Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 57 vom 04.12.2003  - Seite 2373 bis 2437 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2373 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung ­ DüMV)1)2) Vom 26. November 2003 Es verordnen ­ auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie ­ auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen Zulassung von Düngemitteltypen § 1 § 2 1.7 1.8 Anlage 1 Definition von Düngemitteltypen Vorbemerkung für alle Düngemitteltypen Abschnitt 1 M i n e r a l i s c h e E i n n ä h r s t o f f d ü n g e r ( a u c h mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe) 1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Kalkdünger Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Anforderungen an die Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel § 3 Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern § 4 1.9 Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln § 5 Art der Kennzeichnung Toleranzen Verpackung Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften Änderung abfallrechtlicher Vorschriften Inkrafttreten 1) § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 Abschnitt 2 M i n e r a l i s c h e M e h r n ä h r s t o f f d ü n g e r Vorbemerkungen 2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen organisch-minerali- 2.2 Abschnitt 3 O r g a n i s c h e u n d sche Düngemittel Vorbemerkungen 3. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/3/EG der Kommission vom 15. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 18 S. 25). 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Vorgaben für organische und organischmineralische Düngemittel Abschnitt 4 D ü n g e m i t t e l m i t S p u r e n n ä h r s t o f f e n Vorbemerkungen 4.1 4.1.1 Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnähr- 2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 stoffdüngern, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 4.1.2 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Bordünger Kobaltdünger Kupferdünger Eisendünger Mangandünger Molybdändünger Zinkdünger 4.2.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen 1. 2. Tabelle 13 Komplexbildner für Düngemittel mit Spurennährstoffen Chelatbildner Sonstige Komplexbildner Anlage 3 1. 2. Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 4.2 4.2.1 Vorgeschriebene Angaben Zulässige Angaben Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Anlage 4 Allgemeine Angaben Besondere Angaben für 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Wirtschaftsdünger Bodenhilfsstoffe Kultursubstrate Pflanzenhilfsmittel §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat; 2. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse; 3. Siebdurchgang: der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestsätze; 4. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum Anwendungszeitpunkt, zur Aufwandmenge, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Anwendungstechnik; 5. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung, zur möglichen Entmischung bei Stoffumschlag und Lagerung, zur Temperatur, zur Feuchtigkeit und zur Verhütung von Unfällen einschließlich einer Gewässergefährdung; 6. Aufbereitungshilfsmittel: Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung, Granulierung oder Staubbindung sowie Trägersubstanzen, Hüllsubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Farbstoffe; 7. Angaben über Gehalte oder Angaben über Gehaltsanteile: auf die Frischmasse (Stoff) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind; 8. Angaben in Prozent: auf die Masse (Masseprozent) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind; 9. Angaben für Nährstoffgehalte: als Gesamtnährstoffgehalt ausgedrückte Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind; 10. flüssige Düngemittel: Düngemittel mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 Prozent, es sei denn, durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode wird der Aggregatzustand ,,flüssig" festgestellt; 4.2.3 4.2.4 Abschnitt 5 V o r g a b e n f ü r D ü n g e m i t t e l m i t e m p f o h lener besonderer Zweckbestimmung 5. Anlage 2 Tabelle 1 Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung Tabellen Grenzwerte für bestimmte Elemente in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Nitrifikationshemmstoffe Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger des Abschnittes 2 der Anlage 1 Phosphatlöslichkeiten Siebdurchgänge Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sein dürfen Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp ,,Ammoniumsulfat-Lösung [...]" Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp ,,Kaliumdünger [...]" Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp ,,Kalkdünger [...]" sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Ausgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemitteln des Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Ausgangsstoffe zur Zugabe zu Düngemitteln des Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Tabelle 6 Tabelle 7 Tabelle 8 Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 11 Tabelle 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 11. spezifiziertes Risikomaterial: Stoffe im Sinne des Anhangs XI Kapitel A Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/ 2002 der Kommission vom 21. August 2002 (ABl. EG Nr. L 225 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. §2 Zulassung von Düngemitteltypen Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass 1. die Düngemittel hinsichtlich ihrer nicht typenbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. im Falle von Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, a) zu ihrer Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden, aa) die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind, bb) die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen, b) zu ihrer Herstellung aa) keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten, bb) keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten, cc) die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt, c) sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle, 3. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen, 4. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 oder auch die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden, 2375 5. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt, 6. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung gefährden. §3 Anforderungen an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel (1) Stoffe nach § 1 Nr. 2 und 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. zur Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden, a) die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind, b) die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen, 3. zur Herstellung a) keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 genannten, b) keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 genannten, c) die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt, 4. sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 einhalten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle, 5. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen, 6. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden, 7. in Bodenhilfsstoffen, ausgenommen solche, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials eingesetzt zu werden, oder in Pflanzenhilfsmitteln keine tierischen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b enthalten sind und in Kultursubstraten die Verwendung tierischer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b nur als Zugabe und zum Zweck der Nährstoffanreicherung erfolgt, 2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Stickstoff Phosphat Kaliumoxid Calcium Calciumoxid Calciumcarbonat Magnesium Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat N P2O5 K2O Ca CaO CaCO3 Mg MgO MgCO3 Natrium Schwefel Bor Eisen Kobalt Kupfer Mangan Molybdän Zink Na S B Fe Co Cu Mn Mo Zn. 8. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt, 9. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung schädigen. (2) Stoffe, die in der Trockenmasse einen Nährstoffgehalt von mehr als 1. 1,5 Prozent Stickstoff (N) mit einem in Calciumchloridlösung löslichen Anteil von über 10 Prozent, 2. 0,5 Prozent Phosphat (P2O5) , 3. 0,75 Prozent Kaliumoxid (K2O), 4. 0,3 Prozent Schwefel (S) oder 5. 10 Prozent basisch wirksame Bestandteile, bewertet als CaO, enthalten oder deren Anwendungsempfehlungen zu einer Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg K2O oder 15 kg S je ha führen würden, dürfen nicht als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für 1. Gesteinsmehle, mit Ausnahme von Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith, 2. Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden. Werden Kultursubstraten Stoffe zum Zwecke der Nährstoffanreicherung zugegeben, so müssen die zugegebenen Stoffe einem nach Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. §4 Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern (1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind. Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp mit mehreren typenbestimmenden Bestandteilen, darf es nicht unter Bezugnahme auf einen anderen Düngmitteltyp, der nicht alle diese typenbestimmenden Bestandteile beschreibt, gekennzeichnet werden. (2) Düngemittel nach Absatz 1 müssen mit den in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten Angaben versehen sein. (3) Düngemittel nach Absatz 1 dürfen nur dann zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in Anlage 3 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwendet werden. (4) Zulässige Angaben nach Anlage 3 Nr. 2 dürfen nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen Symbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet sein: Zur vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein. Dabei müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein: = Ca P2O5 x 0,436 = P (Phosphor) CaCO3 x 0,4 K2O x 0,83 = K (Kalium) MgO x 0,6 = Mg CaO x 0,715 = Ca MgCO3 x 0,288 = Mg. (5) Werden Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung, wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig ersichtlich ist und bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes außerdem der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers sowie des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen, soweit dieser nicht selbst der Hersteller ist, und die das Düngemittel bestimmenden Bestandteile nach der jeweiligen Typenbeschreibung der Anlage 1 Spalten 2 und 3 angegeben sind. Weitere Angaben sind zulässig. §5 Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (1) Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie mit den in Anlage 4 aufgeführten Angaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind, 2. alle weiteren Angaben von den in Anlage 4 aufgeführten deutlich abgesetzt sind und 3. Pflanzenhilfsmittel so gekennzeichnet sind, dass sie nicht mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes verwechselt werden können. (2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich im Falle der Abgabe von Wirtschaftsdüngern durch einen landwirtschaftlichen Betrieb an landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe, wenn sie zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich bei der Abgabe an Dritte zum eigenen Verbrauch, wenn die abgegebene Menge eine Tonne pro Jahr nicht überschreitet. §6 Art der Kennzeichnung (1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein. Angaben nach Anlage 3 Nr. 2.3 bis 2.6 sowie Kennzeichnungsangaben für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Anlage 3 Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 (2) Beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein. In anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt ist. (3) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt eine Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 2. (4) Beim Hersteller unverpackt gelagerte Ware muss gekennzeichnet sein, sofern sie als Stoff nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes zur Abgabe bestimmt ist. (5) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt es, wenn in dem Angebot die Angabe der Typenbezeichnung nach Anlage 3 Nr. 1.1 ­ bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern in Verbindung damit auch die dort vorgeschriebenen Angaben der Höhe der Gehalte ­ sowie die Angaben nach Anlage 3 Nr. 1.7 gemacht sind. Im Falle der Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 ist zusätzlich deren Angabe unter Verwendung der dort in Spalte 1 getroffenen Bezeichnungen einschließlich gegebenenfalls vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 2 erforderlich. (6) Werden Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel schriftlich angeboten, so genügt es, wenn die in Anlage 4 Nr. 1.1 und 1.3 aufgeführten Angaben sowie die in Anlage 4 Nr. 1.2 aufgeführten Angaben, jedoch ohne Angaben über Stoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 Spalte 2 und ohne Hinweise zur sachgerechte Anwendung, gemacht sind. (7) Bei nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichneten Düngemitteln und bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die zum Zwecke der Abgabe an andere eingeführt werden und nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind, genügt es, wenn sie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe nach Maßgabe dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Bei als EG-DÜNGEMITTEL bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache. 2377 hinaus überschritten werden, wenn keine Stoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 verwendet sind. (2) Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel werden für die nach § 5 in Verbindung mit Anlage 4 anzugebenden Gehalte folgende Toleranzen, bezogen auf die bei der amtlichen Überwachung festgestellten Werte, festgesetzt: Angegebener Gehalt oder Wert || | | Toleranzen Stickstoff, Phosphat, Kaliumoxid, Magnesium, Schwefel: | für Kultursubstrate: | bis 150 mg /l: 40 % des | angegebenen Gehaltes, | über 150 mg/l: 25 % des | angegebenen Gehaltes, basisch wirksame Bestandteile: pH-Wert: Salzgehalt: organische Substanz, bewertet als Glühverlust: || für Wirtschaftsdünger, Pflanzenhilfsmittel: || Bodenhilfsstoffe oder 50 % des angegebenen jedoch || jeweilsGehaltes,% nicht mehr als 1 | absolut || 50 % des angegebenen | Gehaltes,2jedoch nicht mehr als % absolut | 0,4 Einheiten || 40 % des angegebenen jedoch nicht mehr als | Gehaltes,0,7 g Salz/l || 40 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht | mehr als 5% absolut §8 Die Toleranzen gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Verpackung Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1 Spalte 6 oder für einzelne Ausgangsstoffe nach den Tabellen der Anlage 2 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 oder § 8 Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 oder 9 oder Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt. §7 Toleranzen (1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der angegebenen Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sowie an Nebenbestandteilen von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten die in Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Sind für typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten keine Höchstgehalte festgesetzt, so dürfen bei Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitte 1, 2, 4 oder 5 die angegebenen Gehalte über die festgesetzten Toleranzen 2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 § 10 Übergangsvorschriften ,,Abfälle a. n. g. (02 01 99) ­ ­ Pilzsubstratrückstände (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646), entsprechen, dürfen noch bis zum 4. Dezember 2006 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von § 2 Nr. 2 Buchstabe c gelten die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bis zum 4. Dezember 2008 nicht für die Düngemitteltypen ,,Kohlensaurer Kalk", ,,Branntkalk" und ,,Mischkalk". (3) Abweichend von § 2 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 8 dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, denen zur Aufbereitung Polyacrylamide zugegeben worden sind, noch bis zum 4. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. § 11 Änderung abfallrechtlicher Vorschriften (1) Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter ,,zugelassenen Düngemitteln der Abschnitte 1, 2, 3 und 4 der Anlage 1 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,zugelassenen Düngemitteln des Abschnittes 3, soweit sie nicht dem Abfallrecht unterliegen, sowie der Abschnitte 1, 2 und 4 der Anlage 1 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 9 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Die Probenahmen" ein Komma und das Wort ,,Probevorbereitungen" eingefügt. 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bioabfällen" die Wörter ,,oder Gemischen" eingefügt. b) In Satz 8 werden vor dem Wort ,,Untersuchung" die Wörter ,,Probenahme, Probevorbereitung und" eingefügt. c) Satz 9 wird gestrichen. 4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,, , die den Qualitätsanforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 entsprechen," gestrichen. 5. In Anhang 1 Nr. 1 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Nach der Tabellenzeile mit der Angabe in Spalte 1 ,,Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)" wird eine neue Tabellenzeile mit folgenden Angaben in den jeweiligen Spalten eingefügt: Abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung. Abtötung der Kulturen durch Dämpfung." b) Nach der Tabellenzeile mit der Angabe in Spalte 1 ,,biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)" wird eine neue Tabellenzeile mit folgenden Angaben in den jeweiligen Spalten eingefügt: ,,Speiseöle und -fette (20 01 25) Bei Kantinenund Großküchenabfällen kann eine Verwertung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nur erfolgen, sofern Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes3) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung eingesetzt werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden." (2) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 werden die Wörter ,,mit anderen Stoffen" durch die Wörter ,,mit anderen geeigneten Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 11 und 12 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) Folgender Satz 7 wird angefügt: ,,Klärschlammkomposte sind kompostierte Klärschlammgemische." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2. In § 4 Abs. 13 Satz 1 werden a) die Wörter ,,Gemischen unter Verwendung von Klärschlamm" durch die Wörter ,,Klärschlammkomposten und Klärschlammgemischen" und b) die Wörter ,,das hergestellte Gemisch" durch die Wörter ,,den hergestellten Kompost oder das hergestellte Gemisch" ersetzt. § 12 Inkrafttreten 2379 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. November 2003 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin 2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Anlage 1 (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen Die Vorbemerkungen enthalten typenübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Dabei gelten die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen. Vorbemerkungen für alle Düngemitteltypen 1. Düngemittel, die einem Düngemitteltyp der Abschnitte 1.1, 1.3, 1.5, 1.8, 2.1, 4.1, 4.3.1, 4.4.1 entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein. 2. Für Düngemittel, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt: 2.1. Gehalte an den folgenden Nährstoffen dürfen angegeben sein, sofern einer der nachstehenden Mindestgehalte erreicht ist: Magnesium Magnesiumoxid Natrium Schwefel Dabei müssen angegeben sein: ­ bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt, ­ bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt. 2.2. Die Toleranzen betragen 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch: Mg MgO Na S 2.3. 2.4. 0,55 % 0,9 % 0,67 % 0,36 %. 1,2 % 2% 2,2 % 2 %. Bei als Granulat in den Verkehr gebrachten Düngemitteln, für deren Ausgangsmaterial ein Feinheitskriterium festgelegt ist, wird dieses Kriterium mit Hilfe einer geeigneten Analysemethode festgestellt. Düngemittel mit Nitrifikationshemmstoffen müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung gekennzeichnet sein. Soweit die im Folgenden genannten Stoffe nicht als typenbestimmende Bestandteile im Rahmen der Typendefinition zu kennzeichnen sind, müssen deren Gehalte angegeben sein: 3.1.1. für Stickstoff, Phosphor, ausgedrückt als P2O5, Kalium, ausgedrückt als K2O und Schwefel, wenn ihre Gehalte in der Trockenmasse Werte nach § 3 Abs. 2 erreichen, 3.1.2. für den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn ein Gehalt, bewertet als CaO, von 10 % erreicht ist; dabei darf zusätzlich die Bezeichnung ,,Neutralisationswert" in Klammern angefügt werden, 3.1.3. für nachfolgende Nährstoffe, wenn folgende Werte erreicht werden: Magnesium (Mg) Natrium (Na) wasserlösliches Bor (B) Kupfer Zink Kobalt (Co) 0,2 % 0,2 % 0,01 % 0,01 % 0,01 % 0,001 %. 3. Für Düngemittel, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt: 3.1. 3.1.4. Der Gehalt an Selen ist anzugeben, sofern ein Gehalt von 5 mg Selen (Se)/kg TM erreicht ist, im Rahmen der ,,Hinweise zur sachgerechten Anwendung" ist auf notwendige Anwendungsgrenzen hinzuweisen. 3.2. Für Angaben nach Nummer 3.1 betragen die Toleranzen 1/4, für Magnesium 1/2 des jeweils angegebenen Wertes, höchstens jedoch für Magnesium (Mg) Natrium (Na) Schwefel (S) basisch wirksame Bestandteile (CaO) 3.3. 0,55 % 0,67 % 0,50 % 2,0 %. Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2, Düngemitteln auf der Grundlage von Gülle oder Klärschlämmen und organisch-mineralischen Düngemitteln des Abschnittes 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Tabelle 2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typenbestimmenden Stickstoffgehalt und dabei einen Anteil an Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2381 Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 55 % haben und sie nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind. 3.4. 3.5. Bei zugegebenen Nitrifikationshemmstoffen muss die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe ,,mit Nitrifikationshemmstoff [...]" unter Angabe des Nitrifikationshemmstoffes ergänzt sein. Düngemitteln des Abschnittes 1 ­ mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1 Nr. 7 ­ sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich ein Kalkdünger, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.7 entspricht, zugegeben werden, wenn 3.5.1. der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt und bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind, 3.5.2. ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird. Die Typenkennzeichnung ist um das Wort ,,mit" und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. 3.6. Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Für die Verwendung von Hüllsubstanzen gilt: 3.6.1. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe darf Stickstoff der in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10 sowie Phosphat mit den in Anlage 2 Tabelle 4 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein. 3.6.2. Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe ,,umhüllt" (wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind), ,,teilweise umhüllt" (wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind), ,,mit umhülltem [...]", ,,mit teilweise umhülltem [...]" sowie der Angabe der umhüllten Nährstoffe zu ergänzen. 3.6.3. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. 3.7. Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so müssen sie unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 3.6 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt. Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Hinweisen zur sachgerechten Lagerung nach § 1 Nr. 4 und 5 gekennzeichnet sein. Dabei ist insbesondere auf Anwendungs- und Lagerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von tierischen Stoffen, flüssigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Ionenaustauschern oder Aufbereitungshilfsmitteln ergeben. Bei der Verwendung von Nitrifikationshemmstoffen und Hüllsubstanzen müssen Angaben zur spezifischen Wirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten sein. Nach Nummer 3.8. empfohlene Aufwandmengen dürfen einer sachgerechten Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 1a des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen. Bei Verwendung von synthetischen organischen Ionenaustauschern sind die Anwendungshinweise wie folgt zu ergänzen: ,,Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen". 3.8. 3.9. 3.10. 4. Die Typenbezeichnung nach Spalte 1 der jeweiligen Typenbeschreibung ist im Falle der Nummer 2.1. oder 3.1. wie folgt zu ergänzen: 4.1. 4.2. 4.3. Für Nährstoffe durch die Angabe ,,mit ..." sowie die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol, für Selen durch dessen Bezeichnung und mit dem vorangestellten Wort ,,auch". Angabe in folgender Reihenfolge: Stickstoff, Phosphat, Kalium, basisch wirksame Bestandteile, Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel, Kupfer, Zink, Bor, Kobalt, zuletzt Selen. Die Höhe der Nährstoffgehalte darf in Klammern hinzugefügt werden. Die Angabe darf bei einer Kennzeichnung als EG-DÜNGEMITTEL mit bis zu einer Kommastelle, in anderen Fällen mit bis zu zwei Kommastellen erfolgen. 5. Bei flüssigen Düngemitteln darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens 5,7 % Ca erreicht und das Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung insbesondere als für die Blattdüngung bestimmt gekennzeichnet ist. Die Toleranz für das angegebene Calcium beträgt 0,64 % Ca. 6. Der Gehalt an Chlorid, bewertet als Cl, darf angegeben sein. Die Angabe ,,chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. Die Toleranz für das angegebene Chlorid beträgt 0,2 % Cl. 7. Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu. 8. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typenbezeichnung unter Berücksichtigung der Art der Herstellung nach Spalte 5 um das Wort ,,flüssig", ,,Lösung", ,,Suspension" zu ergänzen. 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Abschnitt 1 Mineralische Einnährstoffdünger (auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe) Allgemeine Vorbemerkungen zum Abschnitt 1 1. Muss in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber 2 %. 2. Ziffer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5 und soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind. 3. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein. 1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Natronsalpeter Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Natriumnitrat Toleranz: 0,4 % N 15 % N Nitratstickstoff Bei ausschließlicher Verwendung von Natriumnitrat aus Caliche lautet die Typenbezeichnung nach Spalte 1 ,,Chilesalpeter". Die Gehalte an Nitratstickstoff und Ammoniumstickstoff dürfen angegeben sein. Lösung: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: ,,Kalksalpeter-Lösung". ­ Auf den Anwendungsbereich (Besprühen von Pflanzen, Blattdüngung, Herstellen von Nährlösungen, düngende Bewässerung) kann hingewiesen sein. Kalksalpeter fest: 15 % N Lösung: 8%N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als GesamtstickCalciumnitrat, auch Ammoniumnitrat; stoff oder als Nitrat- und Ammonium- Lösung: stickstoff; Auflösen von Kalksalpeter in Wasser Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff: ­ Fest: 1,5 % N, ­ Lösung: 1,0 % N Toleranzen: ­ Fest: 0,4 % N, ­ Lösung: 0,6 % N Ammoniumsulfat 20 % N Ammoniumstickstoff Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Dicyandiamid mit Dicyandiamid zusätzlich: Gesamtstickstoff, Dicyandiamidstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, mit Dicyandiamid: ­ Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ­ Mindestgehalte: Ammoniumstickstoff 18 % N, Dicyandiamidstickstoff 1,5 % N Toleranz: 0,3 % N Stickstoff bewertet als Ammoniumund Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte Toleranzen: ­ bis 32 % N: 0,8 % N, ­ über 32 % N: 0,6 % N Ohne Zugabe von Dicyandiamid darf das Düngemittel als ,,Schwefelsaures Ammoniak" bezeichnet sein. Bei Zugabe von Dicyandiamid ist das Düngemittel als ,,Ammoniumsulfat mit Nitrifikationshemmstoff (Dicyandiamid)" zu bezeichnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es ­ nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an Anwender abgegeben werden, ­ nur als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn es hinsichtlich seines Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung für die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenzwerten und den in Anhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen entspricht. 2383 2384 1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Das Düngemittel darf als ,,Kalkammonsalpeter" bezeichnet sein, wenn ­ neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind, ­ diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben. Stickstoff bewertet als AmmoniumAmmoniumnitrat, und Nitratstickstoff; Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Dicyandiamid Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, bei Verwendung von Dicyan-diamidstickstoff: ­ Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ­ Mindestgehalt an = Nitratstickstoff 3 % N, = Dicyandiamidstickstoff 1,5 % N Toleranz: 0,8 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranz: 0,4 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens 1/3 als Harnstoffderivate nach Spalte 5; vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratoder Carbamidstickstoff 3 % N Höchstgehalt an Biuret: (Carbamidstickstoff + HarnstoffderivatStickstoff) x 0,026 Toleranz: für Gesamtstickstoff 0,5 % N Carbamid ­ Bei der Zugabe von Dicyandiamid ist das Düngemittel als ,,Ammoniumsulfatsalpeter mit Nitrifikationshemmstoff (Dicyandiamid)" zu bezeichnen. Ammoniumsulfatsalpeter 25 % N, mit Dicyandiamid: 24 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, auch Dicyandiamidstickstoff Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Stickstoffdünger mit Harnstoffderivaten 18 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein Harnstoffderivat nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das a) Crotonylidendiharnstoff oder b) Isobutylidendiharnstoff oder c) Formaldehydharnstoff und jeweils ein EG-Düngemittel dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter, enthält. In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,Harnstoffderivaten" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % beträgt. 1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Harnstoffderivate 28 % N Gesamtstickstoff; nach Spalte 5 Buchstabe a : Crontonylidendiharnstoff nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff kaltwasserlöslicher Stickstoff, heißwasserlöslicher Stickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; nach Spalte 5 Buchstabe a oder b: ­ mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform ­ Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3%N nach Spalte 5 Buchstabe c: ­ Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N; ­ Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5%N Toleranz: 0,5 % N a) Crotonylidendiharnstoff oder b) Isobutylidendiharnstoff oder c) Formaldehydharnstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammoniumoder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: ­ Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026, ­ für AHL 0,5 % Toleranz: 0,6 % N Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,Harnstoffderivate" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c: Der Mindestgehalt nach Spalte 2 beträgt 36 % N. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 StickstoffdüngerLösung 15 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 26 % N ­ weitere Erfordernisse nach Spalte 4: ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff. 2385 2386 1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Stickstoffdünger ­ flüssig ­ mit Formaldehydharnstoff 18 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 1/3 als Formaldehydharnstoff, bei Suspension davon mindestens 60 % heißwasserlöslich; Höchstgehalt an Biuret: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoff) x 0,026 Toleranz: 0,5 % N Auf chemischem Wege oder durch Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das Formaldehydharnstoff und ein EG-Düngemittel nach Abschnitt 1 Nr. 1, mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter, enthält. In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,flüssig" gemäß Herstellung nach Spalte 5 durch die Worte ,,Lösung" oder ,,Suspension" zu ersetzen. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Suspension: Vom Formaldehydharnstoff ist zusätzlich der Gehalt an kaltwasserlöslichem und nur heißwasserlöslichem Stickstoff anzugeben. Bei einem Nitratstickstoffgehalt ab 1 % N lautet die Typenbezeichnung nach Spalte 1 ,,Nitrathaltiger Kalkstickstoff". Kalkstickstoff 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als für nitrathaltigen Kalkstickstoff Gesamtstickstoff, mindestens 75 % auch Nitratstickstoff des angegebenen Stickstoffs als Cyanamid gebunden; bei Zugabe von Nitrat: ­ mindestens 75 % des angegebenen Nicht-Nitratstickstoffs als Cyanamid gebunden, ­ Gehalt an Nitratstickstoff: 1 bis 3 % N Toleranz: 1,0 % N Carbamid, Ammoniumsulfat Calciumcyanamid, Calciumoxid, daneben auch Ammoniumsalze, Harnstoff; auch Zugabe von Nitrat AmmoniumsulfatHarnstoff 30 % N Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 5%S Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff; wasserlöslicher Schwefel Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, Schwefel bewertet als S; Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N, Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: 0,5 % N, 0,36 % S Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet. 1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Kalkmagnesiasalpeter 13 % N 5 % MgO Nitratstickstoff; wasserlösliches Magnesiumoxid Calciumnitrat, Magnesiumnitrat Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Gehalt an Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid Toleranzen: 0,4 % N, 0,9 % MgO Nitrate, Ammonium-, Magnesiumverbindungen, Dolomit, Magnesiumcarbonat oder Magnesiumsulfat Stickstoff-Magnesia 19 % N 5 % MgO Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff; Ammoniumstickstoff, Gesamt-Magnesiumoxid Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammoniumstickstoff, Magnesium bewertet als GesamtMagnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6%N Toleranzen: 0,8 % N, 0,9 % MgO Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Magnesium bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid; Toleranzen: fest: 0,4 % N, 0,9 % MgO Lösung: 0,6 % N, 0,9 % MgO Fest: Magnesiumnitrat-Hexahydrat, als Lösung: Magnesiumnitrat; auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. Bei ausschließlicher Verwendung von Magnesiumsulfat: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Stickstoff-Magnesiumsulfat, ­ Magnesiumgehalt nach Spalte 2: Angabe als wasserlösliches Magnesiumoxid. Bei in Kristallform in Verkehr gebrachtem Magnesiumnitrat darf die Typenbezeichnung nach Spalte 1 mit den Worten ,,in Kristallform" ergänzt sein. Als Lösung: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Magnesiumnitrat-Lösung ­ Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Mindest-pH: 4. Magnesiumnitrat fest: 10 % N 14 % MgO Lösung: 6%N 9 % MgO Nitratstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 CalciumnitratSuspension 8%N 10 % Ca Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, wasserlösliches Calcium Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff; Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff 1,0 % N, Calcium bewertet als wasserlösliches Ca, Toleranzen: 0,4 % N, 0,64 % Ca Calciumnitrat; durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis Nach der Typenbezeichnung kann eine der folgenden Angaben stehen: ­ Für das Besprühen von Pflanzen. ­ Zur Herstellung von Nährstoffsuspensionen. ­ Für die düngende Bewässerung. 2387 2388 1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Ammoniumsulfat 20 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranz: 0,3 % N Stickstoff bewertet als Ammoniumund Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte; Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 % N, über 32 % N: 0,6 % N Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums; auch Umhüllung Ammoniumsulfat Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, ­ darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an Anwender abgegeben werden; ­ muss es hinsichtlich seines Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung für die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenzwerten und den in Anhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen entsprechen. Das Düngemittel darf als ,,Kalkammonsalpeter" bezeichnet sein, wenn ­ neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind, ­ diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben. Bei Umhüllung darf das Düngemittel nicht als Kalkammonsalpeter bezeichnet sein. Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, auch Zugabe von Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen; auch Umhüllung Wird bei Zugabe von Magnesiumsulfat und Natriumsalzen ein Magnesiumgehalt von 3 % MgO und ein Natriumgehalt von 6 % Na erreicht, dann gilt: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium und Natrium ­ Mindestgehalt Stickstoff nach Spalte 2: 14 % N ­ Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Ammoniumsulfatsalpeter 24 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumund Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Toleranzen: 0,8 % N, 0,9 % MgO, 0,67 % Na 1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Ammonsulfatsalpeter mit Magnesium 22 % N 2 % MgO Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Gesamtmagnesiumoxid Stickstoff bewertet als Ammoniumund Nitratstickstoff, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 3 % N, Toleranzen: 0,8 % N, 0,9 % MgO Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 %, Toleranz: 0,4 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff, Schwefel bewertet als S, Höchstgehalt an Biuret 1,2 %, Toleranzen: 0,4 % N, 0,5 % S Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranz: 0,5 % N Carbamid, elementarer Schwefel Carbamid; auch Umhüllung Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Magnesium-Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf ab einem Gehalt von 1 % MgO angegeben sein. Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff Harnstoff mit Schwefel 30 % N 4%S Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff, Schwefel HarnstoffIsobutylidendiharnstoff 32 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Isobutylidendiharnstoff, Carbamid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 HarnstoffFormaldehydharnstoff 38 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Formaldehydharnstoff, Carbamid 2389 Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich, Toleranz: 0,5 % N 2390 1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Stickstoffdünger mit Harnstoffderivaten 18 % N Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das a) Crotonylidendiharnstoff oder b) Isobutylidendiharnstoff oder c) Formaldehydharnstoff oder d) Acetylendiharnstoff und jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2, mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter, enthält. Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens 1/3 als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstaben a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: (Carbamidstickstoff + HarnstoffderivatStickstoff) x 0,026, Toleranz: 0,5 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d: ­ mindestens 25 % vom N in der jeweiliges Harnstoffform, ­ Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N, nach Spalte 5 Buchstabe c: ­ Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N, ­ Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N, nach Spalte 5 Buchstabe d: Toleranz: 0,5 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff; mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff, Toleranz: 0,6 % N a) Crotonylidendiharnstoff oder b) Isobutylidendiharnstoff oder c) Formaldehydharnstoff oder d) Acetylendiharnstoff In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,Harnstoffderivaten" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1% N beträgt. Harnstoffderivate 28 % N Gesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a : Crotonylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff kaltwasserlöslicher Stickstoff, heißwasserlöslicher Stickstoff Nach Spalte 5 Buchstabe d: Acetylendiharnstoff In der Typenbezeichnung ist das Wort ,,Harnstoffderivate" durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Kalksalpeter-Harnstoff flüssig 10 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid; auf chemischem Wege oder durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". 1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff: 4 % N, Toleranz: 0,5 % N Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff; Toleranz: 0,6 % N Ammoniak Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff; Toleranz: 0,6 % N ammoniakhaltiges Wasser Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S; Toleranzen: 0,5 % N, 0,5 % S Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten. Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein. Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. Ammoniakgas 80 % N Ammoniumstickstoff Ammoniakwasser 10 % N Ammoniumstickstoff Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. Die Herkunft der eingesetzten Schwefelsäure ist anzugeben. In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 8 Spalte 1 zu ersetzen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: ,,Nicht zur Blattdüngung geeignet!" Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalten 2 und 3 jeweils × 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 9: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2 ­ = 1,5 % N ­ = 2 % S, ­ es gelten die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 jeweils x 0,25. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,biuretarm" gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Ammoniumsulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 8 Spalte 1] 8%N 9%S Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel Ammoniumsulfat; Ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 8 Spalte 1 nach dem dort beschriebenen Herstellungsverfahren, nur unter Verwendung konzentrierter Schwefelsäure in technischer Qualität AmmoniumsulfatHarnstoff 30 % N 5%S Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel 2391 Stickstoff bewertet als CarbamidCarbamid, Ammoniumsulfat und Ammoniumstickstoff; Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N, Höchstgehalt an Biuret: 0,9 %, Toleranzen: 0,5 % N, 0,5 % S 2392 1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 StickstoffMagnesiumsulfat 19 % N 5 % MgO Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff; Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid Nitrate, Ammoniumverbindungen, Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammoniumstickstoff, Magnesiumsulfat wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N, Toleranzen: 0,8 % N, 0,9 % MgO Bei einem Natriumgehalt ab 6 % Na: Mindestgehalte nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO. Stickstoff Calciumdünger Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, Carbamid, Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und auch Calciumchlorid Carbamidstickstoff, Calcium bewertet als Ca; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N, Toleranzen: 0,4 % N, 0,64 % Ca 10 % N Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 10 % Ca Calcium Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten". 1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Superphosphat 16 % P2O5 Neutralammoncitratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als neutralammoncitratlösliches P2O5; mindestens 93 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich, Toleranzen: neutralammoncitratlösliches P2O5: 0,8 % P2O5 wasserlösliches P2O5: 0,9 % P2O5 wasserlösliches P2O5 bei Triplesuperphosphat: 1,3 % P2O5 Monocalciumphosphat, Calciumsulfat; Aufschließen gemahlenen Rohphosphats mit a) Schwefelsäure b) Schwefelsäure und Phosphorsäure c) Phosphorsäure bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe b: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: konzentriertes Superphosphat ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 25 % P2O5 bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Triple-Superphosphat ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 38 % P2O5 ­ Zusammensetzung nach Spalte 5: Monocalciumphosphat. Glühphosphat 25 % P2O5 Alkalischammoncitratlösliches Phosphat Phosphat bewertet als alkalischammoncitratlösliches P2O5; Siebdurchgang: 96 % bei 0,63 mm, 75 % bei 0,16 mm Toleranz: 0,8 % P2O5 Phosphat bewertet als alkalischammoncitratlösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranz: 0,8 % P2O5 Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5; Siebdurchgang: 96 % bei 0,63 mm, 75 % bei 0,16 mm Toleranz: bei Angabe einer Zahl: 1,0 % P2O5 Alkalicalciumphosphat, Calciumsilicat; thermisches Aufschließen unter Einwirkung von Alkaliverbindungen und Kieselsäure auf Rohphosphat Dicalciumphosphat 38 % P2O5 Alkalischammoncitratlösliches Phosphat Dicalciumphosphatdihydrat; Fällen mineralischer Phosphate oder aus Knochen gelöster Phosphorsäure Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Thomasphosphat 10 % P2O5 In 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat Calciumsilicophosphate; Bearbeiten phosphathaltiger Schlacke aus der Stahlgewinnung Die Höhe des Phosphatgehaltes darf in einer Spanne von 2 Gewichtsprozenten angegeben sein. 2393 2394 1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich, Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: 0,8 % P2O5, wasserlösliches P2O5: 0,9 % P2O5 20 % P2O5 Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefeloder Phosphorsäure Mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 AluminiumCalciumphosphat 30 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat Phosphat bewertet als mineralsäure- Aluminium-Calciumphosphat; lösliches P2O5; thermisches Aufschließen mindestens 75 % des angegebenen von Rohphosphat Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat löslich, Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranz: mineralsäurelösliches P2O5: 0,8 % P2O5, alkalisch-ammoncitratlösliches. P2O5: 1/10 des Gehalts an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente; die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden 1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Weicherdiges Rohphosphat 25 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm, 90 % bei 0,063 mm Toleranz: mineralsäurelösliches P2O5: 0,8 % P2O5, ameisensäurelösliches. P2O5: 1/10 des Gehalts an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein. 2395 2396 1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Dicalciumphosphat mit Magnesium 20 % P2O5 6 % MgO Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure, Zugabe von ­ Magnesiumcarbonat ­ Magnesiumsulfat Siliciumoxide, Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat; Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure Alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat Gesamt-Magnesiumoxid Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm, Toleranzen: 0,8 % P2O5, 0,9 % MgO Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches Phosphat; 50 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich, Toleranzen: 0,8 % P2O5, wasserlösliches P2O5: 0,9 % P2O5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich, Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: mineralsäurelösliches P2O5: 0,8 % P2O5 wasserlösliches P2O5: 0,9 % P2O5, 0,9 % MgO Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger ameisensäurelöslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich, Toleranzen: mineralsäurelösliches P2O5: 0,8 % P2O5, wasserlösliches P2O5: 0,9 % P2O5 Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein. Phosphat mit Silicium 8 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat Mindestgehalt an Silicat 20 %. Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 16 % P2O5 6 % MgO Mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, Gesamt-Magnesiumoxid Mono-, Tricalciumphosphat, Calcium- Ein Gehalt an wasserlöslichem sulfat, Magnesiumsulfat; Magnesiumoxid darf angegeben sein. Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat oder Magnesiumoxid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 23 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure 1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Rohphosphat gemahlen 23 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Rohphosphat bewertet als mineralsäurelösliches Phosphat; mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger ameisensäurelöslich, Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm, 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: mineralsäurelösliches P2O5: 0,8 % P2O5 , ameisensäurelösliches P2O5: 1/10 des Gehalts an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente; die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger ameisensäurelöslich; Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm, 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: mineralsäurelösliches P2O5: 0,8 % P2O5, ameisensäurelösliches P2O5: 1/10 des Gehalts an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente; die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, 0,9 % MgO Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat; pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2, Toleranz: 0,9 % P2O5 Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, Zugabe von Magnesiumsulfat Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat; a) Vermahlen weicherdigen Rohphosphats oder b) Verwenden von Aschen aus der Verbrennung tierischer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 Nummer 13 Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe b: Die Typenbezeichnung nach Spalte 1 lautet ,,Phosphat aus Aschen tierischer Herkunft". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 16 % P2O5 6 % MgO Mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, Gesamt-Magnesiumoxid Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein. Phosphatdünger-Lösung 20 % P2O5 Wasserlösliches Phosphat Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis Das Düngemittel darf nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden. 2397 2398 1.5 Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Kalirohsalz 10 % K2O 5 % MgO Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kalirohsalz; Magnesium in Form wasserauch Zugabe von Kaliumchlorid löslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid, Toleranzen: Kalirohsalz 1,5 % K2O, Angereichertes Kalirohsalz 1,0 % K2O, 0,9 % MgO Wasserlösliches Kaliumoxid, wasserlösliches Magnesiumoxid Bei Zugabe von Kaliumchlorid: Typenbezeichnung nach Spalte 1: Angereichertes Kalirohsalz Mindestgehalte nach Spalte 2: 18 % K2O Die Anforderungen für Magnesium in den Spalten 2 bis 5 entfallen Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein, wenn er mindestens 5 % MgO beträgt. Bei Zugabe von Magnesiumsalzen: ­ Spalte 1: Typenbezeichnung ,,Kaliumchlorid mit Magnesium" ­ Spalte 2: 5 % MgO ­ Zusätzlich in Spalte 3: wasserlösliches Magnesiumoxid ­ Zusätzlich in Spalte 4: Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid. Bei Zugabe von Magnesiumsalzen: ­ Spalte 1: Typenbezeichnung ,,Kaliumsulfat mit Magnesium" ­ Spalte 2: 22 % K2O, 8 % MgO ­ Zusätzlich in Spalte 3: wasserlösliches Magnesiumoxid ­ Zusätzlich in Spalte 4: Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid. Kaliumchlorid 37 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: für Kaliumchlorid 1,0 % K2O, bis 55 %: über 55 %: 0,5 % K2O für Kaliumchlorid mit Magnesium: 1,5 % K2O, 0,9 % MgO Kaliumchlorid; Aufbereiten von Kalirohsalzen, auch Zugabe von Magnesiumsalzen Kaliumsulfat Kalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl, Toleranzen für Kaliumsulfat: 0,5 % K2O, für Kaliumsulfat mit Magnesium: 1,5 % K2O 0,9 % MgO 47 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Kaliumsulfat; auch Zugabe von Magnesiumsalzen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Kieserit mit Kaliumsulfat 8 % K2O 8 % MgO insgesamt 20 % Wasserlösliches Kaliumoxid, wasserlösliches Magnesiumoxid Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid, Kali bewertet als wasserlösliches K2O, Höchstgehalt an Chlorid 3 % Cl Toleranzen: 1,0 % K2O, 0,9 % MgO Magnesiumsulfatmonohydrat, Kaliumsulfat; Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe von Kaliumsulfat 1.6 Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Kaliumsulfat umhüllt 35 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Kalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl, Toleranz: 0,5 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Toleranz: Lösen in Wasser 1,0 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kaliumsalze; ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Toleranz: Tabelle 9 Spalte 1, 1,0 % K2O auch als Lösung Kaliumsulfat Kaliumdünger-Lösung 20 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Das Düngemittel darf nur in geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden. In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 9 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 9 Spalte 2 ist anzugeben. Das Düngemittel darf nur in geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden und muss mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung gekennzeichnet sein. Kaliumdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 9 Spalte 1] 10 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Kalium-Sulfat-Lösung 6 % K2O 6%S Wasserlösliches Kaliumoxid, wasserlöslicher Schwefel Kali bewertet als wasserlösliches K2O, Durch Mischen von Kaliumsulfat Schwefel bewertet als S; und Schwefelsäure gewonnenes Erzeugnis Toleranzen: 1,0 % K2O, 0,5 % S 2399 2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 1.7 Kalkdünger Vorbemerkungen 1. Düngemitteln dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Kalkdüngern aus Ausgangstoffen nach Anlage 2 Tabelle 10 Ziffern 8 bis 11, dürfen Düngemitteln nach Abschnitt 1, ausgenommen ammoniumhaltige Stickstoffdünger des Abschnittes 1.1 und Kalkdünger dieses Abschnittes, zugegeben sein, wenn mindestens ein Nährstoffgehalt von 3 % N, 3 % P2O5, 3 % K2O, 2 % S oder 2 % Na erreicht wird. Kohlensaurem Kalk darf Azotobakter auf Torf zugegeben sein, wenn 1000 wirksame Azotobakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden. Ferner darf Kohlensaurem Kalk maximal 30 % Brennraumasche von unbehandeltem Waldholz zugegeben sein, wenn durch eine deutliche Kennzeichnung auf die ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. 1.1. Kalkdünger, die bereits aus einer solchen Kombination bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein. 1.2. Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich für das jeweilige Endprodukt um 1/3, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt. 2. Bei Zugabe von Stoffen nach Ziffer 1 ist die Typenbezeichnung um das Wort ,,mit" und den zugegebenen Stoff nach Ziffer 1 zu ergänzen. 3. Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. 4. Ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % darf statt der Magnesiumangabe nach Vorbemerkung 3.1.3 die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort ,,Magnesium" ergänzt sein; Kohlensaurer Kalk darf nach Satz 1 erster Teilsatz nur als ,,Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein. 5. Zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Spalte 2 der Typenbeschreibung sind die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, anzugeben. Hierbei darf in Klammern zusätzlich die Bezeichnung ,,Neutralisationswert" angefügt sein. 6. Toleranzen: ­ Magnesium: ­ Schwefel: ­ bei zugegebenen Nährstoffen: 1,0 % MgCO3 oder 1,0 % MgO 0,5 % ein Viertel des angegebenen Gehaltes, jedoch höchstens 1 % absolut ­ basisch wirksame Bestandteile: 3,0 % 1.7 Vorgaben für Kalkdünger Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm, Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %, Toleranz: 3,0 % CaCO3 Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat; a) aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten oder b) aus Meeresalgen, für a): auch Zugabe von Magnesit Das Düngemittel darf mit dem Hinweis ,,leicht umsetzbar" gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Zugabe von Azotobakter auf Torf: Das Düngemittel darf zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1000 wirksame Azotobacterzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Herstellung aus Meeresalgen : ­ das Düngemittel muss als ,,Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen" bezeichnet sein, ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3. Bei der Zugabe von Magnesit ist der zugegebene Mengenanteil anzugeben. Bei der Zugabe von Holzasche: ­ Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3. ­ Das Düngemittel muss mit dem Hinweis ,,Enthält Holzasche ­ ausschließlich zur Rückführung auf forstliche Standorte bestimmt" gekennzeichnet sein. Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten, durch Brennen Das Düngemittel darf als ,,Branntkalk, körnig" oder ,,Magnesium-Branntkalk, körnig" bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der Hinweis: ,,Nicht zur Verwendung in der Forstwirtschaft geeignet". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm Toleranz: 3,0 % CaO, davon bis zu 1,0 % MgO 2401 2402 1.7 Vorgaben für Kalkdünger Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Mischkalk Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen Silikate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke 55 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm, 50 % bei 0,8 mm Toleranz: 3,0 % CaO Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang a): 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm oder b): 97 % bei 3,15 mm Toleranz: 2,0 % CaO Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe a) 97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm b) 97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm c) 97 % bei 3,15 mm 50 % bei 0,315 mm bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranz: 2,0 % CaO Kalk bewertet als CaO, Basisch wirksame Bestandteile, bewertet als CaO; Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %, Toleranz: 2,0 % CaO Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle; a) Vermahlen von Konverterschlacke b) Absieben zerfallener Konverterschlacke c) Absieben zerfallener Pfannenschlacke Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der Hinweis: ,,Nicht zur Verwendung in der Forstwirtschaft geeignet". Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein. Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Spalte 1] 30 % CaO in der TM Calciumoxid Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 10 In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Spalte 1 zu ersetzen. 1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Calciumchlorid-Lösung 8 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasserlösliches Ca; Toleranz: 0,64 % Ca Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO, Schwefel bewertet als wasserlöslicher S; Toleranzen: 0,9 % MgO , 0,36 % S, ohne Kennzeichnung als EG-Düngemittel: 0,5 % S Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO, Schwefel bewertet als wasserlöslicher S; Toleranzen: 0,9 % MgO, 0,36 % S, ohne Kennzeichnung als EG-Düngemittel: 0,5 % S Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 99 % bei 0,063 mm, Toleranz: 0,9 % MgO Magnesium bewertet als wasserlösliches Mg; Höchstgehalt an Calcium 2 % Ca, Toleranz: 0,9 % MgO Schwefel bewertet als S; Toleranz: 0,36 S Magnesiumhydroxid; auch Suspendieren Magnesiumsulfat-Monohydrat a) Magnesiumsulfat (7 Mole H2O) b) Auflösen von Magnesiumsulfat in Wasser Calciumchlorid Magnesiumsulfat 15 % MgO 11 % S Wasserlösliches Magnesiumoxid, wasserlöslicher Schwefel Die Angabe des Schwefelgehalts ist wahlfrei. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe b: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Magnesiumsulfatlösung ­ Mindestgehalte nach Spalte 2: 5 % MgO, 4 % S. Kieserit 24 % MgO 18 % S Wasserlösliches Magnesiumoxid, wasserlöslicher Schwefel Die Angabe des Schwefelgehalts ist wahlfrei. Magnesiumhydroxid 60 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Als Suspension: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Magnesiumhydroxid-Suspension ­ Mindestgehalte nach Spalte 2: 24 % MgO. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 MagnesiumchloridLösung 8 % Mg 13 % MgO Wasserlösliches Magnesium Magnesiumchlorid; Auflösen von Magnesiumchlorid in Wasser Elementarer Schwefel 98 % S Schwefel Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften 2403 2404 1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Calciumsulfat Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden aus Natur- oder Industrieherkünften 14 % S, 18 % Ca Schwefel, Calcium Schwefel bewertet als S; Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 99 % bei 10 mm, 80 % bei 2 mm Toleranzen: 0,64 % Ca, 0,36 % S Die Angabe des Calciumgehalts ist wahlfrei. 1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Magnesit 70 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von Siebdurchgang: Magnesit 97 % bei 0,2 mm, Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3, Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 %, Toleranz: 2,0 % MgCO3 Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranz: 0,9 % MgO Magnesiumoxid Brennen von Magnesit Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranz: 0,64 Ca Schwefel bewertet als S; Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 99 % bei 10 mm, 80 % bei 2 mm Toleranzen: 0,64 % Ca, 0,5 % S Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehalts an MgO wasserlöslich Toleranzen: 0,9 % MgO, 1 % K 2O Calciumchlorid Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calciumsulfat 14 % S, 18 % Ca Schwefel, Calcium Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden aus Natur- oder Industrieherkünften Die Angabe des Calciumgehalts ist wahlfrei. Calciumformiat 27 % Ca Calcium Calciumformiat Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Kieserit mit Magnesiumcarbonat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat aus kohlensaurem Magnesiumkalk; auch Zugabe von Kaliumsulfat Bei Zugabe von Kaliumsulfat: ­ Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat, ­ Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 % 2405 2406 1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 ­ weiterer typenbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid, ­ weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Toleranz: 0,9 % MgO Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO, Schwefel bewertet als wasserlöslicher S; Toleranzen: 0,9 % MgO, 0,5 % S Schwefel bewertet als S; Siebdurchgang: 97 % bei 0,1 mm, Toleranz: 0,5 S Schwefel bewertet als S, Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97% bei 2 mm; Toleranzen: 0,64 % Ca, 0,5 % S Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm, 80% bei 0,315 mm, Toleranzen: 0,64 % Ca, 0,5 % S Magnesiumsulfat (7 Mole H2O) unter Zugabe von Spurennährstoffen Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser Zugabe von Spurennährstoffen gemäß Abschnitt 4.1 MagnesiumdüngerSuspension 15 % MgO Magnesiumoxid Magnesiumsulfat mit [Spurennährstoff] 10 % MgO 7%S Wasserlösliches Magnesiumoxid, wasserlöslicher Schwefel Elementarer Schwefel fest: 80 % S flüssig: 40 % S Schwefel Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften Schwefel-Magnesiumdünger 6%S 6 % MgO Schwefel, Magnesiumoxid Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Schwefel-Calciumdünger 11 % S 25 % Ca Schwefel, Calcium Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium; aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Abschnitt 2 Mineralische Mehrnährstoffdünger Vorbemerkungen 1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. 2. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstoffformen auf Anlage 2 Tabelle 3, bei Phosphatlöslichkeiten auf Anlage 2 Tabelle 4. 3. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Anlage 2 Tabelle 6 oder 7 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein. 4. Soweit Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet wird, ist bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. 5. Toleranzen: 5.1. Die Toleranz beträgt für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils 1,1 % absolut, insgesamt bis zu 1,5 %, bei NPK-Düngern bis zu 1,9 %. 5.2. Die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit beträgt 1/10 des Gesamtgehaltes des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber 2 %. 5.3. Die Summe der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschritten werden. 5.4. Bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, beträgt die erlaubte Toleranz 25 % des angegebenen Gehaltes, jedoch höchstens die unter 5.1 genannten absoluten Werte. 2407 2408 2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 NP-Dünger 3%N 5 % P2O5 insgesamt 18 % fest: bei Zugabe von Harnstoffderivaten: 5%N Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, bei Zugabe von Harnstoffderivaten: mindestens 25 % des angegebenen Gesamtstickstoffs in den Stickstoffformen 6 bis 8, dabei bei der Stickstoffform 7 mindestens 60 % heißwasserlöslich, für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 6, fest: Siebdurchgänge nach Anlage 2 Tabelle 5 Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, bei Zugabe von Harnstoffderivaten: mindestens 25 % des angegebenen Gesamtstickstoffs in den Stickstoffformen 6 bis 8, dabei bei der Stickstoffform 7 mindestens 60 % heißwasserlöslich Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen in Wasser (Lösung) oder Suspendieren in Wasser (Suspension) gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, fest: auch Zugabe von ­ Crotonylidendiharnstoff oder ­ Isobutylidendiharnstoff oder ­ Formaldehydharnstoff Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 1 bis 5, mit Harnstoffderivat: 1 bis 4, 6 bis 8 flüssig: 1 bis 4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 1 bis 8 Lösung: 1 Suspension: 1 bis 3 Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen in Wasser (Lösung) oder Suspendieren in Wasser (Suspension) gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; fest: auch Zugabe von ­ Crotonylidendiharnstoff oder ­ Isobutylidendiharnstoff oder ­ Formaldehydharnstoff NK-Dünger 3%N 5 % K2 O insgesamt 18 % fest: bei Zugabe von Harnstoffderivaten 5%N als Lösung: insgesamt 15 % Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 6; fest: Siebdurchgang nach Anlage 2 Tabelle 5 Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 1 bis 5, mit Harnstoffderivat: 1 bis 4, 6 bis 8 1 bis 4 flüssig: wasserlösliches Kaliumoxid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 PK-Dünger 5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 18 % Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 1 bis 8 Lösung: 1 Suspension: 1 bis 3 wasserlösliches Kaliumoxid Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen in Wasser (Lösung) oder Suspendieren in Wasser (Suspension) gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 NPK-Dünger Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, bei Zugabe von Harnstoffderivaten: mindestens 25 % des angegebenen Gesamtstickstoffs in den Stickstoffformen 6 bis 8, dabei bei der Stickstoffform 7 mindestens 60 % heißwasserlöslich, für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 6, fest: Siebdurchgänge nach Anlage 2 Tabelle 5 Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen in Wasser (Lösung) oder Suspendieren in Wasser (Suspension) gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; fest: auch Zugabe von ­ Crotonylidendiharnstoff oder ­ Isobutylidendiharnstoff oder ­ Formaldehydharnstoff fest: 3 % N, bei Zugabe von Harnstoffderivaten: 5%N 5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 20 % als Lösung: 2%N 3 % P2O5 3 % K2O insgesamt 15 % als Suspension: 3%N 4 % P2O5 4 % K2O insgesamt 20 % Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 1 bis 5 mit Harnstoffderivat: 1 bis 4, 6 bis 8 flüssig: 1 bis 4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 1 bis 8 1 Lösung: Suspension: 1 bis 3 wasserlösliches Kaliumoxid 2409 2410 2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 NP-Dünger Für die Stickstoffformen 2 bis 10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 7 fest: 3%N 5 % P2O5 als Lösung: 1%N 1 % P2O5 insgesamt 3 % Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest) oder durch Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Umhüllung Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 1 bis 10 Lösung: 1 bis 4 und 7 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 1 bis 3 1 Lösung: Für die Stickstoffformen 2 bis 10 müs- Auf chemischem Wege oder durch sen Gehalte angegeben sein, wenn sie Mischen (fest), Lösen (Lösung) gewonmindestens 1 % betragen nenes Erzeugnis; auch Umhüllung NK-Dünger fest: 3%N 5 % K 2O als Lösung: 1%N 1 % K 2O insgesamt 3 % Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis, auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen a) aus der Verbrennung tierischer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 Nummer 13 oder b) aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 Nummer 14; auch Umhüllung Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 1 bis 10 1 bis 4 und 7 Lösung: wasserlösliches Kaliumoxid Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 PK-Dünger Phosphat in den Für Phosphat Gehaltsangaben und fest: Phosphatlöslichkeiten 1 bis 10 weitere Erfordernisse nach Anlage 2 5 % P2O5 5 % K2O Tabelle 7 wasserlösliches Kaliumoxid als Suspension 5 % P2O5 5 % K2O als Lösung: 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 % Bei Verwendung von Aschen Spalte 5 Buchstabe a oder b ­ Ergänzung der Typenbezeichnung um das Worte ,,aus" und den verwendeten Stoff nach Anlage 2 Tabelle 12 Spalte 1 ­ bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5 Buchstabe b: Mindestgehalt nach Spalte 2 fest: 3 % P2O5 3% K2O ­ keine Mischung von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a mit Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b Granulierung. 2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 NPK-Dünger fest: 3%N 5 % P2O5 5 % K2O auf Trägermaterial: 1%N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 % als Lösung: 1%N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 % als Suspension: 3%N 4 % P2O5 4 % K2O Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 1 bis 10 Lösung: 1 bis 4, 7 Suspension: 1 bis 4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: 1 bis 7, 10 fest: Lösung: 1 Suspension: 1, 5, 8 wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstoffformen 2 bis 10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 7 Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln, auch unter Verwendung von Aschen a) aus der Verbrennung tierischer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 Nummer 13 oder b) aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 Nummer 14; auch Umhüllung, auch Auftragen auf folgende Trägermaterialien: ­ Granulate auf der Basis von Ton und Gips jeweils natürlicher Herkunft ­ Ionenaustauscher auf der Basis von Styrol-Divinylbenzol- Copolymer Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als ,,verkapselt" zu bezeichnen. Bei Verwendung von Trägermaterial ist die Typenbezeichnung um die Art des Trägermaterials zu ergänzen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: ,,Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen". Bei Verwendung von Aschen Spalte 5 Buchstabe a oder b ­ Ergänzung der Typenbezeichnung um das Worte ,,unter Verwendung von" und den verwendeten Stoff nach Spalte 5 Buchstabe a oder b ­ Granulierung. 2411 2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Abschnitt 3 Organische und organisch-mineralische Düngemittel Vorbemerkungen 1. Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für die Herstellung des Düngemittels oder den Zweck der Düngung unerheblich sind, dürfen einen Anteil von 0,5 % und Steine über 5 mm Siebdurchgang einen Anteil von 5 % an der Trockenmasse nicht überschreiten. 2. Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können, dürfen nicht enthalten sein. 3. Kieselguren dürfen nur enthalten sein, soweit diese in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannt sind. 4. Bei einem C : N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 5. Düngemittel müssen so homogenisiert und ggf. zerkleinert sein, dass eine ausreichende Verteilgenauigkeit gewährleistet ist. 6. Düngemittel dürfen auch in flüssiger Form in den Verkehr gebracht werden. 7. Düngemittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: 7.1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung mit zusätzlichen Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit der Nährstoffe; 7.2. mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, beträgt; 7.3. mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust; 7.4. mit den beim Herstellen verwendeten Stoffen nach Spalte 5; bei Stoffen nach den Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 unter Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 1 einschließlich ggf. vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 1 und in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen; bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes, 7.5. im Falle der Verwendung von Stoffen nach § 2 Nr. 3 mit dem Hinweis: ,,Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten". 8. Die Typenbezeichnung darf mit den Wörtern ,,auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 90 % Torf enthalten sind. 9. Die Toleranzen für N, P2O5 oder K2O betragen für angegebene Nährstoffe bis zu 50 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 % absolut, für die organische Substanz bis zu 40 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 % absolut. 3. Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte (bezogen auf TM) Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPKDünger Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Einnährstoff- Gesamtstickstoff, dünger nach Gesamtphosphat, Spalte 1: Gesamtkaliumoxid 3 % für den Nährstoff Zweinährstoffund Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1%N 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2O Aufbereiten von Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 11; auch Zugabe von Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 12 Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen. Bei Zugabe von Stoffen nach Tabelle 12 Buchstabe b: ­ In der Typenbezeichnung nach Spalte 1 ist das Wort ,,Organischer" durch das Wort ,,Organisch-mineralischer" zu ersetzen. ­ Bei der Zugabe von Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 oder 2 erhöhen sich die Mindestgehalte für die typenbestimmenden Nährstoffe auf jeweils 3 %. 2413 2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Abschnitt 4 Düngemittel mit Spurennährstoffen Vorbemerkungen 1. Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, und zwar in der Form ,,als Chelat von ..." oder ,,als Komplex von ..."; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Vorbemerkung 2 kann seine Kurzbezeichnung verwendet sein. 2. Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der in Anlage 2 Tabelle 13 genannten Chelat- oder Komplexbindungsformen vorliegt. 3. Bei Düngemitteln, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten: 3.1. Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit muss hingewiesen sein; das Düngemittel muss mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten." 3.2. Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muss angegeben sein. 4. Toleranz für den einzelnen Spurennährstoff: 20 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 Prozentpunkte. 4.1 Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern 4.1.1 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1 oder 2, ergänzt ­ durch die Angabe ,,mit Spurennährstoff" oder ­ durch die Angabe ,,mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 Acker- und Grünland 0,01 % B 0,002 % Co 0,01 % Cu 0,5 % Fe 0,1 % Mn 0,001 % Mo 0,01 % Zn Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt oder wasserlöslicher Gehalt wie in Abschnitt 1; Zugeben von Spurennährstoffen Gartenbau oder Blattdüngung 0,01 % B 0,002 % Co1) 0,002 % Cu 0,02 % Fe 0,01 % Mn 0,001 % Mo 0,002 % Zn ________ Das Düngemittel muss mindestens eines der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Auf den Anwendungsbereich nach Spalte 2 muss hingewiesen sein. Gehalte an Spurennährstoffen müssen angegeben sein, wenn ein Gehalt nach Spalte 2 erreicht oder überschritten ist. Für Spurennährstoffe, die als natürliche Begleitstoffe der Düngemittel nach Abschnitt 1 oder 2 vorliegen, ist die Angabe des Gehaltes wahlfrei. Bei der Angabe der Gehalte müssen angegeben sein: ­ bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt, ­ bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 1) Nicht im Gartenbau. 2415 2416 4.1.2 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1 oder 2, ergänzt ­ durch die Angabe ,,mit Spurennährstoff" oder ­ durch die Angabe ,,mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 Acker- und Grünland sowie Forstwirtschaft 0,01 % B 0,002 % Co 0,01 % Cu 0,5 % Fe 0,1 % Mn 0,001 % Mo oder 0,01 % Zn Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt oder wasserlöslicher Gehalt Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger des Abschnittes 1 oder 2; Zugeben von Spurennährstoffen Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink Gartenbau oder Blattdüngung 0,01 % B 0,002 % Co1) 0,002 % Cu 0,02 % Fe 0,01 % Mn 0,001 % Mo oder 0,002 % Zn ________ Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Gehalte an Spurennährstoffen müssen angegeben sein, wenn ein Gehalt nach Spalte 2 erreicht oder überschritten ist. Bei der Angabe der Gehalte müssen angegeben sein: ­ bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtgehalts wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt, ­ bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf den Anwendungsbereich nach Spalte 2 hingewiesen sein. 1) Nicht im Gartenbau. B Cu Fe Mn Mo Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt 0rganische- und organisch-mineralische Düngemittel des Abschnittes 3; Zugeben von Spurennährstoffen Das Düngemittel muss mindestens eines der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 3, ergänzt durch die Angabe ,,mit Spurennährstoff" oder ergänzt durch die Angabe ,,mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 0,01 % 0,003 % 0,01 % 0,01 % 0,001 % oder 0,002 % Zn 4.2 Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten 4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Bordünger Bor bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Calciumborat; aus Colemanit oder Pandermit Bor bewertet als wasserlösliches Bor Borethanolamin; Umsetzen von Borsäure mit Aminoethanol Natriumborat Borsäure; Umsetzen von Boraten mit Säuren Lösen von Borethanolamin, Natriumborat oder Borsäure in Wasser Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muss angegeben sein. Calciumborat 7%B Bor Borethanolamin 8%B Wasserlösliches Bor Natriumborat Bor bewertet als wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasserlösliches Bor 10 % B Wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasserlösliches Bor Borsäure 14 % B Wasserlösliches Bor Bordünger-Lösung 2%B Wasserlösliches Bor Bordünger-Suspension 2%B Wasserlösliches Bor Suspendieren von Borethanolamin, Die Zusammensetzung nach Spalte 5 Natriumborat oder Borsäure in Wasser muss angegeben sein. Kobaltdünger Kobalt bewertet als wasserlösliches Kobalt; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Kobalt in Chelatform Kobalt bewertet als wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als wasserlösliches Kobalt Kobaltchelat Der Chelatbildner und der in Chelatform vorliegende Gehaltsanteil müssen angegeben sein. Kobaltchelat 2 % Co Wasserlösliches Kobalt Kobaltsalz 19 % Co Wasserlösliches Kobalt Kobaltsalz Lösen von Kobaltsalz oder einem Kobaltchelat in Wasser Das Anion des Salzes muss angegeben sein. Das Anion des Salzes muss angegeben sein. Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner müssen angegeben sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Kobaltdünger-Lösung 2 % Co Wasserlösliches Kobalt 2417 2418 4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Kupferdünger Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Mischen von Kupfersalz, Kupferoxid, Kupferhydroxid oder einem Kupferchelat; auch Zugeben von unbedenklichem Trägerstoff Der Gehalt an wasserlöslichem Kupfer darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner müssen angegeben sein. Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muss angegeben sein. Der Chelatbildner und der in Chelatform vorliegende Gehaltsanteil müssen angegeben sein. Düngemittel auf Kupferbasis 5 % Cu Kupfer Kupferchelat 9 % Cu Wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als wasserlösliches Kupfer; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Kupfer in Chelatform Kupfer bewertet als wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Kupferhydroxid Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm Kupfer bewertet als wasserlösliches Kupfer Kupferoxid Kupfersalz Kupferchelat Kupfersalz 20 % Cu Wasserlösliches Kupfer Das Anion des Salzes muss angegeben sein. Kupferhydroxid 45 % Cu Kupfer Kupferoxid 70 % Cu Kupfer Kupferoxichlorid 50 % Cu Kupfer Kupferoxichlorid KupferoxichloridSuspension 17 % Cu Kupfer Suspendieren von Kupferoxichlorid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Kupferdünger-Lösung 3 % Cu Wasserlösliches Kupfer Lösen von Kupfersalz oder einem Kupferchelat in Wasser Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sowie das Anion des Salzes müssen angegeben sein. 4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Eisendünger Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Eisen in Chelatform Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als Gesamteisen, mindestens 1 % Eisen wasserlöslich Eisensalze; Umsetzen von Eisensalzen mit Phosphorsäure Eisenmineralsalz Eisenchelat Der Chelatbildner und der in Chelatform vorliegende Gehaltsanteil müssen angegeben sein. Eisenchelat 5 % Fe Wasserlösliches Eisen Eisensalz 12 % Fe Wasserlösliches Eisen Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Eisendünger-Lösung 2 % Fe Wasserlösliches Eisen Lösen von Eisensalz oder einem Eisen- Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsanchelat in Wasser teil und der Chelatbildner sowie das Anion des Salzes müssen angegeben sein. Eisendünger-Suspension 5 % Fe Eisen Mangandünger Mangan bewertet als wasserlösliches Mangan; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Mangan in Chelatform Mangan bewertet als Gesamtmangan Manganchelat Der Chelatbildner und der in Chelatform vorliegende Gehaltsanteil müssen angegeben sein. Manganchelat 5 % Mn Wasserlösliches Mangan Mangandünger 17 % Mn Mangan Mischen von Mangansalz und Manganoxid Der Gehalt an wasserlöslichem Mangan darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muss angegeben sein. Mangansalz (Mn II) Das Anion des Salzes muss angegeben sein. Mangansalz 17 % Mn Wasserlösliches Mangan Mangan bewertet als wasserlösliches Mangan Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Manganoxid 40 % Mn Mangan Mangan bewertet als Gesamtmangan; Manganoxid Siebdurchgang: 80 % bei 0,063 mm Mangan bewertet als wasserlösliches Mangan Lösen von Mangansalz oder einem Manganchelat in Wasser Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sowie das Anion des Salzes müssen angegeben sein. Mangandünger-Lösung 3 % Mn Wasserlösliches Mangan 2419 2420 4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Molybdändünger Molybdän bewertet als wasserlösliches Molybdän Mischen von Natriummolybdat und Ammoniummolybdat Natriummolybdat Ammoniummolybdat Lösen von Natriummolybdat oder Ammoniummolybdat in Wasser Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muss angegeben sein. Molybdän bewertet als wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als wasserlösliches Molybdän Molybdändünger 35 % Mo Wasserlösliches Molybdän Natriummolybdat 35 % Mo Wasserlösliches Molybdän Ammoniummolybdat 50 % Mo Wasserlösliches Molybdän Molybdändünger-Lösung 3 % Mo Wasserlösliches Molybdän Zinkdünger Zink bewertet als wasserlösliches Zink Zinkchelat; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Zn in Chelatform Zink bewertet als wasserlösliches Zink Zinksalz Zink bewertet als Gesamtzink Mischen von Zinksalz und Zinkoxid Der Chelatbildner und der in Chelatform vorliegende Gehaltsanteil müssen angegeben sein. Das Anion des Salzes muss angegeben sein. Der Gehalt an wasserlöslichem Zink darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muss angegeben sein. Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsanteil und der Chelatbildner sowie das Anion des Salzes müssen angegeben sein. Zinkoxid Zinkchelat 5 % Zn Wasserlösliches Zink Zinksalz 15 % Zn Wasserlösliches Zink Zinkdünger 30 % Zn Zink Zinkdünger-Lösung 3 % Zn Wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasserlösliches Zink Lösen von Zinksalz oder einem Zinkchelat in Wasser Zink bewertet als Gesamtzink Siebdurchgang: 80 % bei 0,063 mm Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Zinkoxid 70 % Zn Zink 4.2.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten und nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 KupferhydroxidSuspension 22 % Cu Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 100 % kleiner 0,005 mm Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen Eisen (II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit; Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit Suspendieren von Kupferhydroxid Kupfer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Eisensalz 8 % Fe Wasserlösliches Eisen Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. 2421 2422 4.2.3 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 SpurennährstoffMischdünger (Spurennährstoff-Mischdünger-Lösung), ergänzt durch die Angabe ,,mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 Spurennährstoffe a) ausschließlich in mineralischer Form 0,2 % B 0,02 % Co 0,5 % Cu Fe 2% 0,5 % Mn 0,02 % Mo oder 0,5 % Zn Spurennährstoffe bewertet als Mischen wasserlöslicher Salze oder Gesamtgehalt oder als wasserlöslicher Chelate, auch Lösen in Wasser Gehalt Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink b) in Chelatoder Komplexform 0,2 % B 0,02 % Co 0,1 % Cu 0,3 % Fe 0,1 % Mn oder 0,1 % Zn Der Düngemitteltyp muss je nach Beschaffenheit als ,,SpurennährstoffMischdünger" oder ,,SpurennährstoffMischdünger-Lösung" bezeichnet sein. Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. In Chelatform vorliegende Gehaltsanteile und die Chelatbildner müssen angegeben sein. Bei der Angabe der Gehalte müssen angegeben sein: ­ bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt, ­ bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen nur der wasserlösliche Gehalt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 insgesamt: in fester Form 5 %, in Lösung 2 % 4.2.4 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 SpurennährstoffMischdünger B Fe Cu Mn Mo Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nichtwasserlöslicher Form Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 0,2 % 1% 0,5 % 1% 0,01 % oder 0,5 % Zn Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 1,0 mm, 70 % bei 0,16 mm; bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm, 70 % bei 1,6 mm Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. In Chelatform vorliegende Gehaltsanteile und die Chelatbildner müssen angegeben sein. Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein. 2423 2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung Vorbemerkungen 1. Ein Düngemittel darf mit einer nach diesem Abschnitt festgelegten Typenbezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Düngemittel keinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht. 2. Toleranzen für N, P2O5, K2O: Nährstoffgehalte bis 1% 25 % des in Prozent angegebenen Gehaltes, 5 % des in Prozent angegebenen Gehaltes. Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % 0,25 % (absolut), Nährstoffgehalte über 5 % 5. Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 3 4 5 6 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 N-, P-, K-, NP-, NK-, PKoder NPK-Dünger 1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2O Bei den Stickstoffformen 2 bis 10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 4; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbmidstickstoff x 0,026 Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten organischen Stoffen nach Tabelle 11 Buchstabe a oder mineralischen Stoffen; auch Zugabe von Wirtschaftsdüngern oder Guano nach Tabelle 11 Buchstabe c, auch umhüllt oder auf Trägermaterial Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 10, Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 10, wasserlösliches Kaliumoxid Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typenbezeichnung nach Spalte 1 um die Wörter ,,Lösung" oder ,,Suspension" zu ergänzen. Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort ,,auf" und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen. Das Düngemittel muss mit dem Hinweis ,,zur Düngung von Rasen" oder ,,zur Düngung von Zierpflanzen" gekennzeichnet sein. Ab einem Anteil von 5 % organischer Substanz in der Trockenmasse ist der Gehalt an organischer Substanz anzugeben. 2425 2426 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Tabellen Tabelle 1 Grenzwerte für bestimmte Elemente in Düngemitteln1), Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Kennzeichnung ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit 1 2 Grenzwert2) mg/kg TM oder andere angegebene Einheit 3 1 Arsen (As) 2 Blei (Pb) 3 Cadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5% P2O5 4 Chrom (ges.) 5 Chrom(VI) 3) 20 125 1,0 20 mg/kg P2O5 300 1,5 40 0,50 0,5 40 150 2 80 1,0 1,0 70 1000 6 Nickel (Ni) 7 Quecksilber (Hg) 8 Thallium (Tl) 9 Kupfer4) 10 Zink4) 1) 2) Wirtschaftsdünger, Klärschlämme und Bioabfälle sind ausgenommen. Feuerraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind von den Grenzwerten nach Spalte 3 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. Gilt nur für Düngemittel, die aus Verbrennungsprozessen stammen. Düngemittel mit Spurennährstoffen des Abschnittes 4 sind von den Vorgaben unter Nummer 9 und 10 ausgenommen. 3) 4) Tabelle 2 Nitrifikationshemmstoffe Stoff Mindestgehalt in % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff 2 Sonstige Bestimmungen 1 3 1 2 3 Dicyandiamid Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol Gemisch aus Dicyandiamid und 1H-1,2,4-Triazol 3,4-Dimethylpyrazolphosphat Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol Dicyandiamid: Ammoniumthiosulfat: 10,0 7,7 4,8 2,0 Gemisch im Verhältnis 15 : 1 Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen Gemisch im Verhältnis 10 : 1 4 5 6 2,0 0,8 0,2 Gemisch im Verhältnis 2 : 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Tabelle 3 Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger des Abschnittes 2 der Anlage 1 1 Gesamtstickstoff 2 Nitratstickstoff 3 Ammoniumstickstoff 4 Carbamidstickstoff 5 Cyanamidstickstoff 6 Crotonylidendiharnstoff 7 Formaldehydharnstoff1) 8 Isobutylidendiharnstoff 9 Dicyandiamidstickstoff 10 Acetylendiharnstoff 2427 1) Bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, darf für Formaldehydharnstoff auch die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein. Tabelle 4 Phosphatlöslichkeiten (Angabe als P2O5 oder Phosphat) 1 Wasserlösliches P2O5 2 Neutral-ammoncitratlösliches P2O5 3 Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 4 Mineralsäurelösliches P2O5, ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 5 Alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann) 6 In 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5 7 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich 8 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich 9 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches P2O5 10 In 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5 Tabelle 5 Siebdurchgänge für den Phosphatbestandteil Siebdurchgang % bei ... mm Aluminiumcalciumphosphat Glühphosphat Teilaufgeschlossenes Rohphosphat Thomasphosphat Weicherdiges Rohphosphat 90 75 90 75 90 0,16 0,16 0,16 0,16 0,063 2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Tabelle 6 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein: 2 Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) 3 Mindestgehalt der Löslichkeit (Gewichtsprozent) 4 Nicht enthalten sein dürfen: 5 1 a) weniger als 2 % wasserlöslichem P2O51) b) 2 % und mehr wasserlöslichem P2O51) Rohphosphat ,,mit Rohphosphat" 2 1; 3 Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat 2,5 5 2 2,5 5 2 2 53) Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat Thomasphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat andere Phosphatarten andere Phosphatarten andere Phosphatarten 1 3 4 1 3 4 12) 7 teilaufgeschlossenem Rohphosphat ,,mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" Aluminiumcalciumphosphat ,,mit Aluminiumcalciumphosphat" Glühphosphat Thomasphosphat weicherdigem Rohphosphat 1) 2) ,,mit Glühphosphat" ,,mit Thomasphosphat" ,,mit weicherdigem Rohphosphat" 5 6 8 Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Enthält das Düngemittel ausschließlich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein. 3) Nach Abzug der Wasserlöslichkeit. Tabelle 7 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen1) Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein: 2 Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) 3 Mindestgehalt der Löslichkeit (Gewichtsprozent) 4 Nicht enthalten sein dürfen: 5 1 a) weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5 b) 2 % und mehr wasserlöslichem P2O52) Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil Thomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat Dicalciumphosphat 1) 2 1; 3 Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat Löslichkeit 1 : 2 % andere Phosphatarten ,,mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil" verwendete Phosphatarten 9 10 andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten ,,mit Dicalciumphosphat" 5 andere Phosphatarten Für mineralische Mehrnährstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung ,,EG-DÜNGEMITTEL" erfüllen, gilt Tabelle 6. 2) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P O darf 2 % nicht überschreiten. 2 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Tabelle 8 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp ,,Ammoniumsulfat-Lösung [...]" Ausgangsstoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 2429 1. aus der Abluftreinigung 2. aus der Abgasreinigung 3. aus der Behandlung organischer Stoffe 4. aus der Abwasserbehandlung 5. aus der Biotechnologie 6. aus der Herstellung von Blausäure 7. aus der Verarbeitung von Zuckerrüben 8. aus der Herstellung von Caprolactam 9. von gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen Leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM Tabelle 9 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp ,,Kaliumdünger [...]" Ausgangsstoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 1. aus der Vinasseverarbeitung 2. aus der Veresterung von Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs 3. aus der Umesterung oder Verseifung von Ölen und Fetten tierischen Ursprungs Von Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. 1. Aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion, 2. aus der Biodieselproduktion, 3. von Wollfett. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. Soweit ­ Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden, ­ Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 der Futtermittelherstellungsverordnung angezeigt haben. Tabelle 10 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp ,,Kalkdünger [...]" sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Basisch wirksame Ausgangsstoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 1. aus der Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit 2. aus der Herstellung von Stickstoffdüngern 3. aus der Herstellung von Atemkalk Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm. Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren. Nur Rückstände aus der Herstellung des Kalkes, keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. 2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Basisch wirksame Ausgangsstoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 4. aus der Verarbeitung von Zuckerrüben (Carbokalk) 5. aus der Verwertung von Eierschalen Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid aus Zuckerrübenrohsaft gefällter Niederschlag. Siebdurchgang: ­ 97 % bei 3,15 mm, ­ zusätzlich 70 % bei 1,0 mm oder mit sachgerechtem Hinweis auf verlangsamte Wirkung; Hygienisierung unter Angabe des Hygienisierungsverfahrens. 6. aus der Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung, Siebdurchgang: ­ 97 % bei 3,15 mm, ­ 70 % bei 1,0 mm, bei unvermahlener Form: sachgerechte Hinweise auf verringerte Wirkungsgeschwindigkeit, keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. 7. aus der Phosphatfällung in Klarablaufwasser 8. aus der Verbrennung von Braunkohle 9. aus der Entschwefelung von Abgasen aus der Verbrennung von Steinkohle Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen Kläranlagen, Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm. Nur Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV), durch Trockenadditivverfahren (TAV), durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren. Nur Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung, ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen. Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. Nur Feuerraumaschen aus der Monoverbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen, keine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche. 10. aus der Verbrennung von Papier 11. aus der Acetylenherstellung 12. Asche aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe Tabelle 11 Ausgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemitteln des Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Ausgangsstoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 a) Pflanzliche Stoffe 1. Torf 2. Holz oder Rinden, Stroh, Schilf, Reet, Hanf- und Flachsschäben, Kokosfasern, Getreidespelzen, Bruchkorn Angabe ob Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad. Naturbelassen, auch zerkleinert, auch fermentiert, keine Aschen, der jeweils verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben. 3. Pilzkultursubstrate 4. Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion 5. Fermentationsrückstände aus der Arzneimittelproduktion Abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung, Abtötung der Kulturen durch Dämpfung. Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Nur Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum, Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Ausgangsstoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 2431 6. Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2000 mg Rizinusschrot/kg Körpergewicht bei Ratten), in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang: ­ bei 0,1 mm max 0,2 %, ­ bei 0,05 mm max. 0,05 %, ­ bei 0,01 mm max. 0,005 %, gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen, nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: ,,Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich". 7. Rückstände von Arznei- und Gewürzpflanzen 8. Pflanzliche Stoffe Der verarbeitete Stoff ist anzugeben. Soweit naturbelassen und ­ aus Küchen und Kantinen, ­ aus der Garten- und Landschaftspflege, ­ aus der Zierpflanzenverarbeitung, ­ aus der Textilfaserherstellung oder ­ aus sonstigem Handel, Gewerbe und Industrie, streufähig aufbereitete Pflanzen oder Pflanzenteile, der verarbeitete Stoff nach Spalte 2 ist in der Kennzeichnung zusätzlich anzugeben. 9. Pflanzliche Stoffe aus der land- und forstwirtschaftlichen Produktion 10. Filtrationsrückstände Streufähig aufbereitete Pflanzen oder Pflanzenteile, Zuordnung zu dieser Position nur, soweit nicht in anderen Positionen der Tabelle 11 enthalten. Nur aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln, auch in Verbindung mit folgenden Filtermaterialien: Bleicherden, Kieselguren, Perlite, Cellite, bei Kieselguren: ­ im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Kieselguren, ­ im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung die Angaben: ,,Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials". 11. Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Bestandteile des Treibsels, aus der Gewässerbewirtschaftung ­ jeweils soweit Ausgangsstoffe naturbelassen, ­ nach aerober oder anaerober Behandlung. 12. Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren 13. Trägermaterial aus Abgasreinigung Pflanzliches Trägermaterial aus der biologischen Abluftreinigung von Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen. Aus der Textilindustrie, ohne chemische Behandlung. 15. Schlempen aus der Herstellung technischer Alkohole 16. Sonstige Stoffe Algen, Huminsäuren. 14. Zellulosefasern und Pflanzenfasern 2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Ausgangsstoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 b) Tierische Stoffe 20. Filtratabwasser aus der Methioninherstellung 21. Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion 22. Stoffe aus der Gelatineproduktion Aus der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln. Aus der Herstellung lebensmitteltauglicher Gelatine: ­ Schlämme und Stanzabfälle aus der Aufbereitung von Haut und Knochen, ­ Schlämme aus der Phosphatfällung, ­ Gelatineschlämme. 23. Knochenmehl, Fleischknochenmehl, Fleischmehl Mit einem Fettgehalt bis zu 8 %, soweit ­ Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden, ­ Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt haben, ­ Transport und Lagerung der Ausgangsstoffe und daraus hergestellter Mischungen nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau, bei Anwendung unverzüglich einarbeiten". 24. Eiweißhydrolisat Herstellung durch hydrolisieren tierischen Eiweißes, soweit ­ Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden, ­ Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt haben. 25. Horn, Borsten, Haaren, Haut Soweit ­ Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden, ­ Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt haben. 26. Blut Soweit ­ das Blut von Tierkörpern stammt, die fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden, ­ Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt haben. 27. Magen- und Darminhalte, Panseninhalte Soweit Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden, nach aerober oder anaerober Behandlung. 28. Federn 29. Wolle 30. Rückstände aus der Fischverarbeitung Aus dem Aufbereiten von Federn. Aus dem Aufbereiten von Wolle. Produktionsrückstände, Fehlchargen und überlagerte Produkte, nach aerober oder anaerober Behandlung. 31. Rückstände aus der Milchverarbeitung Produktionsrückstände, Fehlchargen und überlagerte Produkte, nach aerober oder anaerober Behandlung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Ausgangsstoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 2433 c) Andere Stoffe, auch Gemische von pflanzlichen und tierischen Stoffen 40. Wirtschaftsdünger 41. Tierische Ausscheidungen aus nichtlandwirtschaftlicher Tierhaltung 42. Guano Die Art des Wirtschaftsdüngers (Festmist, Gülle, Jauche, Ernterückstand) und die Tierart sind anzugeben. Die Art (Festmist, Gülle, Jauche) und die Tierart sind anzugeben. Von Seevögeln oder von Fledermäusen, die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. 43. Bioabfall aus getrennter Sammlung Aus privaten Haushaltungen und Kleingewerbe mit gleichen Ausgangsstoffen, nach aerober oder anaerober Behandlung. 44. Mikroorganismen Als Bodenimpfmittel, zur Aufbereitung von organischem Material, die verwendeten Organismen sind anzugeben. 45. Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie Aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung von ­ Molkereiabwässern, ­ Abwässern der Obst, Gemüse- und Kartoffelprodukten, ­ Abwässern der Getränke-Produktion, ­ Abwässern der überwiegend pflanzlichen Nahrungs- und Genussmittelproduktion, jeweils ausschließlich mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen, Angabe der verwerteten Schlämme und der bei deren Aufbereitung zugegebenen Stoffe. 46. Klärschlämme Nur aus der Behandlung von Abwässern in kommunalen Kläranlagen, Mischungen von Klärschlämmen verschiedener Betreiber sowie unterschiedlicher regionaler Herkünfte sind auszuschließen, Aufbereitung ausschließlich mit Stoffen, die einer notwendigen Behandlung dienen, bei Hygienisierung Angabe des Hygienisierungsverfahrens, Angabe der verwerteten Schlämme und der bei deren Aufbereitung zugegebenen Stoffe, Indirekteinleitungen von Tierkörperbeseitigungsanstalten und Schlachtbetrieben nur, wenn spezifiziertes Risikomaterial nicht enthalten ist, keine Rückführung von Rechen- und Sandfanggut, keine Rückführung von Inhalten von Fettabscheidern im Klärwerk. 47. Pflanzliche Rückstände aus der Lebens-, Genussund Futtermittelherstellung Produktionsabwässer aus Zuckerfabriken und Obst-, Gemüseoder Kartoffeln verarbeitenden Betrieben, auch Kartoffelfruchtwasser, Melasse aus der Zuckerrübenverarbeitung, Vinasse aus der Melasseverarbeitung oder aus der Hefeherstellung; ist Ammoniakschlempe enthalten, darf der Stoff nur zu einem organisch-mineralischen Düngemittel verarbeitet werden, Schlempe aus Brennereien, Kartoffelschalen aus Schälbetrieben, nach aerober oder thermophiler anaerober Behandlung, sonstige Reststoffe aus der Lebens- oder Futtermittelherstellung sowie Tabak, Tabakgruß, Tabakrippen und Reststoffe von Ölsaaten. 48. Überlagerte Lebens-, Genuss- und Futtermittel Aus pflanzlicher Herkunft. Hinweis: Wenn Stoffe tierischer Herkunft enthalten sind, siehe Tabelle 12. 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Tabelle 12 Ausgangsstoffe zur Zugabe zu Düngemitteln des Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Stoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 a) Organische Stoffe 1. Küchen- und Kantinenabfälle mit Stoffen tierischer Herkunft 2. Überlagerte Lebens-, Genuss- und Futtermittel Nur zur anaeroben Behandlung. Stoffe ganz oder mit Anteilen tierischer Herkunft, nur zur anaeroben Behandlung. Hinweis: Bei Stoffen ausschließlich pflanzlicher Herkunft siehe Tabelle 11. 3. Knochenmehl, Fleischknochenmehl, Fleischmehl Mit einem Fettgehalt > 8 %, nur zur anaeroben Behandlung, soweit ­ Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden, ­ Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt haben, ­ Transport und Lagerung der Ausgangsstoffe und daraus hergestellter Mischungen nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: ,,Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau, bei Anwendung unverzüglich einarbeiten". 4. Fett und Fettrückstände Aus der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln, aus der Herstellung von Biodiesel, Inhalte von Fettabscheidern oder Flotate nur, wenn dieses Fett ausschließlich aus der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelherstellung oder Verarbeitung stammt, nur zur anaeroben Behandlung. 5. Glycerin 6. Alkohol 7. Braunkohle 8. Aktivkohle 9. Moorschlamm 10. Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) Nur Stoffe, ­ die nach DIN V 54900-1, DIN V 54900-2 und DIN V 54900-3, Ausgabe Oktober 1998 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt), zertifiziert wurden, ­ die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden, ­ deren sämtliche Bestandteile und das Endprodukt vollständig biologisch abbaubar sind. b) Mineralische Stoffe 11. Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 oder 2 12. Gesteinsmehle einschließlich Tonminerale 13. Asche aus der Verbrennung tierischer Stoffe Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. Das verwendete Gesteinsmehl (Herkunftsgestein) ist anzugeben. Nur Feuerraumaschen ­ aus der Monoverbrennung von Tierkörpermehl, ­ aus der Monoverbrennung von tierischen Fäkalien, keine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche. Aus der Biogasreinigung. Aus der Biodieselproduktion, nur zur anaeroben Behandlung. Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung, nur zur Zugabe bei der anaeroben Aufbereitung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Stoffe 1 Ergänzende Vorgaben und Hinweise 2 2435 14. Asche aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe Feuerraumaschen aus der Monoverbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen, keine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche. Die Hydrophobierung muss so beschaffen sein, dass durch eine hinreichende Wasserlöslichkeit die Pflanzenverfügbarkeit sichergestellt ist. Im Rahmen der aeroben Behandlung und nur zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes, nur wenn Perlite keine Zuschlagstoffe enthält. 15. Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) 16. Perlite 17. Heilerde 18. Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde 19. Sand Nur zur Herstellung von Substraten und Bodenhilfsstoffen. c) Sonstige Zuschlagstoffe 25. Stoffe zur Prozesssteuerung Bis zu einem Anteil von 5 %, Angabe der verwendeten Stoffe und der eingesetzten Menge. Tabelle 13 Komplexbildner für Düngemittel mit Spurennährstoffen 1 2 3 Chelatbildner DTPA EDDCHA EDDHA EDDHMA EDTA HEDTA TMHBED1) Diäthylentriaminpentaessigsäure Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure Äthylendiamintetraessigsäure Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C14H23O10N3 C20H20O10N2 C18H20O6N2 C20H24O6N2 C10H16O8N2 C10H18O7N2 C21H26O6N2 oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze Sonstige Komplexbildner HEDPA1) Ligninsulfonat Zitronensäure1) Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2H8O7P2 1) Nicht bei Düngemitteln, die als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind. 2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Anlage 3 (zu §§ 4 und 6 Abs. 5) Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 1. V o r g e s c h r i e b e n e A n g a b e n 1.1. Typenbezeichnung nach Spalte 1 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte der dort in Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Dabei gilt: 1.1.1. Die Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der Typenbeschreibungen erfolgt in Prozent und in der dort vorgenommenen Reihenfolge mit bis zu einer Dezimalstelle, bei Düngemitteln des Abschnittes 3 mit bis zu zwei Dezimalstellen. 1.1.2. Die Zahlenangaben dürfen nicht höher sein als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2. 1.1.3. Der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden. 1.1.4. Die Angabe der Höhe der Gehalte an Spurennährstoffen entfällt. 1.2. Art und Höhe der Gehalte der nach Spalte 3 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und zusätzlichen Stoffen nach den Vorbemerkungen 2 und 3. Dabei gilt: 1.2.1. Angaben bis zu zwei Dezimalstellen sind zulässig, Angaben für Spurennährstoffe sind mit mindestens zwei, höchstens vier Dezimalstellen anzugeben. 1.2.2. Bei flüssigen Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Gewicht zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter) zulässig. 1.2.3. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern erfolgen Angaben nach Maßgabe der Spalte 4 der Typenbeschreibungen der Anlage 1. 1.2.4. Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben sein. 1.3. Für nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnete Düngemittel zusätzlich: 1.3.1. Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel sind nach dem Zweck ihrer Zugabe, insbesondere als Hüllsubstanz, zur Staubbindung, Konditionierung, Fällung, Färbung anzugeben. Überschreitet ein Aufbereitungshilfsmittel einen Anteil von 0,5 %, ist zusätzlich das verwendete Mittel anzugeben (z. B. ,,unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder ,,Vinasse zur Staubbindung"). 1.3.2. Stoffe und deren Gehalte ab den in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 2 genannten Werten. 1.4. Bei festen Düngemitteln das Nettogewicht. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung. 1.5. Bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht. Es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. 1.6. Bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht. 1.7. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. 1.8. Nach Anlage 1 vorgeschriebene weitere Angaben. 2. Z u l ä s s i g e A n g a b e n 2.1. Nach Anlage 1 zulässige weitere Angaben, 2.2. handelsübliche Warenbezeichnungen, 2.3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben, 2.4. Marken, 2.5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen, 2.6. sonstige Angaben und Hinweise. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2437 Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 6) Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1. A l l g e m e i n e A n g a b e n 1.1. Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel. 1.2. Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, bei Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 unter Angabe der dort jeweils getroffenen Bezeichnungen nach Spalte 1 einschließlich gegebenenfalls vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 2; gegebenenfalls erforderliche Hinweise zum Transport sowie zur sachgerechten Lagerung und Anwendung. 1.3. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 1.4. Bei festen Stoffen Angabe des Nettogewichtes, des Bruttogewichtes oder des Volumens. Bei flüssigen Stoffen Angabe des Nettogewichtes oder des Volumens, bei Angabe des Bruttogewichtes in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung. 1.5. Gehalte für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1 ab den in Spalte 2 genannten Werten, Bor, Kupfer und Zinkgehalte ab einem Gehalt von 0,01 % sowie Kobalt ab einem Gehalt von 10 mg/kg, jeweils bezogen auf die Frischmasse und ein Gehalt an Selen, sofern 5 mg Selen (Se) /kg/TM erreicht ist. Bei Erreichen vorstehender Borgehalte ist die Kennzeichnung zusätzlich mit den Worten ,,Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen" zu ergänzen. 1.6. Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel nach ihrem Zweck (z. B. Hüllsubstanz, Staubbindung, Konditionierung, Fällung, Färbung); ab 0,5 % Mengenanteil zusätzlich der verwendete Stoff (z. B. ,,unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz", ,,Vinasse zur Staubbindung"). 2. B e s o n d e r e A n g a b e n f ü r 2.1. Wirtschaftsdünger 2.1.1. Bei tierischen Fäkalien Angabe der Tierart, 2.1.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 oder K2O, 2.1.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten sind. 2.2. Bodenhilfsstoffe 2.2.1. Wirkungsbereich (z. B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials), 2.2.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1 % in der Trockenmasse überschritten werden, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trockenmasse überschritten wird, 2.2.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten werden. 2.3. Kultursubstrate 2.3.1. pH-Wert (CaCl2), 2.3.2. Salzgehalt in g KCl/Liter, 2.3.3. pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe für N, P2O5 und K2O in mg/l unter Angabe der Methode, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trockenmasse überschritten wird. 2.4. Pflanzenhilfsmittel 2.4.1. Angaben zum Wirkungsbereich, 2.4.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1 % in der Trockenmasse überschritten werden, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trockenmasse überschritten wird, 2.4.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten werden.