Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 60 vom 17.12.2003  - Seite 2541 bis 2542 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung

13-6-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2541 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Vom 11. Dezember 2003 Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: 4. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeimeisteranwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizeimeisteranwärter im BGS eingestellt." 5. § 14 wird nach der Angabe ,,Abschnitt 3 Gehobener Dienst" eingefügt. Artikel 1 Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 14 Einstellung in den Vorbereitungsdienst" wird nach der Angabe ,,Abschnitt 3 Gehobener Dienst" eingefügt. b) Die Angaben zu den §§ 15a, 16a und 18a werden gestrichen. c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes". 2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die sich im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Polizeibeamtinnen" durch das Wort ,,Polizeivollzugsbeamtinnen" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort ,,Besoldungsgruppe" der Buchstabe ,,A" eingefügt. 7. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber" durch die Wörter ,,Bewerberinnen oder Bewerber" ersetzt. 8. In § 27 Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 6 Satz 3." 9. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen." bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geregelt, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern." cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort ,,Aufstieg" durch das Wort ,,Praxisaufstieg" ersetzt. b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 6. Die Überschrift zu § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes". 2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 ,,Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen." ,,Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden." 10. § 31 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a und 18a zugelassen sind, sind die bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden." c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen." bb) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Grenzschutzschule geregelt, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen und in den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS Rahmenpläne." d) In Absatz 9 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Dezember 2003 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily