Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 59 vom 16.12.2003  - Seite 2499 bis 2509 - Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2499 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung*) Vom 9. Dezember 2003 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 10 und Abs. 5 Satz 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, f und i, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, und des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September 2003 (BGBl. I S. 1902), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Bezugsnummer der Partie,". 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,oder" gestrichen. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis angebracht ist: ,,Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)". Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1 genannte Information dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 S. 23); Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 151 S. 38). Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10). von drei Werktagen von der in dem Hinweis genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über." c) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c. 3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben. 4. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, darf nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel gemischt werden. Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten." 5. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist: 1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: ,,Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden"; 2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: ,,Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt"." b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Anlage 5" jeweils die Angabe ,,Spalte 3" eingefügt. 2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,den Absätzen 1 und 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein." 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28, ausgenommen die in § 28 Abs. 1a genannten Betriebe, werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 8. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt: ,,§ 29b Besondere Anforderungen an Dekontaminationsverfahren Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1a genannten Betrieben anzuwenden." 9. In § 30 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Herstellerbetriebe, die Grünfutter oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde registriert sein." 10. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Registrierungsbedürftige Betriebe, ausgenommen solche nach § 30 Abs. 1a, werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 31c ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung." c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,den Absätzen 1 und 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. 11. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt: ,,§ 31c Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Hierzu sind insbesondere 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren, 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr auf- 2501 zubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und 4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren." 12. In § 32 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a weggefallen ist, 2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder 3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend. (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 weggefallen ist, 2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder 3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, soweit ihm solche obliegen, nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend." 12a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: ,,§ 33a Besondere Anzeigepflicht Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zwecke der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanlage verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden, anzugeben. Änderungen dieser Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen." 2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 5b. Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Grünfutter oder Lebensmittelreste trocknet, 5b. entgegen § 33a Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,". 15. Dem § 37 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a, die am 17. Dezember 2003 bereits Grünfutter oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, 1. wenn sie die Registrierung nicht bis zum 1. Juni 2004 beantragt haben und 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft. (7) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht und verwendet werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gebracht und verwendet werden." 13. § 35 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig." 14. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) Nummer 3a wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2b, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2, 4, 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2" ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 ein Futtermittel mischt,". cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,". dd) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: ,,5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 5 (zu den §§ 23, 24 und 26) 2503 Unerwünschte Stoffe Vorbemerkung Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben. Die Nummer 27 ist bis zum 29. Februar 2004 anzuwenden. Die Nummer 27a ist ab dem 1. März 2004 anzuwenden. Unerwünschter Stoff 1 Futtermittel 2 Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) 3 1. Arsen Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Grünmehl, Luzerngrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel ­ Phosphate und Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Fische Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: ­ Mineralfuttermittel 2 4 10 2 4 4 12 10 40 30 5 5 10 30 150 500 2 000 150 30 50 100 350 250 2 000 1251) 0,1 0,5 0,1 0,4 0,2 2. Blei Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Grünfutter ­ Phosphate ­ Hefen Alleinfuttermittel Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: ­ Mineralfuttermittel 3. Fluor Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Einzelfuttermittel tierischer Herkunft ­ Phosphate Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen = laktierend = sonstige ­ Alleinfuttermittel für Schweine ­ Alleinfuttermittel für Geflügel ­ Alleinfuttermittel für Küken Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen Andere Ergänzungsfuttermittel 4. Quecksilber Einzelfuttermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: ­ Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: ­ Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen 2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) 3 Unerwünschter Stoff 1 Futtermittel 2 5. Nitrit Fischmehl 60 (berechnet als Natriumnitrit) Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel und Zierfische 6. Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Einzelfuttermittel für Heimtiere Phosphate Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer Andere Alleinfuttermittel, ausgenommen Alleinfuttermittel für Heimtiere Mineralfuttermittel Andere Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Erdnüsse, Kokosnusskerne, Palmkerne, Baumwollsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Milchvieh ­ Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel (ausgenommen Jungtiere) Andere Alleinfuttermittel Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer) Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel (ausgenommen Jungtiere) Andere Ergänzungsfuttermittel 8. Blausäure Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Leinsamen ­ Leinkuchen, Leinextraktionsschrot ­ Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Küken 9. Freies Gossypol Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Baumwollsaatkuchen, Baumwollsaatextraktionsschrot Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen ­ Alleinfuttermittel für Geflügel (ausgenommen Legegeflügel) und Kälber ­ Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine (ausgenommen Ferkel) 10. Theobromin Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder 15 (berechnet als Natriumnitrit) 1 2 10 1 0,5 5 0,5 0,05 0,02 0,05 0,005 0,01 0,02 0,01 0,05 0,03 0,005 50 250 350 100 50 10 20 1 200 20 500 100 60 300 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2505 Unerwünschter Stoff 1 Futtermittel 2 Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) 3 11. Senföl, flüchtig, berechnet als Allyliso- Einzelfuttermittel, ausgenommen: thiocyanat ­ Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot Alleinfuttermittel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere) ­ Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel 12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: ­ Alleinfuttermittel für Legegeflügel 13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 100 4 000 150 1 000 500 1 000 500 1 000 3 000 14. Unkrautsamen und Früchte, die Alkaloide, Alle Futtermittel Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, darunter a) Lolium temulentum L., b) Lolium remotum Schrank, c) Datura stramonium L. 15. Rizinus ­ Ricinus communis L. Alle Futtermittel 1 000 1 000 1 000 10 (berechnet als Rizinusschalen) 16. Crotalaria spp. 17. Aldrin Alle Futtermittel einzeln oder insgesamt, 100 18. Dieldrin berechnet als Dieldrin Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette 0,01 0,2 0,1 0,02 0,05 0,05 0,5 0,1 0,2 0,5 0,005 0,01 0,05 0,01 0,2 0,01 0,2 19. Camphechlor (Toxaphen) Alle Futtermittel 20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans- Alle Futtermittel, ausgenommen: Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet ­ Fette als Chlordan) 21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE- Alle Futtermittel, ausgenommen: Isomeren, berechnet als DDT) ­ Fette 22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta- Alle Futtermittel, ausgenommen Isomeren und aus Endosulfansulfat, be- ­ Mais und daraus hergestellte Erzeugnisse rechnet als Endosulfan) ­ Ölsaaten und daraus hergestellte Erzeugnisse ­ Alleinfuttermittel für Fische 23. Endrin (Summe aus Endrin und delta- Alle Futtermittel, ausgenommen: Ketoendrin, berechnet als Endrin) ­ Fette 24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Alle Futtermittel, ausgenommen: Heptachlorepoxid, berechnet als Hepta- ­ Fette chlor) 25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette 26. Hexachlorcyclohexan (HCH) 26.1. alpha-Isomere 26.2. beta-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette Mischfuttermittel, ausgenommen: ­ Mischfuttermittel für Milchvieh Einzelfuttermittel, ausgenommen: ­ Fette 26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: ­ Fette 0,02 0,2 0,01 0,005 0,01 0,1 0,2 2,0 2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) 3 Unerwünschter Stoff 1 Futtermittel 2 27. Dioxin (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF (1997 3)) PCDD/F 2) Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse Mineralstoffe im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, sowie Eier und Eiererzeugnisse Fischöl Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 4) Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische Mischfuttermittel für Fische Mischfuttermittel für Heimtiere 0,75 1,0 2,0 0,75 6,0 1,25 0,75 2,25 2,25 0,75 1,0 27a. Dioxin (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF (19973)) PCDD/F2) Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse Mineralstoffe im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, sowie Eier und Eiererzeugnisse Fischöl Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und FischproteinHydrolysate, die mehr als 20% Fett enthalten 4) Fischprotein-Hydrolysate mit mehr als 20% Fett Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische Mischfuttermittel für Fische Mischfuttermittel für Heimtiere 2,0 0,75 6,0 1,25 2,25 0,75 2,25 2,25 28. Aprikose ­ Prunus armeniaca L. 29. Bittermandel ­ Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke) 30. Buchecker, ungeschält ­ Fagus silvatica L. 31. Leindotter ­ Camelina sativa (L.) Crantz 32. Mowrah, Bassia, Madhuca ­ Madhuca longifolia (L.) Macbr. (= Bassia longifolia L. = Illipe malabrorum Engl.) Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) = Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller) 33. Purgierstrauch ­ Jatropha curcas L. 34. Purgierölbaum ­ Croton tiglium L. 35. Indischer Braunsenf ­ Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell. 36. Sareptasenf ­ Brassica juncea (L.) Cern. und Coss. ssp. juncea 37. Chinesischer Gelbsenf ­ Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin 38. Schwarzer Senf ­ Brassica nigra (L.) Koch 39. Abessinischer (äthiopischer) Senf ­ Brassica carinata A. Braun Alle Futtermittel Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 1) 2) 2507 Gehalt an Fluor je 1% Phosphor. Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind. 3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997, nach: "Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792". 4) Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, ist von der Höchstgrenze ausgenommen. Für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet wird, gilt ein Höchstwert von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Tieren (Pelz-, Heim-, Zoo- und Zirkustieren) gewonnen werden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und ihre Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten." 2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 17. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a angefügt: ,,Anlage 7a (zu § 31 Abs. 1a) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 30 Abs. 1a 1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen Betriebe nach § 30 Abs. 1a müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein. 2. Anforderungen an die Trocknungsanlage Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird, b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen. 3. Anforderungen an die Trocknung Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden. Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen. 4. Ausnahmen Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Anlagen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2, 5.4.1.2.3 in Verbindung mit Nummer 5.4.1.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ­ TA Luft ­ in der jeweils geltenden Fassung einhalten. Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2509 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. Dezember 2003 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast