Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 61 vom 18.12.2003  - Seite 2551 bis 2636 - Vierte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2551 Vierte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung Vom 12. Dezember 2003 Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9 bis 11 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) in Verbindung mit Artikel 54 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern". b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis". c) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst: ,,§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wählbarkeitsbescheinigungen für Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union". d) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen". e) Die Angabe zu Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreisoder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland". f) Die Angabe zu Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) 4. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Nummer 5 wird das Wort ,,Gebrechen" durch das Wort ,,Behinderung" ersetzt. 6. In § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes" durch die Wörter ,,dem Bundesreisekostengesetz" ersetzt. 7. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe ,,3 und" gestrichen und die Wörter ,,der Gemeindebehörde in Bonn" durch die Wörter ,,des Bezirksamtes Mitte von Berlin" ersetzt. 8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Tag der Geburt" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes ­ Erst- und Zweitausfertigung ­". g) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 16C (zu § 78a) Bescheinigung über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Wahl zum Europäischen Parlament". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss" durch das Wort ,,Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. 2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt." 14. § 19 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe ,,Buchstabe b" gestrichen und im zweiten Halbsatz werden die Wörter ,,die Gemeindebehörde in Bonn" durch die Wörter ,,das Bezirksamt Mitte von Berlin" ersetzt. 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Tag der Geburt" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe ,,Buchstabe b" gestrichen und das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. d) In Absatz 5a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. e) Absatz 5b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Gemeindebehörde in Bonn" durch die Wörter ,,das Bezirksamt Mitte von Berlin" ersetzt. f) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" und das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 12. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Tag der Geburt" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 6 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,entsprechend" durch das Wort ,,nach" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 wird jeweils das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Auslegung des Wählerverzeichnisses" durch die Wörter ,,Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter ,,bei der" durch das Wort ,,zur" ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,". bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Auslegung des Wählerverzeichnisses" durch die Wörter ,,Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme" ersetzt. 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis". b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden." c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 16. In § 21 Abs. 1 wird das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 17. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort ,,Auslegungsfrist" durch das Wort ,,Einsichtsfrist" ersetzt. 18. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,infolge" durch das Wort ,,wegen" und werden die Wörter ,,eines körperlichen Gebrechens" durch die Wörter ,,einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt. 19. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend." 20. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,diese Papiere" durch die Wörter ,,die Briefwahlunterlagen" ersetzt. b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." 21. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,Tag der Geburt" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes)" gestrichen. bb) In Satz 5 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Tag der Geburt" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. bb) In Nummer 2a wird nach der Angabe ,,Abs. 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. cc) In Nummer 2b wird nach der Angabe ,,Abs. 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt und die Angabe ,,und 1d" gestrichen. dd) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,Abs. 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 22. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe ,,Abs. 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 23. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2553 a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Tages der Geburt" durch das Wort ,,Geburtsdatums" ersetzt. b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift." 24. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat." bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Der Stimmzettel" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,mit den erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit Wahlurnen" gestrichen. 25. In § 39 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Mobilitätsbeschränkungen" durch das Wort ,,Mobilitätsbeeinträchtigung" ersetzt. 26. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,ausgelegte" durch das Wort ,,abgeschlossene" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,und Wahlumschläge" gestrichen. 27. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in den Wahlumschlag legen" durch das Wort ,,falten" ersetzt. 28. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und einen amtlichen Wahlumschlag" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,legt ihn dort in den Wahlumschlag" durch die Wörter ,,faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort ,,legt" durch das Wort ,,wirft" und das Wort ,,Wahlumschlag" durch die Wörter ,,gefalteten Stimmzettel" ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder". bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder". cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will." 33. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,den leeren Wahlumschlägen und" gestrichen. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen." c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Wahlumschlägen und" gestrichen. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,leeren Wahlumschläge und" gestrichen. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die leer abgegebenen Wahlumschläge und" gestrichen. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat." 29. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt." 30. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Wahlumschläge" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,in den Wahlumschlag zu legen" durch die Wörter ,,zu falten" ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten." 31. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und Wahlumschläge" gestrichen. 32. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wahlumschläge und" gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt." ,,3. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben". 34. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Fernsprecher, Fernschreiber" durch die Wörter ,,telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege" ersetzt. b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreisoder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt." 35. In § 65 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter ,,und Wahlumschläge" gestrichen. 36. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 37. In § 67 Abs. 5 werden die Wörter ,,oder den in Betracht kommenden Zustellpostämtern" gestrichen. 38. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,gelegt" durch das Wort ,,geworfen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind." c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreisoder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen." 39. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,haben," die Wörter ,,und von dem Schriftführer" eingefügt. 40. § 71 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt: ,,Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben." 2555 41. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 84)" gestrichen. 42. In § 76 Abs. 3 wird das Wort ,,Auslegung" durch das Wort ,,Einsichtnahme" ersetzt. 43. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht." 44. § 78a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wählbarkeitsbescheinigungen für Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union". b) In Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 45. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Nummer 6b wird wie folgt gefasst: ,,6b. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),". c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6b wird wie folgt gefasst: ,,6b. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),". bb) In Nummer 6c wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,... Uhr*)" durch die Angabe ,,18.00 Uhr" ersetzt. c) Die Fußnote ,,*)" wird gestrichen. 7. Anlage 23 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe ,,von ... bis ... Uhr" durch die Angabe ,,von 8.00 bis 18.00 Uhr" ersetzt. b) In Nummer 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,bis ... Uhr 6 )" durch die Angabe ,,bis 18.00 Uhr" ersetzt. c) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: ,,1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist der festgesetzte WahlzeitBeginn einzusetzen." 46. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden." 47. In § 86 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 48. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 49. Die Anlagen 2 bis 30 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Weitere Änderung der Europawahlordnung Die Europawahlordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr." 2. Dem § 64 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist." 3. In § 68 Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit" durch die Angabe ,,bis 18.00 Uhr" ersetzt. 4. In Anlage 3 ­ Seite 1 ­ wird die Angabe ,,Wahlzeit: 8.00 Uhr bis ... Uhr" durch die Angabe ,,Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr" ersetzt. 5. In Anlage 5 Nr. 6 Abs. 3 wird die Angabe ,,bis ... Uhr" durch die Angabe ,,bis 18.00 Uhr" ersetzt. 6. In Anlage 11 ­ Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl ­ werden die Wichtigen Hinweise für Briefwähler wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,... Uhr*)" durch die Angabe ,,18.00 Uhr" ersetzt. d) Die Fußnote 6 wird gestrichen. 8. In Anlage 25 Nr. 2.10 Satz 1 wird die Angabe ,,... Uhr" durch die Angabe ,,18.00 Uhr" ersetzt. 9. In Anlage 27 Nr. 3.1 Satz 1 werden die Wörter ,,bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit" durch die Angabe ,,bis 18.00 Uhr" ersetzt. Artikel 3 Neufassung der Europawahlordnung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten gemäß Artikel 4 dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 21 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc, Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt frühestens am Tag nach der Verkündung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Berlin, den 12. Dezember 2003 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2557 Anhang z u r V i e r t e n Ve r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r E u r o p a w a h l o r d n u n g 2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage2 Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) Abs. 5) (zu Bitte - füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), - trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung", - das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen. Erstausfertigung (1) An die Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche (2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord- nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver- BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen zeichnis zur Europawahl am und Wahlscheinantrag Tag Datum Monat Jahr Geburtsdatum Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebehörde gemeldet war, ist unverändert. lautete damals: Meine derzeitige Wohnung (3) (4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne: vom bis zum Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) (5) (6) Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer Personalausweises ausgestellt am Reisepasses von (ausstellende Behörde) (7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt: (8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, (9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden, - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, (10) (11) (12) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt, meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen, am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver(13) strichen sein, (14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil, - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. (15) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: Familienname, Vorname Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) (16) (17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. 2559 Muster für amtliche Vermerke 1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde Gemeindebehörde Rückseite der Erstausfertigung ja nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde: Begründung Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde i. A. 2 3 4 5 Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl (Datum) Antragseingang = verspätet rechtzeitig ja ja Status als Deutscher nachgewiesen 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen nein nein 5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach nein dem 23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in nein den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5.2 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates Staat ja ja nein ja 5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates Staat nein ja Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) am (Datum) Die Abmusterung ist für die Berechnung der 25-Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend. Diese Frist ist am Wahltag verstrichen nicht verstrichen 6 Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 1 EuWG Ausschlussgrund: 7 § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG vorhanden § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG nicht vorhanden Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt: nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EuWG nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG nein nein nein ja ja ja 8 Erledigung des Antrages Eintragung in das Wählerverzeichnis Bezeichnung des Wahlbezirks Wahlscheinnummer Erteilung des Wahlscheins Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis Datum Absendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost am Datum Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am Zurückweisung (s. Anlage) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). 2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage2 Anlage 2 (zu (zu § 17 Abs. 5) Abs. 5) Bitte - füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), - trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung", - das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen. Zweitausfertigung (1) An die Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche (2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord- nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver- BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen zeichnis zur Europawahl am und Wahlscheinantrag Tag Datum Monat Jahr Geburtsdatum Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebehörde gemeldet war, ist unverändert. lautete damals: Meine derzeitige Wohnung (3) (4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne: vom bis zum Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) (5) (6) Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer Personalausweises ausgestellt am Reisepasses von (ausstellende Behörde) (7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt: (8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, (9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden, - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, (10) (11) (12) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt, meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen, am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver(13) strichen sein, (14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil, - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. (15) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: Familienname, Vorname Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) (16) (17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2561 Vom Antragsteller nicht absenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt Rückseite der Zweitausfertigung Datenerfassungsstelle für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach 17 03 77 53029 Bonn Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde i. A. 2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) noch Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen. (1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist - die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland 1) , - das Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, wenn der Wahlberechtig1) te noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahlordnung (EuWO). (2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten; auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet oder in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes. - - Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland 1) ist zu beachten: 1) Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland Wählerverzeichnis beantragen. fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt: Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird. Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird. - - (3) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat). (4) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind diese auch anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: " Mein Aufenthalt ist bekannt der................................................................................................." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2563 Von Seeleuten (siehe unter (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). (5) Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer 1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder 3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmling Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat. In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung. (9) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. (10) Vergleiche unter (4) Absatz 2. Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. (11) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. (12) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich. Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004 folgende Länder bei: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. (13) Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des Europarates, siehe unter (11). (14) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. (15) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen. (16) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen Randnummer (17). (17) Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (16) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt 2) zu unterschreiben. 1) (6) (7) (8) 1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch gegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) Bitte - füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), - das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen. Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) (1) An die Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (2) Antrag gemäß § 17a Abs. 2 der Europawahlord- nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl am Datum (3) Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen Tag Monat Jahr Geburtsort Geburtsdatum Ausweisnummer (4) Ich bin im Besitz eines ausgestellt am von (ausstellende Behörde) von (ausstellende Behörde) gültigen Identitätsausweises zuletzt verlängert am Reisepasses (5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt: Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union (6) Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland ist (7) Am Wahltag werde ich folgende (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland haben (8) Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) (9) eingetragen vom bis Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/Wahlkreis) und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) (10) - Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil. (11) - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. (12) - Am Wahltag werde ich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. der Bundesrepublik Deutschland gestellt. (14) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. (13) Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat. (15) Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben - oder keinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben sollte. Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) Ort, Datum (16) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2565 Rückseite Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Muster für amtliche Vermerke 1. Zuständigkeit der Gemeindebehörde Gemeindebehörde ja nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde: Begründung Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde i. A. 2. 3. Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl (Datum) Antragseingang = verspätet rechtzeitig Status als Unionsbürger nachgewiesen nein nein ja ja 4. 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet 5. Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen Mindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland *) oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 6. Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG Ausschlussgrund: § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG nein vorhanden ja nicht vorhanden § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten an die vom Herkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle. Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes im Herkunftsmitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG) Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat Wahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG 7. vorhanden nicht vorhanden Erledigung des Antrages Bezeichnung des Wahlbezirks Eintragung in das Wählerverzeichnis Wahlscheinnummer Erteilung des Wahlscheins Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis Zurückweisung (s. Anlage) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). 2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger noch Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden. (1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde. Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Abs. 3 der Europawahlordnung (EuWO). (2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragfrist kann nicht verlängert werden. Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. (4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich. (5) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen werden. (6) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union. (7) Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter (1) Absatz 2. (8) Angaben sind nur erforderlich, wenn der Antragsteller am Wahltag eine von Nummer (7) abweichende Wohnung hat. (9) Anzugeben ist die Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/der Wahlkreis) des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in dessen Melderegister er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde. (10) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. (11) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. (12) Vergleiche unter (2) und (9). Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004 folgende Länder bei: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. (13) Siehe unter (10). (14) Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. (15) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Es gelten die strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzland. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen zu Randnummer (16). (16) Bedient sich ein Antragsteller wegen eines der in Randnummer (15) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Es gelten die strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2567 Anlage 2B (zu§ 17a Abs. 5) $ QO H ] $ E DJ % X D V $E G Q H V UP * H L Q G H E K | U H G (P H J Q l I S W H Q J L D H U Q U W $Q %L V H F K U G U .R W I LH O H V N D W Q H I UG Q R W I D Q P , U K F X V Q R L V H G +HU D G H O J L P V W I Q X N : DK O ]X P ( X UR S lL K HQ HQ F V 3D O U D H P QW ' ( 0 L L X Q J E H G L ( L W J X Q J L G D : lK O H W O U H QU D Q V ] Y U H H P Q W YR Q 8 Q L Q VE UJ H Q G L L HL H 0 L O HG V R U H Q QP WJ L W D E H L Q L O G H 5 L WO Q L * G H 5 V W H ] W U $ H N U FK L H ( V D V H W ( 1 1 WI W RI H W L W W H W R LL L D Q F R Q U Q R K O \ H F O D U R U E P H 0 6 W H RI Z DW F L K W \ H H U R D L K D Q WQ W V O D Q R ) 5 1 WI W G S R LL L H O D Q F R U F V Q L C L R FW V Q H \ 8( U p V L G D Q WG D Q V ( X R & G & O L H V Q W G Q V R Q L D V H O Q X eW P DW H U E ) 5 1 R V P O R U L Q L I U : DK O ]X P ( X UR S lL K HQ 3 D O FK V HQ F V U D Z R K Q HQ G H V Q 6W V D Q J HK | UL N L VL Q L W J H W H FK WH W F O V Q R L RI ( 8 F W L L V Q H ] W & H Y L ( W V Q R L W Q D V L X D 3D Q P H O U W $ UW V H O F L U H V L G Q J Q L D V H O W H Y L I (X U R R U Q D H S 3D Q H P L O U $ UW H O F L RI & O L F Q X R U X R S V H O Q R V WS V D F H U L ' F H O p R V H U V V H L H O O W p W F V H O D U R G WL Q R Q V O H WH Q p S R X U X R S H D L G O ' F H U ' ( 1 Q H P D ( 1 6 X V H P D Q U ' ( 9 R H P D Q U ( 1 * L Q H Y V H P D Q ) 5 3 U V P R Q p ' ( * H U X E W H P D Q V ( 1 0 D L G H Q H P D Q ) 5 1 R P G M H H Q X I H O L ' ( * H O K F V W ( 1 6 H [ ) 5 6 H [ ' ( 6 W W D V N L U | K H J Q D W ( 1 1 W D L O D Q R W ) 5 1 W \ D L O D Q R W p ' ( * H U X E WG W V X D P ( 1 ' W RI E W ) 5 ' W G H D H L K U D H H Q F V L D ' ( * H U X E W W ( 1 3 O U R V H F D RI E W ) 5 / U L K L X H G Q H D H F V L ' ( * H P L Q G H WG W * H W 6 D L E D K F H S U | N V I R WG H U H O X ] W L H : l ]W Q L Q V Q F L ] Y U H O K J Q L H W Q H J D U U D Z VW H R W H W DW Q K O H F O D U R O R U RI Z F L K W Y W Q H K R H VD U P H Oe W P DW H U E G H Q J L U R O R L D pW L pQ U F V WH G Q H U Q L H U : D V L H U N O K G H + V H Q X N U ( 1 / R L O D F W R F \U R V Q V D Z V D Q H O W H WU H G X H L O I V WO W L L P J H G V W W Z G : l D H R H V U U H O K WW LX \ F Q H Q K R H VR L W Y W K H U P H U E H P ) 5 / R L O D F W R U p X L S V Q R F W G Q V R Q L D ' ( L WI G : D V L U H Q H O K P X ] (X Q H K F V L l S R U L J 0 WO L H G V W WD D Q E H J ( 1 L U V H V L J WU H H G U E P H 0 6W H R DW Q \ O ) 5 H W L V Q U F V W F H H P R Q L H Q G T X H U Oe W P DW H U E Q P O X H V W 3D Q H P O U W V O N L D D W : D Y F U H E O K W W H J U Q L H L J V D D Y W I W R H R K U U H (X Q D H S R U 3D Q H P L O U WH F O F H O p W U X X R H S U V H H O O p W F V Q R L X D 3D Q P H O U WH Q p S R U X W Q H J D U W V Q R L Q Q L U X L Q G L F D W H Q H 2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 1. ES 2. DK 3. DE 4. EL 5. EN 6. FR 7. GL 8. IT 9. NL 10. PT 11. FI 12. SV 13. CS 14. ET 15. LV 16. LT 17. HU 18. MT 19. PL 20. SK 21. SL ELECCIONES al PARLAMENTO EUROPEO 2004 VALGENE til EUROPA PARLAMENTET 2004 EUROPAWAHLEN 2004 ü ù ÿú ÿ 2004 EUROPEAN PARLIAMENT ELECTIONS 2004 ÉLECTIONS au PARLEMENT EUROPÉEN 2004 PHARLIAMI NT na hEORPA ELEZIONI per il PARLAMENTO EUROPEO 2004 VERKIEZINGEN EUROPEES PARLEMENT 2004 ELEIÇÕES para o PARLAMENTO EUROPEU 2004 EUROOPAN PARLAMENTIN VAALIT 2004 EUROPAPARLAMENTSVAL 2004 VOLBY DO EVROPSKÉHO PARLAMENTU 2004 EUROOPA PARLIAMENDI VALIMISED 2004 EIROPAS PARLAMENTA VLSANAS 2004 EUROPOS PARLAMENTO RINKIMAI 2004 EURÓPAI PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK ELEZZJONIJIET TAL-PARLAMENT EWROPEW 2004 WYBORY DO PARLAMENTU EUROPEJSKIEGO 2004 VOBY DO EURÓPSKEHO PARLAMENTU 2004 VOLITVE V EVROPSKI PARLAMENT 2004 1 ES 1. Notificación de la inscripción en el censo electoral para las elecciones al Parlamento Europeo de los ciudadanos de la Unión residentes en un Estado miembro del que no sean nacionales (Artículo 13, Directiva 93/109/CE del Consejo) 2. Apellido(s) 3. Nombres 4. Apellido de soltera 5. Sexo 6. Nacionalidad 7. Fecha de nacimiento 8. Lugar de nacimiento 9. La entidad local o la circunscripción del Estado miembro de origen en cuyo censo electoral el elector estuvo inscrito en último lugar 10. inscrito como elector para las elecciones al Parlamento Europeo de 2004 en/ (indicar solamente el Estado miembro) 2 DK 1. Anmeldelse af indskrivning på valgliste ved valg til Europa-Parlamentet for EU-borgere, der har bopæl i en medlemsstat, hvor de ikke er statsborgere (Artikel 13, Rådets Direktiv 93/109/EF) 2. Efternavn 3. Fornavne 4. Pigenavn 5. Køn 6. Nationalitet 7. Fødselsdato 8. Fødested 9. I hvilken valgkreds eller i hvilket afstemningsområde vedkommende eventuelt senest var optaget på valglisten i hjemlandet 10. optaget som vælger ved valg til Europa-Parlamentet i 2004 i/ (kun medangivelse af Medlemsstaten) 3 DE 1. Mitteilung der Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum Europäischen Parlament bezüglich EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Artikel 13, Richtlinie 93/109EG des Rates) 2. Name(n): 3. Vornamen 4. Geburtsname 5. Geschlecht 6. Staatsangehörigkeit 7. Geburtsdatum 8. Geburtsort 9. Gebietskörperschaft oder Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war 10. ist als aktiv Wahlberechtiger eingetragen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 in (nur Mitgliedstaat) 4 EL 1. ü/ 1 0!.3" 12 0 ) .2 . 2" 0 " 2 # ü .) 2 #" 20" 2" ò&1" # .2 * 10 . !2 " µ " 2 # # /0 0. # (ñ!! 13, /. 93/109/ü 2 # #µ # #) 2. ü+#µ x 3. )µ.2. 4. .2!) 5. -* 6. )22. 7. þµ0! µ. 1" 8. ) " 1" 9. ûµ "- )22. 0!3!0. 12 0 ) .2 2" ." 2. 00!.µµ " 200#2.. 12 !2 " µ " .2.&" 10. $0 0!.30 &" %3 3)! " . 2" 0 " 2 # ü#!&.' # # # 2004 12(o)/ (1µ0+1.20 µ) 2 !2 " µ ") 5 EN 1. Notification of entry into the electoral roll for European Parliament elections of EU citizens residing in a Member State of which they are not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC) 2. Surname(s) 3. Given names 4. Maiden name 5. Sex 6. Nationality 7. Date of Birth 8. Place of Birth 9. Locality or constituency in his home Member State on the electoral roll of which his name was last entered 10. is registered as a voter for the 2004 European Parliament elections in (indicate Member State only) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 6 FR 1. Notification de l'inscription dans les listes électorales pour les élections au Parlement européen pour les citoyens UE résidant dans un État membre dont ils ne sont pas ressortissants (Article 13 de la Directive 93/109/CE du Conseil) 2. Nom(s) 3. Prénoms 4. Nom de jeune fille 5. Sexe 6. Nationalité 7. Date de naissance 8. Lieu de naissance 9. Localité ou circonscription dans l'État membre d'origine où il a été inscrit en dernier lieu 10. est inscrit(e) comme électeur pour les élections au Parlement européen en 2004 en (indiquer l'État membre seulement) 7 GL 1. Faisnéis ar chlárú ar an clár toghchánach maidir le toghcháin don Pharliamint na hEorpa de shaoránaigh AE ina gconaí i Bhallstát eile (Airteagal 13, Treorach don Comhairle 93/109/CE) 2. Sloinne 3. Réamhainn(neacha) 4. Sloinne Chile 5. Gnéas 6. Náisiúntacht 7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe 9. Ionad nó ceantar toghlach in a bhfuil a ainm cláraithe ar an clár toghchánach is deanaí 10. a bhfuil chláraithe mar toghdóir don toghchán i gcóir Pharlaimint na hEorpa sa bhliain 2004 sa(n) (i) / (chur in iúl ach an Ballstát) 8 IT 1. Notifica dell'iscrizione nelle liste elettorali per le elezioni al Parlamento europeo di cittadini comunitari che risiedono in uno Stato membro di cui non sono cittadini (Articolo 13, Direttiva 93/109/CE del Consiglio) 2. Cognome(i) 3. Nome próprio 4. Cognome da nubile 5. Sesso 6. Cittadinanza 7. Data di nascita 8. Luogo di nascita 9. La collettività locale o circoscrizione dello Stato membro di origine nelle cui liste elettorali è stato iscritto da ultimo 10. è iscritto in qualità di elettore alle elezioni del Parlamento europeo del 2004 in/ (indicare lo Stato membro) 9 NL 1. Toezending van de gegevens betreffende de inschrijving van EU burgers die verblijven in een Lidstaat waarvan zij geen onderdaan zijn op de kiezerslijst voor de Europese verkiezingen (Artikel 13, Richtlijn 93/109/EG van de Raad) 2. Naam(en) 3. Voornamen 4. Meisjesnaam 5. Geslacht 6. Nationaliteit 7. Geboortedatum 8. Geboorteplaats 9. Plaats of kieskring in de Lidstaat van herkomst waar de betrokkene de laatste maal was ingeschreven op de kiezerslijst 10. is ingeschreven als kiezer voor de verkiezingen voor het Europese Parlement van 2004 in/(vermeldt enkel de Lidstaat) 10 PT 1. Notificação da inscrição nos cadernos eleitorais das eleições para o Parlamento europeu de cidadãos da UE residentes num Estado-membro de que não tenham a nacionalidade (Artigo 13°, Directiva 93/109/CE do Conselho) 2. Apelido 3. Nomes 4. Apelido de solteira 5. Sexo 6. Nacionalidade 7. Data de nascimento 8. Local de nascimento 9. Cadernos eleitorais da autarquia local ou círculo eleitoral no Estado-membro de origem em que tenha estado inscrito em último lugar 10. está inscrito como eleitor comunitário nas eleições para o Parlamento Europeu de 2004 em/( indicar o Estado-membro) 11 FI 1. Ilmoitus sellaisten unionin kansalaisten, jotka ovat toisen jäsenvaltion kansalaisia, merkitsemisestä vaaliluetteloon Euroopan parlamentin vaaleja varten (13 artikla, Neuvoston direktiivi 93/109/EY) 2. Sukunimi (-nimet) 3. Etunimet 4. Tyttönimi 5. Sukupuoli 6. Kansalaisuus 7. Syntymäaika 8. Syntymäpaikka 9. Se vaalipiiri tai äänestysalue kotivaltiossa jonka vaaliluetteloon hänet on viimeksi merkitty 10. on rekisteröity äänioikeutetuksi Euroopan parlamentin vuoden 2004 vaaleihin/ (ainoastaan Jäsenvaltio ilmoitettava) 12 SV 1. Meddelande om upptagande av unionsmedborgare, som är medborgare i andra medlemstater, i röstlängden vid Europaparlamentsvalet (Artikel 13, Rådets direktiv 93/109/EG) 2. Efternamn. 3. Förnamn 4. Flicknamn 5. Kön 6. Nationalitet 7. Födelsedatum. 8. Födelseort. 9. Den valkrets eller det område i hemstaten där väljaren senast var upptagen i en röstlängd 10. har upptagits i röstlängden som väljare vid 2004 Europaparlamentsvalet. (endast Medlemsstaten meddelas). 13 CS 1. Oznámení o zápisu do seznamu voliþ$ pro volby do EP pro obþany z jiných þlenských stát$ EU (þl. 13 smrnice rady 93/106/RE) 2. Píjmení 3. Jméno(-a) 4. Rodné píjmení 5. Pohlaví 6. Státní píslusnost 7. Datum narození 8. Místo narození 9. Místo nebo volební okrsek v þlenském stát voliþe, kde byl voliþ naposledy zapsán v seznamu voliþ$ 10. je zapsán jako voliþ pro volby do Evropského parlamentu v roce 2004 v (uvete pouze þlenský stát) 2569 2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 14 ET 1. Teade liikmesriigis elavate, kuid selle riigi kodakondsuseta EL kodanike Euroopa Parlamendi valimiste valijate nimekirja kandmise kohta (nÕukogu direktiivi 93/109/EÛ artikkel 13) 2. Perekonnanimi(nimed) 3. Eesnimed 4. Perekonnanimi enne abiellumist 5. Sugu 6. Kodakondsus 7. Sünniaeg 8. Sünnikoht 9. Päritoluliikmesriigi kohaliku omavalitsuse üksus või valimisringkond, mille valijate nimekirja ta oli viimati kantud 10. on kantud valijana Euroopa Parlamendi 2004. a. valijate nimekirja (näidata ainult liikmesriik) 15 LV 1. Pazinojums par es pilsonu kuri nedz¯vo sav dzimtaj valst¯, ierakst¯sanu EP vlsanu sarakstos (padomes direkt¯vas 93/109/EC 13 pants) 2. Uzvrds(-i) 3. Vrds(-i) 4. Pirmslaul¯bas uzvrds 5. Dzimums 6. Pilson¯ba 7. Dzimsanas datums 8. Dzimsanas vieta 9. Vieta vai vlsanu apgabals vltja dzimtaj dal¯bvalst¯, kura vlsanu sarakstos vltja vrds ir bijis ierakst¯ts pdjoreiz 10. ir re§istrts(-a) k vltjs 2004.gada Eiropas Parlamenta vlsanm (nord¯t tikai Dal¯bvalsti) 16 LT 1. Pranesimas apie ES pilieþiÐ ³rasym ³ Europos Parlamento rink¡jÐ srasus valstyb¡je nar¡je kurioje jie gyvena, bet n¡ra jos pilieþiai (Tarybos direktyva 93/109/EC, 13 straipsnis) 2. Pavard¡ 3. Vardas 4. Ankstesn¡ pavard¡ 5. Lytis 6. Pilietyb¡ 7. Gimimo data 8. Gimimo vieta 9. Apylink¡ arba rinkimÐ apygarda rink¡jo kilm¡s valstyb¡je nar¡je, ³ kurios rink¡jÐ sras jis paskutin³ kart buvo ³rasytas 10. Asmuo yra ³rasytas ³ 2004 m. Europos Parlamento rink¡jÐ sras valstyb¡je (nurodyti tik valstyb nar ) 17 HU 1. Értesítés a választói névjegyzékben való szereplés vonatkozásában, azon személyek tekintetében akik más EU tagország állampolgárai (A 93/109/CE Bizottsági irányelv 13 cikkelye értelmében) 2. Családnév 3. Utónév 4. Leánykori neve 5. Neme 6. Állampolgársága 7. Születés ideje 8. Születés helye 9. Helység vagy választókörzet abban a tagországban, ahol fent nevezettet utoljára felvették a választói névjegyzékbe 10. fent nevezett személy választóként szerepel a 2004. évi Európai Parlamenti választásokon (csak a tagország megjelölése) 18 MT 1. Avvi\ ta' d]ul fir-re[istru elettorali g]all-elezzjonijiet tal-Parlament Ewropew ta' `ittadini ta' l-Unjoni Ewropeja li jg]ixu fi Stat Membru li ma jkunx dak tan-nazzjonalita` tag]hom (Artiklu 13 tad-Direttiva 93/109/KE talKunsill). 2. Kunjom. 3. Ismijiet. 4. Kunjom ta' xebba. 5. Sess. 6. Nazzjonalita`. 7. Data tat-twelid. 8. Post tat-twelid. 9. Lokalita` jew kostitwenza fl-Istat Membru ta' ori[ini tal-votant/votanta li fir-re[istru elettorali tieg]u deher l-a]]ar ismu/isimha. 10. huwa/hija re[istrat/re[istrata b]ala votant/votanta g]allelezzjonijiet ta' l-2004 tal-Parlament Ewropew fi (ikteb biss l-isem ta' l-Istat Membru) 19 PL 1. Zawiadomienie o wpisie do rejestru wyborców w wyborach do Parlamentu Europejskiego obywateli Unii Europejskiej b dcych obywatelami innych pastw czáonkowskich ( artykuá 13 Dyrektywy Rady 93/109/WE) 2. Nazwisko(a) 3. Imiona 4. Nazwisko panieskie 5. Páeü 6. Obywatelstwo 7. Data urodzenia 8. Miejsce urodzenia 9. Miejscowoü lub okr g w pastwie czáonkowskim, gdzie wyborca byá ostatnio wpisany do rejestru wyborców 10. jest wpisany jako wyborca w wyborach do Parlamentu Europejskiego w roku 2004 w / (prosz podaü tylko pastwo czáonkowskie) 20 SK 1. Oznámenie o zápise do zoznamu voliþov pre voby do Európskeho parlamentu pre obþanov z ostatných þlenských státov EÚ (þl. 13 smernice rady 93/109/RE) 2.Priezvisko(-á) 3. Meno(á) 4. Rodné priezvisko 5. Pohlavie 6. Státna príslusnos" 7. Dátum narodenia 8. Miesto narodenia 9. Miesto alebo volebný obvod v þlenskom státe voliþa, kde bol voliþ naposledy zapísaný v zozname voliþov 10. Je zapísaný ako voliþ pre voby do Európskeho parlamentu v roku 2004 v (uvies" iba þlenský stát) 21 SL 1. Uradno obvestilo o vpisu drzavljanov EU v volilni imenik za volitve v EP (13. þlen Direktive Sveta 93/109/ES) 2. Priimek 3. Ime (imena) 4. Deklisko ime 5. Spol 6. Drzavljanstvo 7. Datum rojstva 8. Kraj rojstva 9. Okolis ali volilna enota v drzavi þlanici volivca, kjer je bil(a) volivec (volivka) nazadnje vpisan(a) v volilni imenik 10. je registriran(a) kot volivec (volivka) za volitve v Evropski parlament 2004 v (navedite samo drzavo þlanico) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2571 Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) Bitte - füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), - das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen. Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) (1) An die Gemeindebehörde Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (2) Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. (3) Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen Tag Monat Jahr Geburtsort Geburtsdatum Ausweisnummer (4) Ich bin im Besitz eines ausgestellt am von (ausstellende Behörde) gültigen Identitätsausweises zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde) Reisepasses (5) Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union (6) Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland (7) Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) 2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Rückseite Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Muster für amtliche Vermerke 1. Zuständigkeit der Gemeindebehörde Gemeindebehörde ja nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde: Begründung Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde i. A. 2. 3. 4. Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl (Datum) Antragseingang = Status als Unionsbürger nachgewiesen verspätet nein rechtzeitig ja Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Bezeichnung des Wahlbezirks Streichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis Zurückweisung (siehe Anlage) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2573 noch Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) noch Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. (1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde. Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO). (2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen vom Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. (4) Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. (5) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union. (7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2574 Wahlbenachrichtigung 1)2) Wahlbenachrichtigung 4) Freimachungsvermerk Anlage Anlage 3 3 (zu § 18 Abs. (zu § 18 Abs. 1)1) -­Seite 1 1 ­ Seite _ für die Wahl zum Europäischen Parlament 3) Wahltag: Sonntag, ................................ Wahlzeit: 8.00 Uhr bis .......... Uhr Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalausweis - Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis - oder Reisepass bereit. Wenn unzustellbar, zurück! Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte! 5) Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheins ist, dass einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt (Hinweis zu Rückseite Nr. 2: der 34. Tag vor der Wahl ist der ...........................). Wahlscheinanträge - die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können - werden nur bis zum ..........................., 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit. Herrn/Frau Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 6) Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Wahlraum: Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.: 316/00345 1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. 2) Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten die AGB Briefdienst Inland und die Bestimmungen aus der speziellen Leistungsbeschreibung "Infopost und Kataloge national". Die wichtigsten Punkte sind nachfolgend auszugsweise aufgeführt: a) Infopost-Standard-Sendungen müssen automationsgerecht, d.h. maschinenfähig und maschinenlesbar sein. Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums (BZ) der Deutschen Post AG abgestimmt werden. Seite 2 zeigt die Gestaltung maschinenfähiger Sendungen. b) Infopost-Standardsendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein. Zulässige Abweichungen in Bezug auf die Inhaltsgleichheit sind z.B.: l zusätzliche Angaben zum Absender, l bis zu 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen (Ziffern oder Buchstaben) pro Seite. Nähere Auskünfte erteilen die Großannahmestellen des jeweiligen BZ der Deutschen Post AG. c) Mindestmaß: Länge 14 cm, Breite 9 cm Höchstmaß: Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm Höchstgewicht: 20 g Mindestflächengewicht (Karten): bis zum Format C6: 150 g/m² bis zum Format DIN lang: 170 g/m² bis zum Höchstmaß: 200 g/m². 3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch - soweit möglich - für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden. 4) Der Freimachungsvermerk "Deutsche Post - Entgelt bezahlt - Annahmestelle (Postleitzahl und Ort)" entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Entgeltstempelabdruck der Zusatz "Entgelt bezahlt" anzubringen. Für die Einlieferung als Infopost gelten folgende Mindestmengen: a) mindestens 4.000 Sendungen nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet oder b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten beiden Stellen der Postleitzahl) nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet oder c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der Einlieferungsstelle nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet, z.B. Leitbereich Bonn mit der Postleitzahl-Sequenz 53000 bis 53359. Entgeltermäßigungen für Vorleistungen ergeben sich aus den AGB Briefdienst Inland der Deutschen Post AG. Auskünfte erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen Post AG. 5) Anschrift: Sie muss maschinenlesbar sein. Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die Zeile des Namens des Empfängers. Auskünfte erteilen die Automationsbeauftragten Brief (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der Deutschen Post AG. Bei Bedarf testen sie die Sendungen praxisnah im zuständigen Briefzentrum. 6) Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis (Abschluss möglichst oberhalb der letzten Zeile der Anschrift). Eine Versendung als Infopost- Standard bleibt möglich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen. Maschinenfähige Gestaltung der Aufschriftseite einer Infopost-Standard-Sendung mit senkrechtem Trennungsstrich 74 mm 5 mm mind. 5 mm mind. 40 mm - Wahlbenachrichtigung - Freimachungszone - Mindesthöhe Trennungsstrich 50mm Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Freimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite. Sie ist ab dem rechten Rand 74 mm lang und 40 mm breit. Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische Stempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen nicht außerhalb der Freimachungszone angebracht werden. Lesezone: In der Lesezone steht die Anschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren Rand 15 mm. Codierzone: Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 150 mm lang und 15 mm breit. Die Codierzone muss frei von jeglichen Angaben sowie Unebenheiten sein. Mindestbreite Trennungsstrich 1,2 mm - Text - - Lesezone - 15 mm - Codierzone - 150 mm Anlage 3 Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1) (zu § 18 Abs. 1) 2_ ­ Seite 2 ­ - 2575 2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Rückseite der Wahlbenachrichtigung *) Anlage 4 Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2) (zu § 18 Abs. 2 ) Wahlscheinantrag (Bei Postversand in f r a n k i e r t e m Umschlag absenden) An die Gemeindebehörde Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie n i c h t in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres/r Kreises / kreisfreien Stadt oder wenn Sie durch Briefwahl wählen wollen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer s c h r i f t l i c h e n Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Zutreffendes bitte ankreuzen X oder in Druckschrift ausfüllen. Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Wahl zum Europäischen Parlament am Ich beantrage die Erteilung eines WahlscheinsFamilienname, Vornamen Datum für Geburtsdatum Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Es wird versichert, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheins gegeben ist: 1. Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund; 34. Tag vor der Wahl 2. Verlegung der Wohnung ab dem in einen anderen Wahlbezirk - innerhalb der Gemeinde, - ausserhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist; 3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliche Beeinträchtigung oder ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Der Wahlschein - und die Briefwahlunterlagen 1) - soll/en an meine obige Anschrift geschickt werden. - soll/en an mich an folgende Anschrift geschickt werden: Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat - wird/werden abgeholt. Ort, Datum 2) Unterschrift 1) 2) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. *) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2577 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen Datum Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) für die Wahl zum Europäischen Parlament am 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde 20. Tag vor der Wahl 16. Tag vor der Wahl wird in der Zeit vom während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) Ort der Einsichtnahme 2) bis für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag 16. Tag vor der Wahl vor der Wahl, spätestens am Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. bis Uhr, bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. 21. Tag vor der Wahl Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt Name durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält, 34. Tag vor der Wahl b) wenn er seine Wohnung ab dem - innerhalb der Gemeinde - außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt, c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; in einen anderen Wahlbezirk 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der 21. Tag vor der Wahl Europawahlordnung bis zum oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung 16. Tag vor der Wahl bis zum versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 2. Tag vor der Wahl , , 18.00 Uhr , bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen. 6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Wahlumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis .......... Uhr eingeht. 4) Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Ort, Datum Die Gemeindebehörde - 1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben. 2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben. 3) Nicht Zutreffendes streichen. 4) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2579 Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2 ) Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament Datum Am Deutschland statt. findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen. Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie 1.1 seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet) oder 1.2 a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder b) in anderen Gebieten leben und am Wahltag seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind, 1) und vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich aufgehalten haben; 2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. 20. Tag vor der Wahl Einem Antrag, der erst am oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung). Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei - den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, - dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY - den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 2) Ort, Datum Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden 1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). 2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden. 2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland Datum Am findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag 1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) besitzen, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet), 4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten), dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind, 5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. 21. Tag vor der Wahl Einem Antrag, der erst nach dem bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung). Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag 1. 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) besitzen, weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten), dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. 3. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme. Ort, Datum Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2581 Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1) Anlage 7 (zu § 23Abs. 1) Gemeinde Wahlbezirk Kreis Land Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses Datum für die Wahl zum Europäischen Parlament am Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Datum der Bekanntmachung Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom Datum Datum in der Zeit vom bis für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen. Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Datum 1) Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ortsüblich bekannt gemacht worden. Das Wählerverzeichnis umfasst 1) Anzahl Blätter. Berichtigt gemäß Berichtigt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 der § 46 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung 2) Europawahlordnung 3) Kennbuchstabe A1 A2 A1+A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen Personen Personen Personen Ort Personen Personen Personen Ort Personen Personen Personen Datum Datum Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher Ort, Datum Die Gemeindebehörde (Dienstsiegel) 1) 2) 3) Nicht Zutreffendes streichen. Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind. Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltag an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind. 2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 8 Anlage 8 (zu § 25) (zu § 25) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament am Nur gültig für den Kreis / die kreisfreie Stadt Datum (Zu den Ziffern 1) bis 4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) Wahlschein-Nr. Wählerverzeichnis-Nr. Frau / Herr oder vorgesehener Wahlbezirk 1) oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO. geboren am 2) wohnhaft in Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Kreis / der kreisfreien Stadt teilnehmen 1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises / der oben genannten kreisfreien Stadt oder 2. durch Briefwahl. Ort, Datum (Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde (Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheins beauftragten Bediensteten der Gemeinde / kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheins entfallen) Achtung! Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben. Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3) Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter / Stadtwahlleiter / der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe. Ort, Datum Unterschrift des Wählers Vor- und Familienname - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4) Vor- und Familienname Weitere Angaben in Blockschrift! Vor- und Familienname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort Erläuterungen 1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen. 2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt. 3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nicht Zutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl (DIN C6) blau 2583 Anlage 9 Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3 ) § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) (zu Wahlumschlag für die Briefwahl In diesen Wahlumschlag nur den S t i m m z e t t e l einlegen, sodann den Wahlumschlag z u k l e b e n. Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl Nur den Stimmzettel einlegen und den Wahlumschlag zukleben. Sodann den verschlossenen Wahlumschlag und = den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den r o t e n Wahlbriefumschlag einlegen. 2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Vorderseite des Wahlbriefumschlags 1) (etwa 12 x 17,6 cm) rot Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort) Unentgeltlich im Bereich der Deutschen Post AG Anlage 10 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) und § 38 Abs. 4) Wahlschein-Nr. Wahlbezirk 2) Wahlbrief An 3) ..................................................... ..................................................... 6) 4) 5) ..................................................... Rückseite des Wahlbriefumschlags In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen 1. den Wahlschein und 2. den verschlossenen blauen Wahlumschlag mit dem darin befindlichen Stimmzettel. Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. 1) Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesonder Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem jeweils zuständigen Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden. 2) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden. 3) Die Anschrift ist maschinenlesbar aufzubringen. 4) Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen. 5) Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen. 6) Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2585 Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl Sehr geehrte Wählerin, Sehr geehrter Wähler, anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum schein bezeichneten Kreis/kreisfreien Stadt: 1. den Wahlschein, 2. den amtlichen weißen Stimmzettel, Anlage 11 Anlage 3) (zu § 27 Abs.11 (zu § 27 Abs. 3) Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahl3. den amtlichen blauen Wahlumschlag, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. Sie können an der Wahl teilnehmen 1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises - Unionsbürger: Ihres Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt oder 2. gegen Einsendung des Wahlscheins an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle durch Briefwahl. Nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten. Wichtige Hinweise für Briefwähler 1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist. 2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig. 3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. 4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis ....... Uhr *) bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den .................... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post Express Brief oder Einschreiben, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben. 5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach ......... Uhr *) bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. *) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen. 2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3) Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl Wegweiser für die Briefwahl noch Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3) St Sie h immzette aben l 1 Sti mme 1. Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie haben eine Stimme. x 2. Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen und zukleben. St Sie h immzette aben l 1 Sti mme x 3. ,,Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. für di e Wah zum Europ l äisc hen --Parla - - - -- - - - - men ---- ---t ---- ------- ------------------- ----Achtu Wah lsch ein Vers iche ng! rung zur B an Eide s sta riefw tt ahl 4. Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken. für di e Wah zum Europ l äisc hen Parla men ---t ------------- ------- ------- - Wah lsch ein Ausgabestelle ........................................... 5. Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert zur Deutschen Post AG geben (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in der darauf angegebenen Stelle abgeben. ..................................................................... Unentgeltlich im Bereich der Deutschen Post AG Wahlbrief An die Gemeindebehörde Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2587 Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1) Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1) Sämtliche Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift An den Landeswahlleiter Ausfertigung Nr. Liste für ein Land Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1) der/des Datum für die Wahl zum Europäischen Parlament am 1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und 2) Ersatzbewerber für das Land vorgeschlagen: Lfd. Nr. Familienname Vornamen ................ ....... Beruf oder Stand Geburtsdatum Geburtsort Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort 1. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber ................ ....... .............................. ............... 2. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber ................ ....... .............................. ............... 3. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber .............................. ............... usw. 2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1) 2. Vertrauensperson für die Liste ist: Familienname, Vorname noch Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf Stellvertretende Vertrauensperson ist: Familienname, Vorname Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf 3. Der Liste sind Anlagen beigefügt, und zwar Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 3) zur Wahl bewerben, Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz), Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten 3), dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger , dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern setz, 3) 3) a) b) c) d) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge4) e) f) Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner , g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz), h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten i) 4) , eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 4) 5) , eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 6) j) . Ort, Datum Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung Name Name Name 5) 6) Funktion Funktion Funktion 1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen. 2) Bundesland angeben. 3) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. 4) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. 5) Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein. 6) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2589 Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1) Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1) Sämtliche Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden oder Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden Ausfertigung Nr. Gemeinsame Liste für alle Länder Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1) der/des Datum für die Wahl zum Europäischen Parlament am 1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen: Lfd. Nr. Familienname Vornamen ................ ....... Beruf oder Stand Geburtsdatum Geburtsort Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort, Land 1. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber ................ ....... .............................. ............... 2. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber ................ ....... .............................. ............... 3. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber .............................. ............... usw. 2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1) 2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist: Familienname, Vorname noch Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf Stellvertretende Vertrauensperson ist: Familienname, Vorname Straße, Hausummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf 3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind Anlagen beigefügt, und zwar a) Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 2) zur Wahl bewerben, Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz), Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten 2), dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger 2) , dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern setz, 2) b) c) d) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge3) e) f) Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner , g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz), h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten i) 3) , eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4) , eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5). j) Ort, Datum Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung 4) 5) Name Name Name Funktion Funktion Funktion 1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen. 2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. 3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. 4) Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union [siehe auch Fußnote 2)] unterzeichnet sein. 5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2591 Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. Ausgegeben Ort, Datum (Dienstsiegel der Dienststelle - des Landeswahlleiters - des Bundeswahlleiters) Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1) Unterstützungsunterschrift Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung für die Wahl der Abgeordneten zum für das Land Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland / für alle Länder. 1) (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) Familienname Vornamen Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung) 2) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. Ort, Datum 3) 4) Persönliche und handschriftliche Unterschrift (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) Bescheinigung des Wahlrechts 5) 6) Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 6) Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des wahlberechtigt. Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land Ort, Datum Die Gemeindebehörde (Dienstsiegel) 1) Nicht Zutreffendes streichen. 2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren. 3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen. 4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen. 5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. 6) Zutreffendes ankreuzen. 2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) noch Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2) 3) für die Wahl zum Herr/Frau Familienname Europäischen Parlament Vornamen Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung) 4) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort, Land ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 5) ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 5) Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land wahlberechtigt. Ort, Datum Die Gemeindebehörde (Dienstsiegel) 1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung. 2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. 3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen. 4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren. 5) Zutreffendes ankreuzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2593 Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften) Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen Anlage 14A (zu § 32 Abs.3) (1) Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort (2) Ausweisnummer (3) Ich bin im Besitz eines ausgestellt am von (ausstellende Behörde) gültigen Identitätsausweises zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde) Reisepasses (4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt: (5) (6) - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union - Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland (7) - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/ folgenden Wahlkreises) eingetragen - Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) (8) - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. (9) - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort sonst gewöhnlich auf. (10) - Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an Eides statt falsch abgibt. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) 2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags Familienname 1) Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Beruf oder Stand Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort, Land Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und - Ersatzbewerber/in in dem Wahlvorschlag der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3) 2) zur Wahl zum / für alle Länder zu. 2) Europäischen Parlament für das Land Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in oder als Ersatzbewerber/in gegeben habe. 2) Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 2) 3) für das Land zugestimmt. 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches hingewiesen, versichere ich an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe. Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift 1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger [siehe auch Fußnote 4)] müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B einreichen. 2) Nicht Zutreffendes streichen. 3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag [vgl. auch Fußnote 1)] bei Anlagen 12 und 13. 4) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2595 Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland Datum Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) für die Wahl zum Europäischen Parlament am Herr/Frau Familienname Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort ist am Wahltag Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes). Ort, Datum Die Gemeindebehörde (Dienstsiegel) Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *) Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers *) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen. 2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) Bescheinigung der Wohnung / des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger *) Datum Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) für die Wahl zum Europäischen Parlament am Herr/Frau Familienname Vornamen Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 des Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt. Ort, Datum (Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde *) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2597 Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b ) Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers *) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes - Erstausfertigung - Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen (1) Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort (2) (3) Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer ausgestellt am von (ausstellende Behörde) gültigen Identitätsausweises zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde) Reisepasses (4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt: (5) - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *) (6) - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland (7) - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/ folgenden Wahlkreises) eingetragen - Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) (8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen Parlament. Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an Eides statt falsch abgibt. (9) Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) *) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. 2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b ) Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers *) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes - Zweitausfertigung - Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen (1) Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort (2) (3) Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer ausgestellt am von (ausstellende Behörde) gültigen Identitätsausweises zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde) Reisepasses (4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt: (5) - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *) (6) - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland (7) - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/ folgenden Wahlkreises) eingetragen - Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat) (8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen Parlament. Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an Eides statt falsch abgibt. (9) Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) *) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Rückseite der Zweitausfertigung 2599 (Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers benannten Stelle einsetzen) Vom Antragsteller nicht auszufüllen. Wird von dem Beauftragten des Bundes- oder Landeswahlleiters ausgefüllt und übersandt. Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers *) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland Der umseitig genannte Unionsbürger *) bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland. Name und Anschrift des Bundes- oder Landeswahlleiters Bundesrepublik Deutschland Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten des Bundes- oder Landeswahlleiters i.A. *) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. 2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 16C (zu § 78a) Anlage 16C (zu § 78a) Bescheinigung über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Wahl zum Europäischen Parlament Herr/Frau Familienname Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort ist nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes). Ort, Datum (Dienstsiegel) Das Bundesministerium des Innern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2601 Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Ort, Datum Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift. Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Name des Landes für die Wahl zum einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung Europäischen Parlament für das Land Datum Form der Einladung hatte am 2) durch eine Mitgliederversammlung in dem Land (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.) Datum auf den nach , Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort Uhr, 2) zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste Zahl 2) einberufen. Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. Vor- und Familienname 1) 3) Die Versammlung wurde geleitet von: Vor- und Familienname Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: Vor- und Familienname Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: Der Versammlungsleiter stellte fest, 1. Vor- und Familienname dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung Datum Datum 1) im Lande in der Zeit vom 2) bis für die besondere Vertreterversammlung für die allgemeine Vertreterversammlung 2) gewählt worden sind; 2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) noch Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) 2. 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) 1) 2) 3. 2) 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung Bestimmungen dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss 4) geltenden 2) als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat; dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. 5. 6. Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber 1. Nr. 2. Nr. einzeln gemeinsam mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Liste für das Land folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind: 5) Lfd. Nr. Familienname Vornamen ................ ....... Beruf oder Stand Geburtsdatum Geburtsort Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort 1. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber ................ ....... .............................. ............... 2. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber usw. .............................. ............... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2603 noch Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) noch Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden 2) 2) nicht erhoben. erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften Nr. Nr. gefertigt, die als Anlage/n Die Versammlung beauftragte Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern bis beigefügt sind. neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind. Der Leiter der Versammlung Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift Der Schriftführer Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift Als Mitunterzeichner 1. Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift 2. Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift 1) 2) 3) 4) 5) Nicht Zutreffendes bitte streichen. Zutreffendes bitte ankreuzen. Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen. Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben. Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden. 2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Ort, Datum Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift. Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung für die Wahl zum einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung Europäischen Parlament für alle Länder Datum Form der Einladung hatte am 2) durch eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammmentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder gewählt worden sind.) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.) Datum auf den nach , Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort Uhr, 2) zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder 2) einberufen. Zahl Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. Vor- und Familienname 1) 3) Die Versammlung wurde geleitet von: Vor- und Familienname Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: Vor- und Familienname Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: Der Versammlungsleiter stellte fest, 1. Vor- und Familienname dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung Datum Datum 1) im Wahlge- biet in der Zeit vom 2) bis für die besondere Vertreterversammlung für die allgemeine Vertreterversammlung 2) gewählt worden sind; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2605 noch Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) noch Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) 2. 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) 1) 2) 3. 2) 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung Bestimmungen dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss 4) geltenden 2) als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat; dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. 5. 6. Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber 1. Nr. 2. Nr. einzeln gemeinsam mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind: 5) Lfd. Nr. Familienname Vornamen ................ ....... Beruf oder Stand Geburtsdatum Geburtsort Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort 1. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber ................ ....... .............................. ............... 2. .............................. ............... Ersatzbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werber usw. .............................. ............... 2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) noch Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden 2) 2) nicht erhoben. erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften Nr. Nr. gefertigt, die als Anlage/n Die Versammlung beauftragte Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern bis beigefügt sind. neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind. Der Leiter der Versammlung Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift Der Schriftführer Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift Als Mitunterzeichner 1. Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift 2. Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift 1) 2) 3) 4) 5) Nicht Zutreffendes bitte streichen. Zutreffendes bitte ankreuzen. Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen. Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben. Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2607 Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) 2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8) Niederschrift Ort, Datum Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8) über die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge Datum I. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament am Name des Landes /für alle Länder für das Land und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss zusammen. Es waren erschienen: Familienname, Vornamen Wohnort Funktion 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Ferner waren zugezogen: als Schriftführer/in und als Hilfskräfte. Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen: Bezeichnung des Wahlvorschlags als Vorsitzende/r / als stellvertretende/r Vorsitzende/r als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in *) als Beisitzer/in *) 1. Für Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort Bezeichnung des Wahlvorschlags 2. Für Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort usw. Uhrzeit II. Der/Die Vorsitzende eröffnete um die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. III. Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor: eingegangen am Uhr 1. eingegangen am Uhr 2. usw. Er/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2609 noch Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8 ) noch Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8) IV. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvorschlag/folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist/sind: eingegangen am Uhr 1. eingegangen am Uhr 2. usw. Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n gehört. Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück. V. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben): Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört. VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen: 1. 2. usw. VII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Bewerber/Ersatzbewerber: Vor- und Familienname 1. Vor- und Familienname des Wahlvorschlags des Wahlvorschlags 2. usw. folgende Mängel: zu 1. zu 2. usw. Zu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/ Wahlvorschläge gehört. VIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Bewerber und Ersatzbewerber aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen: Vor- und Familienname zu 1. Vor- und Familienname aus dem Wahlvorschlag aus dem Wahlvorschlag zu 2. usw. IX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten Anlass. Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört. 2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 20 (zu §§34 Abs. 6 und 8) noch Anlage 20 (zu 34 Abs. 6 und 8) X. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem Wahlvorschlag folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen: XI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen: Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1. Zahl mit Nr. 2. Zahl Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage zur Niederschrift ersichtlich sind. Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung mit Nr. usw. Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage zur Niederschrift ersichtlich sind. XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./ Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich. XIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter Der Schriftführer Die Beisitzer 1. 2. 3. 4. 5. *) 6. *) 7. 8. *) Nur auszufüllen in der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2611 Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1) Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1) Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung der Datum erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten: Bezeichnung der Liste für das Land Land 1. 2. 3. usw. Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land dass wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste des genannten Wahlvorschlagsberechtigten in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht. Ort, Datum Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der Vertrauensperson *) Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der stellvertretenden Vertrauensperson *) *) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen a u ß e r d e m in handschriftlicher Unterschrift. 2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 22 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1) Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am Datum Anlage 22 (zu § 27 Abs.3 und § 38 Abs. 1) im Land Hessen Sie haben 1 Stimme X Bitte hier ankreuzen XYZ ...................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder 6. Fritz Lange, Rektor, Kiel (SH) 7. Heike Köhler, Ingenieurin, Berlin (BE) 8. Heinz Römer, Angestellter, Bremen (HB) 9. Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP) 10. Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (SL) 1 1. 2. 3. 4. 5. Hans Bauer, MdB, Essen (NW) Dr. Fritz Becker, Geschäftsführer, Hamburg (HH) Norbert Geier, Studienrat, Frankfurt/O. (BB) Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY) Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (NI) ABC .................................................................. Partei - Liste für das Land Hessen 6. Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg 7. Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg 8. Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau 9. Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar 10. Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe 2 1. 2. 3. 4. 5. Rolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M. Juliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad Wildungen Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege DEF ...................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder 6. Harald Linde, Studienrat, Flensburg (SH) 7. Peter May, Schlosser, Stuttgart (BW) 8. Marianne Meister, Bibliothekarin, Erfurt (TH) 9. Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP) 10. Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (SL) 3 1. 2. 3. 4. 5. Dr. Hans Ackermann, Chemiker, Leipzig (SN) Erika Bachus, Med.-techn. Assistentin,Hamburg (HH) Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE) Paul Hofer, Beamter, München (BY) Max Krause, Tankwart, Hannover (NI) NNO ...................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen 6. Richard Rumpf, Musiker, Kassel 7. Susanne Sturm, Lehrerin, Offenbach 8. Winfried Weber, techn. Zeichner, Marburg 9. Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim 10. Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden 4 1. 2. 3. 4. 5. Albert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M. Dr. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder - 5 1. 2. 3. 4. 5. Dr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NW) Alfred Frisch, Geschäftsführer, Hamburg (HH) Brigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE) Konstantin Kramer, Soldat, Rostock (MV) Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (NI) 6. Sascha Rösler, Fischer, Magdeburg (ST) 7. Dr. Irmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW) 8. Willi Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB) 9. Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP) 10. Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (SL) BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = MecklenburgVorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2613 Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Wahlbekanntmachung Datum Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) 1. Am statt. findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament Die Wahl dauert von ....... Uhr bis ....... Uhr. 1) 2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk. Bezeichnung des Wahlraums Der Wahlraum wird in Zahl eingerichtet. Wahlbezirke eingeteilt: Bezeichnung des Wahlraums Die Gemeinde 3) ist in folgende Wahlbezirk Nr. Bezeichnung des Wahlbezirks 1. 1 2. 2 3. 3 Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P Teilort N. Realschule in der Hauptstraße Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen" Grundschule des Teilorts N. Zahl Die Gemeinde Datum 4) ist in Datum allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5) In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt / treten zur Ermittlung des BriefwahlerUhrzeit Ort und Raum gebnisses um Ort und Raum Uhr in zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. 2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis ......... Uhr 6) eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Ort, Datum Die Gemeindebehörde 1) 2) 3) 4) 5) 6) Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen. Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden. Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind. Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind. Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen. Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2615 Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4) 2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) Gemeinde Kreis Land Wahlbezirk (Name oder Nummer) Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) 1) Allgemeiner Wahlbezirk Sonderwahlbezirk Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand 1) 1) Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Europäischen Parlament Datum am 1. Wahlvorstand Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Familienname 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Vorname Funktion als Wahlvorsteher/in als stellvertretende/r Wahlvorsteher /in als Schriftführer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname 1. 2. 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname 1. 2. 3. 2. Wahlhandlung Vorname Aufgabe Vorname Uhrzeit 2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2617 -2- noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne 1) versiegelt. 1) verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden aufgestellt oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet. Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden: Zahl der Nebenräume: Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. 2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um 2.5 1) Uhr Minuten begonnen. 1) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine. Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen. 1) 1) 2.6 1) Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Abs. 6 und 7 und des § 52 Europawahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Nr. Nr. Anlagen Nr. 2.7 1) bis beigefügt. Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. Der Wahlvorstand wurde vom für ungültig erklärt worden ist/sind: Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr. 1) unterrichtet, dass folgende/r Wahlschein/e 2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 1) 2) Bezeichnung das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim Bezeichnung 1) das Kloster Bezeichnung 1) die sozialtherapeutische Anstalt Bezeichnung 1) die Justizvollzugsanstalt für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne/n Anstalt/en (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines StellvertreNr. bis beigefügten besonters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlage/n Nr. Nr. deren Niederschrift/en ersichtlich. Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung/en und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der/die Wahlvorsteher/in oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. 2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) -3- 2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8 beschrieben 3) . 2.10 Um ........ Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um Uhr Minuten erklärte der/die Wahlvorsteher/in die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. 3. 3.1 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in des/der stellvertretenden Wahlvorstehers/in vorgenommen. Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen - und mit dem Inhalt der Wahlurne/n des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt 3) . Der/Die Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. Die Zählung ergab Stimmzettel (= Wähler B ). An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen. b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab c) Mit Wahlschein haben gewählt b) + c) zusammen 1) 1) Vermerke. Personen = Personen. B1 . Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein. größer - kleiner 3) als die Zahl der Stimmzettel. Die Gesamtzahl b) + c) war um Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: 3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben der WahlA1+A2 niederschrift. Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4 3.4.1 a) mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, sowie 3) c) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3) Der Stapel zu c) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2619 -4- noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei. Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in 3) sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist . Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 3) - gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 1) 3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 3) . 3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. 3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, b) die ungekennzeichneten Stimmzettel, c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern Nr. Nr. bis 3.6 beigefügt 3) . Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben. Wahlergebnis 4) 4. Kennbuchstaben für die Zahlenangaben A1 A2 A1+A2 B B1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) 5) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) 5) Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5) Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)] darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)] 2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) -5- Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk 6) ZS I C Ungültige Stimmen Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag ZS II Insgesamt D 1 D 2 D 3 usw. D 5. 1. 2. 3. Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort Gültige Stimmen insgesamt Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 3) Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 3) 5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes Vor- und Familienname beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen Angabe der Gründe 7) , weil Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt 8) berichtigt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben. 5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung schnellstem Wege telefonisch - durch 2) Angabe der Übermittlung an 9) 1) übertragen und auf übermittelt. 5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend. 5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2621 -6- noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) noch Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) 5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort, Datum Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter Der Schriftführer Die übrigen Beisitzer 1. 3. 5. 5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes Vor- und Familienname 2. 4. 6. verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil Angabe der Gründe 3) 5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln, b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3) , c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie 3) d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln. Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am , Uhr, übergeben - diese Wahlniederschrift mit Anlagen, - die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, - das Wählerverzeichnis, - die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie - alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde , Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Zutreffendes ankreuzen. Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen. Nicht Zutreffendes streichen. Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. A2 und A1 + A2 Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1 , sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5). Summe C + D muss mit B übereinstimmen. Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung. 2622 Gemeinde 1) Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6,§ 69 Abs. 1 und 4, § Abs. und und Abs. 6, (zu § 6570 Abs. 13, §4 68 § 71 Abs. 1) § Kreis Anlage 26 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) Kreisfreie Stadt Datum Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am Wahlberechtigte Laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) insgesamt ungültig gültig A1 A2 A3 A B B1 C D D1 D2 D3 mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) nach § 24 Abs. 2 EuWO usw. insgesamt (A 1 + A 2 + A 3) darunter mit Wahlschein Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wahlvorschläge Land Wähler Abgegebene Stimmen Statistische Gemeindekennziffer (sechsstellig ohne Länderkennziffer) jeweils in der Zeile der Gemeindesumme Bezeichnung der mit der Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses betrauten Stelle und Gliederung des Wahlergebnisses Mustereintragungen 1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreis- sowie Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; ebenso wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist. Gemeinde A: 1 24 080 Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit "Sb" zu kennzeichnen) 1000 200 10 1210 900 10 100 800 500 200 100 Nr. 1 Schule 800 100 900 700 50 650 400 200 50 Nr. 2 Kindergarten 1800 300 10 2110 1600 10 150 1450 900 400 150 Zwischensumme 200 1800 300 10 2110 100 300 1900 100 300 310 10 30 180 90 270 1720 200 20 180 90 60 150 1050 70 20 90 490 20 10 30 180 - Briefwahlergebnis Briefwahlvorstand Nr. 1 Nr. 2 Zwischensumme Insgesamt 2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde. - Den Kreiswahlleiter. Diese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen. 1 24 081 1 24 082 1 24 083 100 100 Briefwahlergebnis für die Gemeinden B, C und D Briefwahlvorstand Nr. 1 10 90 60 20 10 - 200 200 20 180 120 40 20 Nr. 2 300 300 30 270 180 60 30 Insgesamt Der Kreis-/Stadtwahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises/der kreisfreien Stadt im Anschluss an die Zusammenstellung nach den Beispielen 1. und 2. wie folgt zusammen: 1 24 50500 50500 5400 100 5400 100 Kreis E Wahlergebnis der Wahlbezirke 56000 56000 43000 5100 48100 100 5100 5200 900 100 1000 42100 5000 47100 31000 3000 34000 9000 1500 10500 2100 500 2600 - Briefwahlergebnis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Insgesamt Unterschriften 2) 1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - unbedingt einzuhalten. 2) Hier die Unterschrift des Vertreters der Gemeindebehörde oder Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses und des Schriftführers. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2623 Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) Briefwahlvorstand-Nr. Gemeinde/n Kreis 1) Land 1) Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl der Wahl zum Europäischen Parlament Datum 1. Wahlvorstand am Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen: Familienname 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Vorname Funktion als Wahlvorsteher/in als stellvertretende/r Wahlvorsteher/in als Schriftführer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in 9. als Beisitzer/in An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname 1. 2. Vorname Uhrzeit 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname 1. 2. 3. 2. Zulassung der Wahlbriefe 2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor. Vorname Aufgabe 2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) -2- 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne 2) versiegelt. 2) verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung. zuständige Stelle 2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom - Zahl Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig er3) klärt worden sind, übergeben worden ist, - und Zahl Zahl Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie Nachtrag/Nachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist - sind -. Die darin aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe Nr. 2.6 der Wahlniederschrift) 3) . 2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem/der Wahlvorsteher/in. Nachdem weder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. 2.5 Ein Beauftragter des/der überbrachte um Uhr weitere Wahlbriefe, die am Wahltag bei der 4) auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren . 3) 3) 2.6 Es wurden - keine - insgesamt Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen - Wahlbriefe beanstandet. Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war, Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war, Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten hat, Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war, Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. Zusammen: Wahlbriefe. Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 Nach besonderer Beschlussfassung wurden behandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2625 -3- noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) 3. 3.1 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der/Die Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt. Die Zählung ergab (= Wähler b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab 2) 3.2 Wahlumschläge B ; zugleich Wahlscheine. B1 ). Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: 2) 3.3 3.4 Der/Die Schriftführer/in übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift. Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, b) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3), c) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie 3) d) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3) Der Stapel zu c) und d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3) 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. 3) Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahlumschlägen, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist 3) . Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: 2) 3) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 3) . 2) 2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) -4- 3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. 3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, b) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel , c) die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und 3) die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln , je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern Nr. 3) bis Nr. beigefügt. 3) 3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben. Wahlergebnis Kennbuchstaben für die Zahlenangaben B = Wähler insgesamt (zugleich 5) 4. B1 ) Ergebnis der Briefwahl 6) ZS I C Ungültige Stimmen Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag ZS II Insgesamt D 1 D 2 D 3 usw. D 1. 2. 3. Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort Gültige Stimmen insgesamt 5. 5.1 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 3) Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2627 -5- noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) 5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes Vor- und Familienname beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung Angabe der Gründe 7) der Stimmen, weil Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde 2) 2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt. berichtigt 8) und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben. 5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 3) Angabe der Übermittlung 9) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch - durch an die zuständige Gemeinde/den Kreis-/Stadtwahlleiter 3) übermittelt. 5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend. 5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort , Datum Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter Der Schriftführer Die übrigen Beisitzer 1. 3. 5. 2. 4. 6. 5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes Vor- und Familienname 3) verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil Angabe der Gründe 2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) noch Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) -6- 5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln, b) c) d) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3), ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen. 3) Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Dem Beauftragten des/der wurden am - , Uhr, übergeben diese Wahlniederschrift mit Anlagen, die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, das/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind 3) , die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher Vom Beauftragten des/der zeichneten Anlagen am prüft und übernommen. Unterschrift des Beauftragten wurde die Wahlniederschrift mit allen darin ver- , Uhr, auf Vollständigkeit über- Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist. 2) Zutreffendes ankreuzen. 3) Nicht Zutreffendes streichen. 4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugestellt wurden. 5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. 6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen. 7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. 8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. 9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2629 Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4) Kreis 1) Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4) Kreisfreie Stadt1) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses 1) zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am 1. im Kreis/in der kreisfreien Stadt trat heute, am Datum 1) Datum Datum Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am nach ordnungsgemäßer Ladung 1) der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss Es waren erschienen: Familienname, Vorname 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Ferner waren zugezogen: zusammen. Wohnort Funktion als Vorsitzende/r / als stellvertretende/r Vorsitzende/r als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Schriftführer/in sowie und als Hilfskräfte Der/Die Vorsitzende eröffnete um Uhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/ die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind. Zahl 2. Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt insgesamt (davon Zahl Wahlniederschriften der Wahlvorstände für Wahlbezirke Wahlvorstände für Zahl Zahl Zahl Zahl Zahl allgemeine Wahlbezirke, Wahlvorstände für Sonderwahlbezirke, Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt) 1) und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur Einsichtnahme vor 1) . 2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: 2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4) noch Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4) Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2) : 2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift - des Wahlvorstandes - des Briefwahlvorstandes nähere Bezeichnung nähere Bezeichnung vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en 2) . 2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen - des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk nähere Bezeichnung - des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen nähere Bezeichnung und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel 2). Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken 2) : 3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt 1) : Kennbuchstabe A B C D 3) Wahlberechtigte Wähler Ungültige Stimmen Gültige Stimmen Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung D 1 D 2 D 3 D 4 1. 2. 3. 4. usw. (laut Stimmzettel) 4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. Stimmen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2631 noch Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4) noch Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4) 5. Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt Die Sitzung war öffentlich. 1) bekannt. Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Ort, Datum Der Kreiswahlleiter Der Schriftführer Die Beisitzer 1. 2. 3. 4. 5. 6. 1) Nicht Zutreffendes bitte streichen. 2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war. 3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26. 2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4) Land Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4) Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament Datum am Datum 1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am im Land Datum trat heute, am Es waren erschienen: Familienname, Vorname 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Ferner waren zugezogen: , nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen. Wohnort Funktion als Vorsitzende/r / als stellvertretende/r Vorsitzende/r als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Schriftführer/in sowie und als Hilfskräfte Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. Zahl 2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt Wahlniederschriften der Kreis- und Stadt- wahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreisfreien Städten zur Einsichtnahme vor. 2.1 Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2) : Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2633 noch Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4) noch Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4) 2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen nähere Bezeichnung 2) in der Wahlniederschrift - des Wahlvorstandes nähere Bezeichnung - des Briefwahlvorstandes nähere Bezeichnung - des Kreis-/Stadtwahlausschusses vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en. 3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land: Kennbuchstabe A B C D 3) Wahlberechtigte Wähler Ungültige Stimmen Gültige Stimmen Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen D1 D2 D3 D4 1. 2. 3. 4. 4. usw. (laut Stimmzettel) Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt. Die Sitzung war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Ort, Datum 5. Der Landeswahlleiter Der Schriftführer Die Beisitzer 1. 2. 3. 4. 5. 1) 2) 3) Nicht Zutreffendes streichen. Streichen, wenn dies nicht erforderlich war. Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26. 6. 2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4) Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4) Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Wahl zum Europäischen Parlament am 1. Datum Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am im Wahlgebiet Datum Datum trat heute, am Es waren erschienen: Familienname, Vorname 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Ferner waren zugezogen: , nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen. Wohnort Funktion als Vorsitzende/r / als stellvertretende/r Vorsitzende/r als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Beisitzer/in als Schriftführer/in sowie und als Hilfskräfte Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. Zahl 2. Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt Wahlniederschriften der LandeswahlausNr. schüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die als Anlagen Nr. bis Nr. beigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsichtnahme vor. 2.1 Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2) : 2.2 Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift nähere Bezeichnung des Landeswahlausschusses vor und vermerkte dies auf den/den betreffenden Wahlniederschrift/en. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2635 noch Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4) noch Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4) 3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet: Kennbuchstabe 3) A B C D Wahlberechtigte Wähler Ungültige Stimmen Gültige Stimmen Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen Vom Hundert der gültigen Stimmen D1 D2 D3 D4 usw. 1. 2. 3. 4. 3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende Wahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder) an der Verteilung der Sitze teilnehmen Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 5 des Europawahlgesetzes - die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze und - die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze. Nr. Nr. 4. Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den Anlagen Nr. zu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind. bis 2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 noch Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4)