Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 54 vom 12.11.2003  - Seite 2170 bis 2171 - Sechste Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung

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2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003 Sechste Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung Vom 30. Oktober 2003 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet ­ auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 193 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und ­ auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes, der zuletzt durch Artikel 193 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag: Artikel 1 Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Molkereien und Milchsammelstellen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf 1. Fettgehalt, 2. Eiweißgehalt, 3. bakteriologische Beschaffenheit, 4. Gehalt an somatischen Zellen und 5. Gefrierpunkt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Milch" die Wörter ,,von Kühen" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ist monatlich mindestens eine Untersuchung" durch die Wörter ,,sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 5. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 4a" durch die Angabe ,,Absätzen 1 bis 5" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in dessen Satz 2 werden die Wörter ,,Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter ,,Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt. h) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: ,,(9) Für die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DINNorm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. Bei Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder eine andere Stelle angeliefert wird, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt." i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in dessen Satz 1 werden die Wörter ,,Untersuchungsstelle, Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter ,,Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mittelwert" die Wörter ,, , auf Tausend gerundet," eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003 c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen" werden durch die Wörter ,,Molkereien oder Milchsammelstellen" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zu einem Anlieferungsverbot nach § 17 der Milchverordnung geführt hat." 4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter ,,Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt. 5. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt: ,,DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt." 6. § 7 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht 2171 in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht, 2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder". 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 8. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der MilchGüteverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. Oktober 2003 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast