Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 62 vom 19.12.2003  - Seite 2642 bis 2644 - Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

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2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von AbfälIen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Vom 13. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 (1) Die Betreiber von Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagstellen, die an den in Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffsabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten Wasserstraßen liegen, haben Annahmestellen für Hausmüll, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne von Artikel 8.01 Buchstabe b, d und e der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einzurichten. Die Annahmestellen für Slops und übrigen Sonderabfall sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einzurichten. (2) Die Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe in dem genannten Geltungsbereich haben für die dort anlegenden Schiffe Annahmemöglichkeiten für Hausmüll bereitzustellen. (3) Die Betreiber der in Artikel 8.02 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen näher bezeichneten Anlegestellen von bestimmten Kabinen- oder Fahrgastschiffen in dem genannten Geltungsbereich haben bis zu den in Artikel 9.01 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen genannten Zeitpunkten Annahmestellen für häusliches Abwasser einzurichten und zu betreiben oder hiermit geeignete Dritte zu beauftragen. (4) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle regelt die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens. (5) Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich an den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen oder in daran gelegenen Häfen befinden, haben Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f des Übereinkommens, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord der Schiffe anfallen und entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen anzunehmen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einzurichten und zu betreiben oder hiermit geeignete Dritte zu beauftragen oder jeweils den Fracht- oder Schiffsführern für Waschwasser eine vorhandene Annahmestelle im Sinne von Artikel 7.05 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen zuzuweisen. (6) Die nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Häfen und Umschlagstellen können hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall Vereinbarungen über Art und Umfang der in einzelnen Häfen oder Umschlagstellen einzurichtenden Annahmestellen treffen. (7) Die an entsprechenden Vereinbarungen nach Absatz 6 Beteiligten müssen einen Bedarfsplan aufstellen zur Festlegung eines für die betrieblichen Belange der Binnenschifffahrt ausreichend dichten Netzes von Annahmestellen in dem Wasserstraßenbereich, der durch die an der Vereinbarung insgesamt beteiligten Häfen und Umschlagstellen erfasst ist. Bei der Aufstellung des Bedarfsplans können das regional in bestimmten Wasserstraßenbereichen unterschiedliche Verkehrsaufkommen und die in den einzelnen Häfen und Umschlagstellen unterschiedlichen Anforderungen an die Annahmestellen, je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle, berücksichtigt werden. (8) Der Bedarfsplan hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen bedarf der Genehmigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde. (9) Die an einer Vereinbarung nach Absatz 6 beteiligten, in einem genehmigten Bedarfsplan aber nicht als Annahmestelle aufgeführten Häfen und Umschlagstellen sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 insofern befreit. In der Vereinbarung nach Absatz 6 kann auch geregelt werden, dass und in welcher anteiligen Höhe diese Häfen oder Umschlagstellen einen Beitrag zu den Kosten der im Bedarfsplan als Annahmestellen aufgeführten Häfen und Umschlagstellen zu leisten haben. Hierbei können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand Berücksichtigung finden. (10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 §2 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, an Umschlagsanlagen und auf sonstigen Binnenwasserstraßen, 2. Einzelheiten des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Abs. 2 sowie der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen, 3. Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle einschließlich der Sicherstellung der in Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie Entsorgung nach Artikel 3.03 Abs. 2 bis 4 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen, 4. Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens festzulegen sowie 5. Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesministerium der Finanzen. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 2. entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht bereitstellt oder 3. entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 2643 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine dort genannte Wasserstraße einbringt oder einleitet, 2. als Schiffsführer gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er a) entgegen Artikel 2.02 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden, b) entgegen Artikel 2.02 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt, c) entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht an Bord hat, d) entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 3 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, e) entgegen Artikel 3.01 Abs. 3 die entsprechende Anzahl von Gebührenmarken nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, f) entgegen Artikel 3.03 Abs. 1 Satz 3 eine Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, g) entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, h) entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt fortsetzt oder i) entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder Abfälle an Bord verbrennt, 3. als Betreiber einer Annahmestelle entgegen Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle nicht annimmt, 4. als Betreiber einer Bunkerstelle gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er a) entgegen Artikel 3.01 Abs. 4 die entsprechende Anzahl von Gebührenmarken nicht oder nicht rechtzeitig entwertet, b) entgegen Artikel 3.01 Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder c) entgegen Artikel 3.03 Abs. 1 Satz 1 den dort genannten Bezugsnachweis für Gasöl nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 5. als Befrachter oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er a) entgegen Artikel 7.03 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Beladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene 2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Umschlagsrückstände nach der Beladung beseitigt werden oder (3) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 2 Nr. 2, Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2. (4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich der Bundeswasserstraßen die Wasser- und Schifffahrtsdirektion. (7) Soweit auf Bundeswasserstraßen begangene Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Amtsbezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig; § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. §4 Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. b) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Ladetanks sorgt, 6. als Befrachter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er a) entgegen Artikel 7.05 Abs. 2 dem Frachtführer eine Annahmestelle für das Waschwasser nicht oder nicht rechtzeitig zuweist oder b) entgegen Artikel 7.09 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. als Ladungsempfänger oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er a) entgegen Artikel 7.03 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Entladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände beseitigt werden, b) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Laderaums sorgt oder c) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 2 Restladungen oder Umschlagsrückstände nicht annimmt, 8. als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen das Waschwasser nicht annimmt und dem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist oder 9. als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht annimmt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe