Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 55 vom 19.11.2003  - Seite 2259 bis 2259 - Zweite Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung

7631-1-22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2259 Zweite Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung Vom 5. November 2003 Auf Grund der §§ 65 und 79 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), von denen § 65 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und § 79 zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), geändert durch die Verordnung vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 336), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen." 2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter ,,3,25 vom Hundert" durch die Wörter ,,2,75 vom Hundert" ersetzt. 3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt: 1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert; 2. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 4 vom Hundert; 3. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 4. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert; 5. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 6. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert; 7. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 8. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1 vom Hundert. Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. November 2003 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel