Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 59 vom 16.12.2003  - Seite 2471 bis 2477 - Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG)

105-31105-32III-19-6-2III-19-6-3III-19-6-4III-19III-20250-1250-1-1250-9653-1653-2400-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2471 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz ­ EntschRÄndG) Vom 10. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 3 wird wie folgt geändert: Der Punkt am Ende von Absatz 1 Satz 1 wird durch ein Semikolon ersetzt. Danach wird der folgende Halbsatz eingefügt: ,,sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Inhaltsübersicht Änderung des Entschädigungsgesetzes Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes Änderung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes Änderung des Vermögensgesetzes Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ­ DDR-ErfG) Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (weggefallen) Änderung der Grundstücksverkehrsordnung Änderung rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten Artikel 1 1a 2 3 4 5 6 7 8 9 aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,im Verhältnis 2 zu 1" durch die Wörter ,,im Verhältnis 1 zu 1" ersetzt. bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen." b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: 9a 9b 10 11 12 Artikel 1 Änderung des Entschädigungsgesetzes Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 4 die folgenden Sätze eingefügt: ,,Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt." ,,(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern." 2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." fonds, so hat der zur Abführung Verpflichtete dem Entschädigungsfonds unverzüglich den Abschluss des Vertrages mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen auch die Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigener Grundstücke durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte." 4. In § 5 Abs. 2 werden vor dem Wort ,,Entschädigungsansprüche" folgende Wörter eingefügt: ,,Bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte". 5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Entschädigung an den Verfügungsberechtigten oder in den Fällen des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes die Ausgleichsleistung an den Entschädigungsfonds schon herausgegeben wurde oder noch herauszugeben ist." 6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,der 1,3fache" werden die Wörter ,,vor der Schädigung zuletzt festgestellte" eingefügt. bb) (weggefallen) b) Nummer 7 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung;". c) Nummer 11 wird wie folgt geändert: Das Semikolon am Ende von Nummer 11 wird durch einen Punkt ersetzt. Danach wird der folgende Halbsatz angefügt: ,,Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;". 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht." b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Amt oder Landesamt" durch die Wörter ,,Amt, Landesamt oder Bundesamt" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur Abführung des Verkaufserlöses oder des Entgelts für die Nutzung an den Entschädigungs- Artikel 1a Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes In § 6 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das zuletzt durch Artikel 3 § 60 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,des Vermögensgesetzes" die Wörter ,,und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes" eingefügt. Artikel 2 Änderung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes Das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2632), geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird." b) Nach dem ersten Halbsatz des bisherigen Satzes 3 wird folgender Halbsatz eingefügt: ,,in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen;". c) Es werden folgende Sätze angefügt: ,,Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensverwaltung) Berlin" ersetzt durch die Wörter ,,das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen". 5. § 18a Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2473 Artikel 3 Änderung des Vermögensgesetzes Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 0. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen." 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt." 2. (weggefallen) 3. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist." 4. § 7a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft geleistet wurde." b) In Absatz 2 Satz 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist und den zurückzuübertragenden Vermögenswert unentgeltlich erlangt hat." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind." ,,§ 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 anschließen." 6. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann. (4) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger." 7. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt die Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch. Mit Ablauf der von der Behörde bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag." 8. Dem § 41 wird der folgende Absatz 4 angefügt: ,,(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar 2004 anhängig sind oder danach anhängig werden, tritt das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen an die Stelle der ansonsten zuständigen Widerspruchsbehörde oder des Widerspruchsausschusses, wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist." Artikel 4 Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ­ DDR-EErfG) §1 Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs (1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 §3 Währungsumstellung Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnung ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen. §4 Zuständigkeit Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen Sitz hatte. Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt dieses zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung einer anderen Landesbehörde die Aufgaben nach diesem Gesetz zu übertragen. §5 Antragsfrist Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift. §6 Verfahren §2 Rechte an enteigneten Grundstücken Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt § 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend. §7 Ausschluss doppelter Entschädigung Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädigungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche nach diesem Gesetz aus. Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds. (2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren. (3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung 1. bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624), 2. bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes, 3. bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes, 4. bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes. Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder Gebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Entschädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten haben; die Gewährung von Ausgleichsforderungen nach § 40 des D-Markbilanzgesetzes gilt insoweit nicht als Ausgleich. Übersteigt die Summe der geltend gemachten Forderungen den Entschädigungsbetrag, so sind die Leistungen für die Forderungen entsprechend zu kürzen. § 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2475 Artikel 5 Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen §1 Aufhebung der Entschuldung Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen. §2 Fälligkeit Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig. §3 Abschlag und Härteregelung Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden. §4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt. Artikel 8 Änderung rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen (1) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert: 1. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)" durch die Wörter ,,Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)" durch die Wörter ,,Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)" durch die Wörter ,,Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)" durch die Wörter ,,Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)" durch die Wörter ,,des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. 3. § 43 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nach § 38 Abs. 2 zuständige Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)" durch die Wörter ,,das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,zuständige Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)" durch die Wörter ,,das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. 4. § 44 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden die Wörter ,,Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main), Bundesvermögens- und Bauabteilung," durch die Wörter ,,dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 420), geändert durch die Verordnung vom 27. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2176), wird wie folgt geändert: In § 7 werden die Wörter ,,die Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin, 1 Berlin 12, Fasanenstraße 87" durch die Wörter ,,das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. Artikel 6 (weggefallen) Artikel 7 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,Amt und Landesamt" durch die Wörter ,,Amt, Landesamt und Bundesamt" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,durch das Amt" die Wörter ,,,Landesamt oder Bundesamt" eingefügt. 2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 (3) Das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz ­ BRüG) im Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 9 § 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: In Nummer 24 werden in § 44 Abs. 4 die Wörter ,,der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main), Bundesvermögensund Bauabteilung" durch die Wörter ,,dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. Artikel 9a Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen § 17 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Artikel 9 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 91 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Anmeldestellen (1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind 1. das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen handelt, 2. das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich um Ansprüche gegen die bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt, 3. die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost oder die von ihr bestimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Reichspost handelt. (2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststellen dieser Anspruchsschuldner. (3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Staatenloser und nach ausländischem Recht errichteter juristischer Personen ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs." 2. Die §§ 30 bis 67 werden aufgehoben. Anmeldestelle Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs." Artikel 9b Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Präsidenten der Oberfinanzdirektion festgestellt, in dessen Bezirk das Gebäude liegt" durch die Wörter ,,Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellt" ersetzt. 2. In Satz 4 werden die Wörter ,,den Präsidenten der Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" ersetzt. Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 8 Abs. 2 beruhenden Teile der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundesrückerstattungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 11 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Vermögensgesetzes, der Grundstücksverkehrsordnung und des Investitionsvorranggesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen. 2477 Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel