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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Vom 13. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3386), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a stellt." b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,9," die Angabe ,,11a," eingefügt. 2. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,Nr. 6," die Angabe ,,6a," eingefügt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries