Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 55 vom 19.11.2003  - Seite 2277 bis 2278 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

612-14-20-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2277 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Vom 11. November 2003 Auf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 15 des Mineralölsteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3451), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Zwischenüberschrift vor § 47 wird wie folgt gefasst: ,,Zu § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a, 5 und Abs. 3d und zu den §§ 25b bis 25d des Gesetzes". b) Nach der Angabe ,,§ 47a Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" wird die folgende Angabe eingefügt: ,,§ 47b Vergütung für hoch effiziente GuD-Anlagen". 2. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt: ,,§ 47b Vergütung für hoch effiziente GuD-Anlagen (1) Als Zeitpunkt der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung im Sinne des § 25 Abs. 3d des Gesetzes gilt der Tag der Aufnahme des Probebetriebs zum Nachweis eines uneingeschränkten und dauerhaften Betriebs der GuD-Anlage. (2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes genannten Frist von drei Jahren und drei Monaten für die erstmalige dauerhafte Aufnahme der Stromerzeugung und der Frist von höchstens fünf Jahren für die Vergütung der Steuer wird im Falle höherer Gewalt unterbrochen. (3) Der erste Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades ist vom Antragsteller durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Die dazu erforderlichen Messungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, durchzuführen. Der elektrische Wirkungsgrad ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Maßgabe des Absatzes 5 zu ermitteln. Der Nachweis nach Satz 1 ist Voraussetzung für die Vergütung ab dem Tag der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung bis zum 31. Dezember des auf das Kalenderjahr der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres. Ohne den Nachweis nach Satz 1 werden auch in den Folgezeiträumen nach Absatz 4 keine Vergütungen gewährt. (4) In dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung mit der GuD-Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, und in den folgenden Kalenderjahren ist der elektrische Wirkungsgrad jeweils erneut zu ermitteln und dem Hauptzollamt nachzuweisen (Folgenachweise). Die Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades können mit den Messeinrichtungen vorgenommen werden, die zum gewöhnlichen Betrieb der GuD-Anlage installiert sind. Die Folgenachweise sind Voraussetzung für die Vergütung der Steuer für das im jeweiligen Kalenderjahr verwendete Mineralöl. (5) Der elektrische Wirkungsgrad ist mit folgenden Maßgaben zu bestimmen: 1. Bilanzgrenze für die zugeführte Brennstoffenergie ist die geeichte Gasmessung unmittelbar vor der Gasturbine. Bilanzgrenze für die ins Netz abgegebene Energie ist die Unterspannungsseite des Maschinentrafos. 2. Die Messwerte für den Wirkungsgradnachweis werden auf die durchschnittlichen Umgebungsbedingungen (Lufttemperatur, Luftdruck, Luftfeuchte, Kühlwassertemperatur) am Standort der GuDAnlage bezogen. Wahlweise ist eine Umrechnung des elektrischen Wirkungsgrades auf ein Referenzanlagenkonzept mit einem Kondensatordruck von 0,03 bar zulässig. (6) Falls der arithmetische Mittelwert der nach den Absätzen 3 und 4 nachgewiesenen Wirkungsgrade aller GuD-Anlagen eines Kraftwerkes den geforderten Wert von mindestens 57,5 Prozent erreicht, so gilt der elektrische Wirkungsgrad von mindestens 57,5 Prozent als von jeder dieser Anlagen erreicht. (7) Sobald die Nutzungsart der GuD-Anlage gegenüber der Nutzungsart der GuD-Anlage zum Zeitpunkt der Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades nach Absatz 3 verändert wird (Nutzungsänderung), ist dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen; der elektrische Wirkungsgrad der GuD-Anlage ist entsprechend Absatz 3 unverzüglich neu zu bestimmen und nachzuweisen. Dieser erneute Nachweis des elektrischen Wirkungs- 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2002 in Kraft. grades von mindestens 57,5 Prozent ist Voraussetzung für die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres der Nutzungsänderung. Für die folgenden Kalenderjahre gilt Absatz 4 entsprechend." Berlin, den 11. November 2003 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel