Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 59 vom 16.12.2003  - Seite 2494 bis 2494 - Verordnung zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen

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2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Verordnung zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen Vom 14. November 2003 Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Das Gesetz zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1761) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über die Grenze des Freihafens Bremen". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Grenze des Freihafens Die Grenze beginnt an der Ostseite der Senator-Borttscheller-Straße in Höhe der Pumpstation. Von diesem Punkt verläuft sie 435 Meter nach Nordwesten, beschreibt anschließend zwei aufeinander folgende, gegenläufige Bögen in einer Länge von 1 845 Metern zunächst nach Nordnordosten und weiter nach Nordwesten bis zur Südseite des Lankenauer Hafens. Nunmehr wendet sie sich nach Westsüdwesten, bis sie auf die Ostkaje des Hafenbeckens des Neustädter Hafens trifft. Dort biegt sie rechtwinklig nach Nordnordwesten ab und verläuft dann 490 Meter parallel zur westseitigen Kaje. In Höhe der Nordecke der Kaje biegt sie 202 Meter nach Westen ab und verläuft dann 191 Meter nach Westsüdwesten. Dort wendet sie sich nach 200 Metern nach Südwesten und läuft dann 1 770 Meter in südöstlicher Richtung in einem Abstand von 336 Metern parallel zur Kaje. Hier biegt sie im rechten Winkel 113 Meter nach Ostnordosten ab, schwenkt nochmals rechtwinklig 213 Meter nach Südsüdosten und verläuft dann im 45 Grad Winkel 14 Meter in Richtung Ostsüdost. Nunmehr verläuft sie entlang des Brückenwiderlagers 23 Meter in südliche Richtung. Von dort geht der Verlauf 80 Meter nach Ostnordosten und dann in einem 155 Meter langen Bogen nach Südosten. Nach weiteren 265 Metern biegt sie im rechten Winkel nach Nordosten ab, kreuzt die Straße ,,Neustädter Hafentor" und erreicht nach 135 Metern wieder den Ausgangspunkt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. November 2003 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel