Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 55 vom 19.11.2003  - Seite 2274 bis 2276 - Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

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2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Vom 10. November 2003 Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort ,,Fernsprech-" das Komma und das Wort ,,Fernschreib-" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,Anschrift" die Wörter ,,mit Fernsprech- und Fernkopiereranschluss" angefügt. bb) In Satz 2 Nr. 10 werden nach dem Wort ,,Versichertenälteste" die Wörter ,,der Arbeiter oder Versichertenälteste der Angestellten" gestrichen. 7. § 15 Abs. 6 wird aufgehoben. 8. In § 18 Abs. 4 wird das Wort ,,Wahlankündigung" durch das Wort ,,Wahlausschreibung" ersetzt. 9. In § 20 Abs. 1 Satz 2 und in § 21 Satz 2 wird jeweils am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt." 10. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,zehn" durch die Zahl ,,14" ersetzt. 11. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen." 12. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird." 13. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus." 14. § 27 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Versicherungsträger können ihren Veröffentlichungen eine nicht freigemachte Postkarte beilegen, mittels derer die Wahlberechtigten die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten anfordern können." Artikel 1 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. l S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Anlagen 15 und 16 aufgehoben. 2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Fernsprech-" das Komma und das Wort ,,Fernschreib-" gestrichen. 3. § 3 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort ,,Listenvertreters" die Wörter ,,oder seines Stellvertreters" und nach dem Wort ,,Mitglied" die Wörter ,,oder Stellvertreter eines Mitglieds" eingefügt. b) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort ,,Listenvertreter" die Wörter ,,oder dessen Stellvertreter" eingefügt. 4. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist." 5. In § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,oder" durch das Wort ,,und" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,239. Tag vor dem Wahltag" durch die Wörter ,,1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages" ersetzt, die Wörter ,,(Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" und der den Satz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter ,,(Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)." angefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Treten Zweifel auf" durch die Wörter ,,Hat der Wahlausschuss Zweifel" und die Wörter ,,der Wahlausschuss" durch das Wort ,,er" ersetzt. 15. § 29 wird aufgehoben. 16. In § 31 Abs. 1 werden die Wörter ,,die Versicherungsämter und" gestrichen. 17. In § 32 Abs. 1 werden die Wörter ,,der Arbeiter und der Versichertenältesten der Angestellten" gestrichen. 18. § 37 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben. 19. § 41 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für die Vorschlagsliste eines Listenträgers, zu dem sich nach der vorhergehenden Wahl mehrere Listenträger zusammengeschlossen haben." b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft sollen die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge aus hellgelbem Papier bestehen." 20. In § 45 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Wahlbriefe von Wahlberechtigten nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden dem Ältestensprengel ihres letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet." 21. § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden." 22. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,oder" durch die Wörter ,,und jede" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,auf Vordrucken" gestrichen. c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 23. In § 59 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter ,,gesondert für Arbeiter und Angestellte" gestrichen. 24. In § 60 Abs. 1 werden die Wörter ,,gesondert für Arbeiter und Angestellte" gestrichen. 25. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,es" die Wörter 30. § 75 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2275 ,,mit den in der Anlage 14 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 26. In § 64 Abs. 2 Nr. 10 werden die Wörter ,,Arbeiter, Angestellte" durch das Wort ,,Versicherte" ersetzt. 27. In § 69 Abs. 1 werden die Zahl ,,15" durch die Zahl ,,9" und die Zahl ,,16" durch die Zahl ,,10" ersetzt. 28. In § 71 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,den Gruppen der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter ,,der Gruppe der Versicherten" ersetzt. 29. § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 31. In § 79 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder des Verwaltungsrates" gestrichen. 32. § 84 wird aufgehoben. 33. § 85 wird aufgehoben. 34. In § 88 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,üblichen Weise" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der folgende Spiegelstrich sowie die Wörter ,,das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise." gestrichen. 35. § 90 Abs. 3 wird aufgehoben. 36. In den Anlagen 1, 2, 3 und 18 werden in den Tabellen jeweils nach dem Wort ,,Name" die Wörter ,,(wenn abweichend auch Geburtsname)" und in den Anlagen 4 und 5 jeweils nach dem Wort ,,Vorname" die Wörter ,,ggf. auch Geburtsname" gestrichen. 37. In der Anlage 1 wird die Nummer 12 Satz 1 der Anmerkungen, in der Anlage 2 wird die Nummer 10 Satz 1 der Anmerkungen und in der Anlage 3 wird die Nummer 9 Satz 1 der Anmerkungen jeweils wie folgt gefasst: ,,Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben." 38. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 Satz 2 der Anmerkungen wird aufgehoben. b) Nummer 13 der Anmerkungen wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 beizufügen." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 b) Seite 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Handlungsanweisungen an den Listenvertreter bzw. Listenträger". bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Anzugeben ist die Betriebs- oder Mitgliedsnummer des Arbeitgebers oder Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte, bei Rentnern die Renten- oder Unfallversicherungsnummer." 43. In der Anlage 7 werden nach dem Wort ,,(Knappschaftsältesten)" die Wörter ,,der ­ Arbeiter ­ Angestellten ­ 2" gestrichen. 44. In den Anlagen 9, 10 und 14 werden auf Seite 1 jeweils die Kästchen mit dem Wort ,,Wahlkennziffer" gestrichen und in den Anlagen 9 und 10 auf Seite 1 nach den Wörtern ,,Dies gilt auch, wenn" das Wort ,,die" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 45. In der Anlage 11 werden auf Seite 1 jeweils nach dem Wort ,,(Knappschaftsältesten)" die Wörter ,,der Arbeiter/Angestellten" gestrichen. 46. In der Anlage 12 werden das Wort ,,(Wahlkennziffer)" und die darüber befindliche Linie gestrichen. 47. In der Anlage 13 werden das Wort ,,(Wahlkennziffer)" und die darüber befindliche Linie gestrichen und der Fußnote 2 die folgenden Sätze angefügt: ,,Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden." 39. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 Satz 2 der Anmerkungen wird wie folgt gefasst: ,,Die jeweils nicht genutzten Teile sind zu streichen." b) Nummer 11 der Anmerkungen wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach dem Muster der Anlage 4 beizufügen." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 40. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Auf Seite 1 werden nach dem Wort ,,(Knappschaftsältesten)" die Wörter ,,der Arbeiter/Angestellten 5" gestrichen. b) In Nummer 1 Satz 1 der Anmerkungen wird das Wort ,,Vertragsregister" durch das Wort ,,Vereinsregister" ersetzt. c) Nummer 5 der Anmerkungen wird aufgehoben. d) In Nummer 9 Satz 3 zweiter Halbsatz der Anmerkungen wird das Wort ,,Wahlberechtigten" durch das Wort ,,Wahlberechtigung" ersetzt. e) Nummer 10 der Anmerkungen wird wie folgt gefasst: ,,Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und bei freien Listen." 41. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Auf Seite 1 werden nach der Liste für die ersten sechs Wahlbewerber der Satz ,,Die vollständige Vorschlagsliste enthält .... Wahlbewerber" und nach dem Wort ,,Ich" die Wörter ,,bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und" eingefügt. b) Auf Seite 2 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Handlungsanweisungen an den Listenvertreter bzw. Listenträger". 42. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Auf Seite 1 werden nach der Liste für die ersten sechs Wahlbewerber der Satz ,,Die vollständige Vorschlagsliste enthält ... Wahlbewerber" und nach dem Wort ,,Ich" die Wörter ,,bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und" eingefügt. 48. In der Anlage 14 werden auf Seite 6 nach dem Wort ,,b) Stellvertreter" die Angabe ,,3)" gestrichen und die Fußnote 3 aufgehoben. 49. Die Anlagen 15 und 16 werden aufgehoben. 50. In der Anlage 18 wird auf Seite 3 Satz 2 der Fußnote 2 wie folgt gefasst: ,,Die jeweils nicht benutzten Teile sind zu streichen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. November 2003 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt