Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 55 vom 19.11.2003  - Seite 2261 bis 2262 - Erste Verordnung zur Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2261 Erste Verordnung zur Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung Vom 7. November 2003 Auf Grund des § 36 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), der zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 12 Abs. 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,davor und danach" durch das Wort ,,ansonsten" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Über die Ergebnisse von Nach-, Einstellungs-, Dienstfähigkeits- oder Entlassungsuntersuchungen einschließlich der aus diesem Anlass durchgeführten fachärztlichen Zusatzuntersuchungen erteilen die Ärztinnen und Ärzte des Bundesamtes den für die Durchführung des Zivildienstes verantwortlichen Organisationseinheiten soweit Auskunft, wie es für die von diesen Stellen zu treffenden Entscheidungen erforderlich ist." c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes und des § 5 Abs. 3 dieser Verordnung hat der Ärztliche Dienst oder das für die Heilfürsorge zuständige Referat die Tauglichkeitsakte dem federführenden Referat zur Weiterleitung zuzusenden." 6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Kriegsdienstverweigerin oder der Kriegsdienstverweigerer das 45. Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren. Danach sind sie dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten. Grundakte und Tauglichkeitsakte, die vom Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu vernichten. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes." 7. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ersetzung der Urschrift ist bei anerkannten Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerern, die nicht zivildienstpflichtig sind, schon drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig." 8. § 9 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezogener Daten ist die oder der Betroffene von der Art der gespeicherten Daten zu benachrichtigen. Dies geschieht durch Übersendung eines Merkblattes durch das zuständige Kreiswehrersatzamt bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der Antragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aushändigung des Merkblattes durch das Bundesamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer. Artikel 1 Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,im Zivildienst" durch die Wörter ,,durch das Bundesamt für den Zivildienst" ersetzt. 2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reservisten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, sobald dieser Antrag beim Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer mit der Personalakte nach § 2 Abs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, den das Kreiswehrersatzamt nach dieser Vorschrift dem Bundesamt zugeleitet hat." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,als" die Wörter ,,Kriegsdienstverweigerin oder" eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,über den Zivildienstpflichtigen geführten" gestrichen. d) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Bußgeldverfahren" die Wörter ,,beim Bundesamt" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Rückgabe der Personalakte gilt § 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. 2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt oder in einer Zivildienstgruppe erfolgen. Eine Versendung an die oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht. Einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt werden. Eine Versendung von Akten ins Ausland ist nicht zulässig." 13. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur erteilt werden, wenn 1. eine besondere erlaubt, gesetzliche Regelung dies (3) Das Bundesamt übersendet Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu ihrer Person gespeicherten Daten." 9. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,ihrer" durch das Wort ,,seiner" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesamt übermittelt die Entscheidung über den Antrag einer Reservistin oder eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Bei Soldatinnen und Wehrpflichtigen, die Soldaten sind, ist die Entscheidung über den Antrag der oder dem Disziplinarvorgesetzten zu übermitteln." b) In Absatz 11 wird die Angabe ,,§§ 14 bis 14b" durch die Angabe ,,§§ 14 bis 14c" ersetzt. 11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, gelten dieselben Fristen wie für die Vernichtung der entsprechenden Akten." 12. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zivildienstpflichtige und sonstige Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, können auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis und nach der Entscheidung über den Antrag Einsicht in ihre vollständige Personalakte verlangen. Ihren 2. die oder der Betroffene eingewilligt hat, 3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen von Dritten dies erfordert, 4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer oder 5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinwohls dies erfordert." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. November 2003 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt