Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 60 vom 17.12.2003  - Seite 2526 bis 2540 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

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2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung Vom 10. Dezember 2003 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet ­ auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), ­ auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 werden der Nummer 7 ein Komma angefügt und folgende Nummer 8 eingefügt: ,,8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580)". 2. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Charterbescheinigung (1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung des zuverlässigen Unternehmens über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5. (2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen: 1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach den Anlagen 5 und 6, 2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 7 erfüllen, 3. an Personen, a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, b) über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat. Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasser- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten. (4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten. (5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten." 3. In § 11 Nr. 1 werden die Buchstaben j und k durch folgende Buchstaben j bis l ersetzt: ,,j) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, k) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2007 nicht mehr anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 5. Die Anlagen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) 2527 Charterbescheinigung und Einweisung I. Allgemeines Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschränkungen, unter denen sie ausgestellt ist, eingehalten werden. II. Charterbescheinigung Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung (Abschnitt III) gültig 1. für Frau Herrn ............................................................................................................................................................ (Vor- und Familienname) ausgewiesen durch: Personalausweis Reisepass Nr. ..................................................................................... Kfz-Führerschein: Staatsangehörigkeit: ja nein ................................................................................................................................... 2. zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem Kennzeichen: auf der Binnenschifffahrtsstraße: ........................................................................................................................................................................ von ............................................................................................................................................................... bis ................................................................................................................................................................. vom ................................................................ 3. mit folgenden Beschränkungen: Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter. Zusätzliche Beschränkungen für Kummerower See, Schweriner See, Plauer See und Müritz sind nach der ausgehändigten Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2526) zu beachten. Unternehmen: ............................................................................................................................................................................. (Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift) bis ................................................................................. III. Einweisung Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden mindestens drei Stunden. A. Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten 1. Theoretischer Teil 1.1 1.2 Verantwortlichkeit des Sportbootführers Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. geschützte Wehre bei hohen Wasserständen 2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 1.3 Verkehrsregeln 1.3.1 Allgemeine Vorschriften 1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen, insbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge 1.4 Bezeichnung 1.4.1 Verkehrszeichen 1.4.2 Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich) 1.4.3 Bezeichnung von Brückendurchfahrten 1.4.4 Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich) 1.4.5 Schallzeichen 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündungen, Ausfahrten Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen Vermeidung von Sog und Wellenschlag Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich) Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet 1.9.1 ,,Goldene Regeln" 1.9.2 umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen 1.10 Zuständige Behörden 2. Praktischer Teil 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Motor starten und stoppen An- und Ablegen Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen Festmachen, Ankern Wenden auf engem Raum Mann-über-Bord-Manöver Verhalten bei 2.7.1 Begegnungen 2.7.2 Grundberührungen 2.7.3 Ausfall der Maschinenanlage 2.7.4 Motorbrand 2.7.5 Manövrierunfähigkeit 2.7.6 Schleusungen 2.8 Anlegen von Rettungswesten B. Fahrzeug 1. Steuerstand 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Alle Schalter und Instrumente erläutern Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen Lenzpumpe erläutern Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern 2. Oberdeck 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Maschine, Heizung, Auspuff Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube Anker Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten Anschluss für landseitige Stromversorgung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 3. Innenbereich 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 IV. Erklärung Elektrische Einrichtungen Gasbetriebene Einrichtungen Bilgenkontrolle Feuerlöscher Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage 2529 Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt wurden. ................................................................................................ ......................................................................................................... Unterschrift Einweiser Unterschrift(en) Sportbootführer 2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen Lfd. Nr. Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen 1 Peene 2,50 (Malchin) a) 34,9 (Demmin) b) 104,60 (Peenestrom) für Inhaber des Sportbootführerscheins-See oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 2 2.1 2.2 Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) Stör-Wasserstraße Stör-Wasserstraße 0,0 (Einmündung in die MEW) 19,88 19,88 (Einmündung in den Schweriner See) 44,70 (Hohen Viecheln) 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 2.3 2.4 MEW MEW ­ Plauer See 0,95 (Schleuse Dömitz) 121 (Beginn Plauer See) 121 (Beginn Plauer See) 126 (Lenz) 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt 2.5 MEW 126 (Lenz) 152,50 (Klink an der Müritz) 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 2.6 MEW 152,50 (Klink an der Müritz) 167 (Ausfahrt Hafendorf Claassee) 1. Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Lfd. Nr. 2531 Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen 2.7 3 MEW 167 (Ausfahrt Hafendorf Claassee) 180 (Buchholz) 31,8 Müritz-Havel0,0 Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 24.01 Buchstabe b der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 4 Obere Havel15,9 (Schleuse Zehdenick) 94,4 (Hafen Neustrelitz) Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 24.01 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Dahme-Wasserstraße 10,3 mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 21.01 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) Neuhauser Speisekanal Drahendorfer Spree Saar 87,6 Gesamtstrecke Gesamtstrecke dt.-franz. Grenze 26,04 5 6 6.1 6.2 7 2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen Lfd. Nr. Wasserstraße von (km) bis (km) 1 Obere Havel-Wasserstraße (OHW) Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 24.01 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) Finowkanal Werbelliner Gewässer 89,3 (Schleuse Liepe) 4 15,9 (Schleuse Zehdenick) 2 2.1 2.2 3 57,37 (Zerpenschleuse) 19,8 3,78 (Schleuse Woltersdorf) Rüdersdorfer Gewässer mit den zu 0 diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 21.01 Buchstabe d der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) Gosener Kanal Seddinsee Saale Lahn 89,2 (Schleuse Trotha) 70 4 4.1 4.2 5 6 Gesamtstrecke Gesamtstrecke 115,22 (Rischmühlenschleuse) 137,07 (Hafen Lahnstein) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) 2533 Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen 1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung 2. Länge < 15 m 3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf 4. Personenzahl 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen 5. Ausrüstung: a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord b) 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist c) zulassungsfreie Signalmittel d) Rettungsring mit Sicherheitsleine e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1 g) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen h) Merkblatt ,,Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) ­ nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben 2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Anhang 1 (zu Anlage 7) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften Bezeichnung der Fahrrinne Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab) Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab) Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen an Nordseite vorbeifahren an Ostseite vorbeifahren an Südseite vorbeifahren an Westseite vorbeifahren an allen Seiten vorbeifahren möglich Wichtige Verkehrszeichen 1. Verbot der Durchfahrt Tafel Lichter Flaggen gilt nicht für Fahrzeuge < 20 m Länge, die nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2. Beschränkte Fahrverbote 2535 für Fahrzeuge mit in Tätigkeit gesetzter Maschine für Sportboote außerhalb der angezeigten Begrenzung 3. Verhalten während der Fahrt Anhalten Pfeilrichtung einschlagen Geschwindigkeitsbeschränkung in km/h Sog- und Wellenschlag vermeiden Schallsignal geben Abstand (in m) einhalten Wenden verboten Ende eines Ge- oder Verbots Nicht frei fahrende Fähre Hinweis auf ein Wehr Wasserskistrecke Kitesurfstrecke 2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Brückendurchfahrt: 1 in beiden Richtungen 2 in dieser Richtung befahrbar, Gegenrichtung gesperrt 4. Verhalten beim Stillliegen Brückendurchfahrt: 1 nur innerhalb der Begrenzung erlaubt 2 innerhalb der Begrenzung empfohlen Stillliegen verboten Ankern verboten Festmachen verboten Liegeplatz für alle Stillliegen erlaubt Ankern erlaubt Festmachen erlaubt Liegeplatz für alle, nicht Schubschifffahrt 5. Schleusenein- und -ausfahrt Einfahrt oder Ausfahrt verboten Einfahrt noch verboten Einfahrt oder Ausfahrt erlaubt Ausfahrt erlaubt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Wichtige Schallsignale 2537 1 langer Ton: ,,Achtung" ! · 1 kurzer Ton: ,,Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" ·· 2 kurze Töne: ,,Ich richte meinen Kurs nach Backbord" ··· Töne: ,,Meine Maschine geht rückwärts" 3 kurze ···· ,,Ich bin manövrierunfähig" 4 kurze Töne: Folge sehr kurzer Töne: ,,Gefahr eines Zusammenstoßes" 1 langer Ton, 1 kurzer Ton: ,,Ich wende über Steuerbord" · 1 langer Ton, 2 kurze Töne: ,,Ich wende über Backbord" ·· Merke: Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang Ausweichregeln Es weichen aus ­ grundsätzlich nach Steuerbord ­ Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf ­ fast ­ entgegengesetztem Kollisionskurs: Begegnung Backbord ­ Backbord Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs: das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen 2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Anhang 2 (zu Anlage 7) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen Allgemeines Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen. Grundregeln · Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: ­ noch ­ keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht. · Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten. · In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein. Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt · Überholen verboten. · Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten. · Ausrüstungsteile binnenbords nehmen. · Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist. · Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden. · So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist. · Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten. · Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden. · Fender verwenden. · Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen. · Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten. Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang! Verhalten in der Schleusenkammer ­ Praxis Aufwärtsschleusen Fahren Sie langsam ein. Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Böschung vor der Schleuse aussteigen. Der Schiffsführer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller und gibt die Enden wieder zum Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand. 2539 Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. Abwärtsschleusen Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen. Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen. Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können ­ Verletzungsgefahr: Quetschungen ­." 2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Berlin, den 10. Dezember 2003 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe