Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 60 vom 17.12.2003  - Seite 2518 bis 2525 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik

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2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik Vom 12. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik § 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik § 20 Schieneninfrastrukturstatistik § 21 Schienenverkehrsunfallstatistik § 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz § 23 Berichtszeitraum § 24 Anschriftenübermittlung Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen § 25 Hilfsmerkmale § 26 Auskunftspflicht § 27 Durchführung § 28 Übermittlungsregelung § 29 Veröffentlichung § 30 Verordnungsermächtigung § 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten". Artikel 1 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes Das Verkehrsstatistikgesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz ­ VerkStatG)". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 1 Anordnung als Bundesstatistik Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt § 2 Erhebungsbereich § 3 Schifffahrtsstatistik § 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt § 5 Anschriftenübermittlung Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs § 6 Erhebungsbereich § 7 Güterkraftverkehrsstatistik § 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs § 9 Kennzeichenübermittlung § 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs § 11 Erhebungsbereich § 12 Luftverkehrsstatistik § 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt § 14 Berichtszeitraum § 15 Anschriftenübermittlung Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs § 16 Erhebungsbereich § 17 Personenverkehrsstatistik 3. Die Überschrift des 1. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift". 4. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über". b) Nach Nummer 4 werden ein Komma und folgende Nummern 5 bis 12 eingefügt: ,,5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik), 6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), 7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik), 8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), 9. den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik), 10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik), 11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik), 12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt". 6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten,". b) Die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 2" wird durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 7. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs". 8. Nach Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 4 und 5 eingefügt: ,,Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs § 11 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güterund Personenbeförderung betreiben. § 12 Luftverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150 000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für das Luftfahrzeug: Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, 2. für den Flug: Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart, 3. für die Fluggäste: a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste, b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste, 4. für die Fracht- und Postgüter: a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter, b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter. 2519 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150 000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern, 2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste, 3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Frachtund Postgüter. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern. § 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, 2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht, 3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, 4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst. § 14 Berichtszeitraum Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. § 15 Anschriftenübermittlung Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen. Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs § 16 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei 1. Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1, 2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 e) Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienenund Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels, f) im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linienund Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland, g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsfernverkehr, h) Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern, i) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern, 2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels, 3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten, 4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten. (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird. § 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. vierteljährlich: Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung; 2. jährlich: a) Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen, b) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland, c) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs; 2. höchstens 2 500 Unternehmen, die weniger als 250 000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2, 3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3. Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei 1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3, 2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3. (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben. (5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben. § 17 Personenverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. vierteljährlich: Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen; 2. jährlich: a) Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen, b) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Gelegenheitsnahverkehr, c) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs, d) direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 3. fünfjährlich: a) Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge, b) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart, c) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. § 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. monatlich: a) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Kreis der Be- und Entladung, b) beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Kreis der Be- und Entladung, c) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Kreis der Be- und Entladung; 2. jährlich: a) beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung), b) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen, c) Fahrleistung in Zugkilometern, d) Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen, 2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen. 2521 (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge, 2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart. (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. § 20 Schieneninfrastrukturstatistik Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich: Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern; 2. fünfjährlich: a) Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern, b) Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern, c) Zahl der Bahnübergänge nach der EisenbahnBau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern, d) Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung, e) Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern. Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. § 21 Schienenverkehrsunfallstatistik Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes ­ beim Zusammenprall auch haltendes ­ Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale: 1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; 2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung, (2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienennetz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personenverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder Schienen-Güterverkehr durchführen; von den Unternehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen und Anschriften der die Verkehre durchführenden inländischen Betriebe dieser Unternehmen." 9. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 6. Die bisherigen §§ 11 bis 17 werden die §§ 25 bis 31. 10. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen". 11. Der neue § 25 wird wie folgt geändert: a) Im Eingangssatz wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 1 Nr. 1 bis 12" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§ 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 1 Nr. 1 bis 12" ersetzt und das Wort ,,Telekommunikationsanschlussnummern" durch die Wörter ,,Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. c) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 1 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 1 Nr. 1, 3 bis 5" und die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz" ersetzt. d) In Nummer 3 wird die Zahl ,,12" durch die Zahl ,,26" ersetzt. e) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12" ersetzt. 12. Der neue § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder jeweils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter, 2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, 2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart. Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen. § 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten. § 23 Berichtszeitraum (1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die 1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalendermonat, 2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal, 3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr. (2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird. § 24 Anschriftenübermittlung (1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes und die für die Eisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisenbahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, denen eine Genehmigung zur Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt oder entzogen oder denen die Betriebsführung übertragen worden ist oder denen eine Genehmigung für den Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist, sowie die Art der Genehmigung und den Termin des Ablaufs einer befristeten Genehmigung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahrzeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer, sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers anzugeben, 4. für die Erhebung nach § 1 Nr. 5 a) die in- und ausländischen Luftverkehrsunternehmen, die auf deutschen Flugplätzen landen oder starten, oder jeweils deren bevollmächtigte örtliche Vertreter, b) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrtunternehmen nicht bestehen oder diese auf dem Flugplatz keine ständige Vertretung unterhalten, 5. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchführen, 6. für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen, 7. für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben, 8. für die Erhebung nach § 1 Nr. 11 a) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben, b) für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verunglückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen beziehungsweise als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffent- 2523 lichen Verkehrs durchführen; die Auskunftspflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die Unternehmen weitergeleitet haben, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben, 9. für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im Inland betreiben. Werden inländische Verkehre von Unternehmen durchgeführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen auskunftspflichtig. (3) Die natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnenschifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet, 1. die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuweisen, 2. ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, 3. ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statistischen Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich zu übermitteln. Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 genannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Personen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflichten. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen können von den dort genannten Pflichten entbunden werden, falls das jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung über die Datenübermittlung vereinbart hat. (4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist." 13. Der neue § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Durchführung (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), 2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird." 16. Im neuen § 30 werden die Angabe ,,§§ 3 und 11 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3", die Angabe ,,§ 12" durch die Angabe ,,§ 26" sowie die Angabe ,,§ 14" durch die Angabe ,,§ 28" ersetzt. 17. Im neuen § 31 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. (2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) obliegt für Fahrten im Werkverkehr dem Kraftfahrt-Bundesamt, im gewerblichen Güterkraftverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt. (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt. (5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Güterverkehr in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden. (6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt." 14. Im neuen § 28 wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe ,,§ 1" durch die Angabe ,,§ 1 Nr. 1 bis 12" ersetzt. 15. Dem neuen § 29 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt: ,,(3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Artikel 2 Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Verkehrsstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452), wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe a wird das Wort ,,und" gestrichen. 2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs nach den Abschnitten 3 und 6 des Verkehrsstatistikgesetzes und auf Grund des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) sowie des Artikels 2 und des Abschnitts D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 45) und". 3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens (§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: a) das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober 1967 (BGBl. I S. 1053), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785); b) die Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober 1967 (BGBl. I S. 1056), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2177); 2525 c) das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1980 (BGBl. I S. 865), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555); d) § 24 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist; e) die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom 8. August 1965 (BGBl. I S. 749), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555). Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe