Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 57 vom 04.12.2003  - Seite 2438 bis 2443 - Vierte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

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2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 Vierte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*) Vom 26. November 2003 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 3 Abs. 1 Nr. 1, des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 4 Satz 1 und § 30 Abs. 1 durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, ­ des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 6 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 72 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) sowie mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 33a Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1 *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel (ABl. EU Nr. L 228 S.11). Nr. 28 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 799), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Anzeigepflichten (1) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus, 1. der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, 2. der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in Anhang II Teil A Kapitel II oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land noch nicht bekannt war, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 3. der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war oder 4. für den die Europäische Kommission oder der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflichtet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhalten. (3) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft macht die Liste der Schadorganismen nach Absatz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt. 2. Der Überschrift ,,Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr" werden ein Komma und das Wort ,,Ausfuhr" angefügt. 3. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe ,,Anlage 1" durch die Angabe ,,Anlage 1 und 2" ersetzt. 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: ,,§ 12 Ausfuhruntersuchung (1) Die zuständige Behörde untersucht auf Antrag vor der Ausfuhr Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels auf Befall mit Schadorganismen, soweit die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften oder eine Einfuhrgenehmigung eines Drittlandes eine solche Untersuchung vorsehen. (2) Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung nach Absatz 1 verweigern, wenn der Antragsteller die zu untersuchenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann. (3) Die zuständige Behörde stellt nur dann ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn in den Untersuchungen nach Absatz 1 kein Befall mit Schadorganismen festgestellt worden ist und die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung zum Zeitpunkt der Untersuchung den pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes, in das nach dem Antrag die Ausfuhr erfolgen soll, entsprechen. Das Zeugnis muss unter Verwendung eines Formulars nach Anlage 9 zumindest den Anforderungen des Internationalen 2439 Pflanzenschutzübereinkommens entsprechen, es sei denn, die pflanzengesundheitlichen Vorschriften des Drittlandes sehen ein anderes Dokument vor. (4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nur zur Begleitung der nach Absatz 1 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verwendet werden; die Verwendung für andere Sendungen ist unzulässig." 5. In § 13f Abs. 3 wird die Angabe ,,Anlage 1" durch die Angabe ,,Anlage 1 und 2" ersetzt. 6. Der Überschrift ,,Vierter Abschnitt Registrierung" werden ein Komma und die Worte ,,Kennzeichnung und Behandlung von Holz" angefügt. 7. Nach § 13o werden folgende §§ 13p bis 13r eingefügt: ,,§ 13p Anforderungen an Holz für Verpackungen (1) Wer Holz für Verpackungen nach den Anforderungen des gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial gekennzeichnet in Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass die im Betrieb verwendeten Hölzer den Anforderungen des in Satz 1 genannten Standards entsprechen und sichergestellt ist, dass diese Anforderungen auch künftig eingehalten werden. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Soweit es zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. (4) Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Darüber hinaus ist die Untersuchung erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. § 13q Registrierung (1) Wer nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards Holz für Zwecke der Verpackung behandeln und dieses in Verkehr bringen will, muss von der zuständigen Behörde registriert worden sein (Registrierung). (2) Die Aufnahme in das Register unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behör- 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 (2) Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol nach Absatz 1 Nr. 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. (3) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss 1. lesbar, 2. dauerhaft und nicht entfernbar und 3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen des Verpackungsmaterials angebracht sein. Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzufügen: ,,01. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt,". bb) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt: ,,3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,". cc) In Nummer 7 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 7a und 7b eingefügt: ,,7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1 Holz in Verkehr bringt, 7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1 Holz in Verkehr bringt oder". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt." 9. In Anlage 6 Teil IV Abschnitt B wird in Nummer 2.1.1 die Angabe in Spalte 3 wie folgt gefasst: ,,GR, P (Azoren)". de erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass das Holz nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards behandelt wird oder von Dritten behandelt wurde und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann. Die Aufnahme in das Register ersetzt eine Genehmigung nach § 13p Abs. 1. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und, soweit zutreffend, den verwendeten physikalischen Druck, zu führen. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren. (4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung entfällt auch das Recht zur Kennzeichnung gemäß § 13p Abs. 1. § 13r Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach § 13p Abs. 1 muss entsprechend dem Muster in Anlage 10 erfolgen und folgende Angaben enthalten: 1. die Angabe ,,DE", 2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung nach § 13p Abs. 1 zuständigen Behörde, 3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Verpackungen nach § 13q Abs. 1 hergestellt oder behandelt hat, 4. die durch den Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode, 5. das nach Anhang II des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Symbol. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 10. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 angefügt: ,,Anlage 9 (zu § 12) 1 Name und Adresse des Absenders 2 2441 PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS Nr. EG/D/ / 3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von 5 Ursprungsort 6 Angegebenes Transportmittel 7 Angegebener Grenzübertrittsort 8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen 9 Angegebene Menge 10 Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände ­ nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet worden sind, ­ als frei von benannten Quarantäneschadorganismen des Bestimmungslandes und als übereinstimmend mit den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes, einschließlich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantäne-Schadorganismen, angesehen werden ­ und als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet werden. Zusätzliche Erklärung 11 ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 12 Behandlung Ort der Ausstellung: Datum: 13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur 15 Konzentration 16 Datum 17 Sonstige Angaben Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten Dienstsiegel " 2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 11. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt: ,,Anlage 10 (zu § 13r) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13r Buchstabenkombination der zuständigen Behörde nach § 13r Abs. 1 Nr. 2 Registriernummer nach § 13r Abs. 1 Nr. 3 Behandlungsmethode nach § 13r Abs. 1 Nr. 4 Symbol nach § 13r Abs. 1 Nr. 5". Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Worte ,,dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte ,,die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte ,,das Bundesamt" ersetzt. 3. 1a. § 1d wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen von Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Angaben diejenigen Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefügt durch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zuteilungskriterien der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutzmittel festgestellt hat." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Der Sachverständigenausschuss nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 17 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umwelt- und Naturschutz." b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,fünf" durch die Worte ,,längstens drei" ersetzt. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,außer Kleingeräten" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Worte ,,Spritz- oder Sprühgestänge mit Gebläseunterstützung" durch die Worte ,,Spritz- oder Sprühgestänge mit oder ohne Gebläseunterstützung" ersetzt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ausgenommen von der Prüfpflicht sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können." b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 ,,Eine Prüfpflicht besteht nicht für Pflanzenschutzgeräte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelszone nach der Europäischen Norm EN 13790 geprüft worden sind, wenn diese Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt." 4. Im Dritten Abschnitt wird vor § 8 folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 7c Übergangsvorschrift Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufenen Mitglieder des Sachverständigenausschusses nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31. Dezember 2003." Artikel 5 Artikel 3 2443 Artikel 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 799) wird aufgehoben. Artikel 4 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung und den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. November 2003 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast