustellungsdurchführungsgesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. November 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries