Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 57 vom 04.12.2003  - Seite 2358 bis 2359 - Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLE-ÖLG-Kostenverordnung - BLEÖLGKostV)

7847-23-1
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLE-ÖLG-Kostenverordnung ­ BLEÖLGKostV) Vom 19. November 2003 Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Erhebung von Kosten Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 des ÖkoLandbaugesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. §2 Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die nach Maßgabe des Absatzes 1 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Kostenschuldner ist vor der Vornahme der Amtshandlung zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. §3 Auslagen Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. §4 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. §5 Übergangsregelung Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Kosten in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat. Bonn, den 19. November 2003 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2359 Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebührennummer Gebührenverzeichnis Gebühr in Euro 1 1.1 Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Erteilung der Zulassung Bei der Bemessung der Gebühr können bestehende Akkreditierungen berücksichtigt werden. 1 350 bis 8 720 1.2 2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung Genehmigung zur Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Erteilung der Genehmigung Änderung oder Verlängerung der Genehmigung Ausstellung der Originalbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern nach Artikel 4 Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 Ausstellung von Zweit/Mehrfachbescheinigungen von der Originalbescheinigung nach Artikel 4 Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 je Exemplar Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 Erteilung der Zulassung Änderung oder Verlängerung der Zulassung 50 bis 4 380 2.1 2.2 2.3 55 bis 2 990 22 bis 880 22 2.4 11 3 3.1 3.2 40 bis 390 20 bis 210