Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 62 vom 19.12.2003  - Seite 2645 bis 2675 - Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 StÄndG 2003)

611-1611-2611-4-4611-5611-10-14611-10-14-1611-10-10610-1-3610-1-4600-1604-2611-15611-18707-6-1-6610-10610-10-6612-14-20612-14-20-1210-4210-4-1210-4-385-4612-15-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2645 Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 ­ StÄndG 2003) Vom 15. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung 1999 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Zerlegungsgesetzes Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Änderung des Mineralölsteuergesetzes Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Kaffeesteuergesetzes Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 c) Nach der Angabe ,,§ 45d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen" wird die Angabe ,,§ 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung" eingefügt. 2. In § 3 Nr. 35 wird die Angabe ,,Nummern 11 bis 13" durch die Angabe ,,Nummern 11 bis 13 und 64" ersetzt. 3. In § 3b Abs. 2 Satz 1 werden am Ende nach dem Wort ,,umzurechnen" die Wörter ,,und mit höchstens 50 Euro anzusetzen" eingefügt. 4. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a wird aufgehoben. 5. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen." 6. § 7g Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),". b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C), 4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D),". c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),". 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" wird die Angabe ,,§ 24c Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" eingefügt. b) Die Angabe zu § 44c wird wie folgt gefasst: ,,§ 44c (weggefallen)". 2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 ,,2. und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht)." 12. § 32b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,". b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,mit Ausnahme des Insolvenzgeldes" eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Bundesagentur für Arbeit hat die Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insolvenzgeld für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu übermitteln; § 41b Abs. 2 gilt entsprechend. Der Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung des Insolvenzgeldes und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat." 13. In § 33b Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld." 14. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben. 15. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt." bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt: ,,notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend." 8. § 19a Abs. 2 Satz 8 wird aufgehoben. 9. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: ,,§ 24c Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erforderlichen Angaben enthält." 10. § 31 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt." b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt." 11. § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Dritte 1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, 2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und 3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird. Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen. Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen." c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 2) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen." 16. § 39b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Vorsorgepauschale a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,". 2647 bb) In Satz 13 werden die Wörter ,,Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das" durch die Wörter ,,Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird." bb) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben. cc) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe ,,Satzes 4" durch die Angabe ,,Satzes 5", die Angabe ,,Satzes 7" durch die Angabe ,,Satzes 8" sowie der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 34 Abs. 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden." c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,inländischen Arbeitgeber" durch die Angabe ,,Arbeitgeber (§ 38)" ersetzt. 17. Dem § 39c wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 vom Hundert unabhängig von einer Lohnsteuerkarte ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs. 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt; bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen." 18. § 39d Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln oder auszustellen; § 41b ist sinngemäß anzuwenden." 19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerzerlegung erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen." 2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge, 6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge, 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 den Großbuchstaben F, 10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, 11. die nach § 3 Nr. 62 steuerfrei gezahlten Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, 12. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. (2) Für die Datenfernübertragung hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und zu verwenden. Das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens. (3) Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, haben eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen. Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht b) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben, so ist dies durch Eintragung des Großbuchstabens S zu vermerken." 20. § 41a Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben." 21. § 41b wird wie folgt gefasst: ,,§ 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist sowie die Steuernummer des Arbeitgebers, 2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U, 3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 vermerkten Großbuchstaben S, 4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich den Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteuern war, 5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist." 22. § 41c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Ausschreibung" die Wörter ,,Übermittlung oder" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Lohnsteuerbescheinigung" die Wörter ,,übermittelt oder" eingefügt. 23. § 42b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegen." bb) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst: ,,3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder". bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: ,,4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,auf der Lohnsteuerkarte" gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen." c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,Auf der Lohnsteuerkarte" durch die Wörter ,,In der Lohnsteuerbescheinigung" ersetzt. 24. § 42d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Abs. 3a der Dritte zu übernehmen hat." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2649 ,,(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und des § 41c Abs. 4." c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Abs. 3a dessen Pflichten trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten. Im Fall des § 38 Abs. 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 8 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt. Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig." 25. Dem § 42f wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In den Fällen des § 38 Abs. 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen." 26. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Ist der Gläubiger eine inländische 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder 2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder 3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, 2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzunehmen. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist. Absatz 4 gilt entsprechend." Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden." 29. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach dem Semikolon folgender Satzteil angefügt: ,,das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;". bb) Nummer 4a Satz 1 Buchstabe d und e wird wie folgt gefasst: ,,d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt." cc) In Nummer 5 werden vor dem Wort ,,ermittelt" die Wörter ,,oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5" eingefügt. dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);". b) Absatz 2a wird aufgehoben. 30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;". b) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben;". 31. § 50b Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Ist der Gläubiger 1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist, so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a nur hälftig vorzunehmen. Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist § 45b in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstattung der Hälfte der gesetzlich in § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer). Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 4 gilt entsprechend." 27. § 44c wird aufgehoben. 28. Nach § 45d wird folgender § 45e eingefügt: ,,§ 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. § 45d Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs oder für die Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen." 32. § 50d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer." b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden." 33. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,". bb) In Buchstabe d werden die Angabe ,,die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 3)" und das anschließende Komma gestrichen. cc) Im Abschnitt nach dem Buchstaben i werden nach der Angabe ,,der Lohnsteuerkarte (§ 39)" und dem anschließenden Komma die Wörter ,,der Bescheinigungen nach den §§ 39c und 39d, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1), der so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden kann, das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 3 Satz 2, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 39c und 39d," eingefügt. b) Der Nummer 1a werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36. Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der c) 2651 Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer übereinstimmen. Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;". 34. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen." b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt: ,,(12) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen, in denen die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2002 noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist, ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwenden; dies gilt auch für unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2002, soweit nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist." Absatz 16 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt: ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an einem Objekt gelten als eine Baumaßnahme im Sinne des Satzes 7." bb) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 10" ersetzt. cc) In dem bisherigen Satz 11 werden die Angabe ,,Satz 8" durch die Angabe ,,Satz 11" und die Angabe ,,Satz 9" durch die Angabe ,,Satz 12" ersetzt. 2652 d) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Absatz 23 wird wie folgt gefasst: ,,(23) § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Juli 2002 enden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden." k) Dem Absatz 50c wird folgender Satz angefügt: ,,§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden." l) Nach Absatz 52a werden folgende Absätze 52b und 52c eingefügt: ,,(52b) § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. (52c) Die an der Entwicklung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden Arbeitgeber können § 41b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) erstmals ab dem Kalenderjahr 2003 anwenden. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2003 dürfen diese Arbeitgeber Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung den Arbeitnehmern nicht aushändigen; diese Lohnsteuerkarten können vernichtet werden. § 41b Abs. 3 Satz 1 gilt ab dem Kalenderjahr 2006 in der folgenden Fassung: ,,Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen." " m) Nach Absatz 55 wird folgender Absatz 55a eingefügt: ,,(55a) § 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen. Für Ausschüttungen, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs. 7 und § 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) weiterhin anzuwenden." n) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 4 angefügt: ,,§ 50d Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden." o) Absatz 59c wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes e) Dem Absatz 23a wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend." f) Nach Absatz 23a wird folgender Absatz 23b eingefügt: ,,(23b) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist." g) Nach Absatz 39 wird folgender Absatz 39a eingefügt: ,,(39a) § 24c ist erstmals anzuwenden a) auf Kapitalerträge im Sinne des § 20, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, b) auf Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, und auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt." h) In Absatz 40 wird folgender Satz 1 eingefügt: ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist." i) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a eingefügt: ,,(43a) § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistungen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden." j) Nach Absatz 46 wird folgender Absatz 46a eingefügt: ,,(46a) § 33b Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat" durch die Wörter ,,den amtlichen Gemeindeschlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter nach dem Wort ,,Trinkgelder" gestrichen. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten zu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen." 2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen." Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ­ Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale" durch die Wörter ,,Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ­ Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen", die Wörter ,,Investitionsbank Schleswig-Holstein ­ Zentralbereich der Landesbank SchleswigHolstein Girozentrale" durch die Wörter ,,Investitionsbank Schleswig-Holstein" und die 2653 Wörter ,,die Sächsische Aufbaubank GmbH" durch die Wörter ,,die Sächsische Aufbaubank ­ Förderbank ­" ersetzt. bb) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 23 angefügt: ,,23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen." b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen,". 3. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden." 4. § 34 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für die Sächsische Aufbaubank ­ Förderbank ­ erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein ­ Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden." d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden." 2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Erhebungszeitraum 1996 und für die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2003 anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner" werden die Angaben ,,§ 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen" und ,,§ 13d Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage" eingefügt. b) Die Angabe ,,§ 14a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen" wird durch die Angabe ,,§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen" ersetzt. c) Nach der neuen Angabe ,,§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen" werden die Angaben ,,§ 14b Aufbewahrung von Rechnungen" und ,,§ 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis" eingefügt. d) Die bisherige ,,Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände" wird als ,,Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände" gefasst und zuvor die Angabe ,,Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können" eingefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);". b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9a Satz 2 wird aufgehoben. e) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a eingefügt: ,,(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." f) Der bisherige Absatz 13a wird Absatz 13b. Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ­ Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale" durch die Wörter ,,Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ­ Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen", die Wörter ,,Investitionsbank Schleswig-Holstein ­ Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale" durch die Wörter ,,Investitionsbank Schleswig-Holstein" und die Wörter ,,die Sächsische Aufbaubank GmbH" durch die Wörter ,,die Sächsische Aufbaubank ­ Förderbank ­" ersetzt. b) In Nummer 24 wird nach der Angabe ,,Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH," die Angabe ,,IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH," eingefügt. c) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 30 angefügt: ,,30. die Auftragsforschung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 23 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist." 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für die Sächsische Aufbaubank ­ Förderbank ­ erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein ­ Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: ,,4a. die folgenden Umsätze: a) die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstandes aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstandes aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen; b) die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamtes. 2655 Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; 4b. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;". b) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,4b" ersetzt. c) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" gestrichen. bb) In Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe ,,9021.19" durch die Angabe ,,9021 10" ersetzt. d) Nummer 16 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Befunderhebung" werden ein Komma und die Wörter ,,Einrichtungen zur Geburtshilfe" eingefügt. bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,erfüllt" die Wörter ,,oder bei von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der stationären Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen" eingefügt. e) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,". f) Nummer 21a wird aufgehoben. 5. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein." 6. § 4b Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der in § 4 Nr. 4 bis 4b und 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;". 2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 ,,9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird." 12. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;". b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;". c) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet." 13. § 13b Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht 1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen hat, 2. in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist, oder 3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr." 14. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d eingefügt: ,,§ 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. 7. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: ,,4. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen; 5. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen." b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 9. § 11 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;". 10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe ,,Anlage" jeweils durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt. b) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Öffentlichkeit" die Wörter ,,oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 11. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; 4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;". b) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger. § 13d Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen einer steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen Gegenstandes an einen anderen Unternehmer auf Grund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Vertrages, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus diesem Umsatz nach § 17 berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese Steuer. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die zu berichtigende Vorsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt nur, wenn der leistende Unternehmer die Steuer für diesen Umsatz schuldet. (2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer nach Absatz 1 im Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Hat der leistende Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet, haftet er nicht." 15. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Ausstellung von Rechnungen (1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet 2657 der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden. (3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit AnbieterAkkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird. (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und 2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a. (5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung. (6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25) und der Differenzbesteuerung (§ 25a) ist in der Rechnung auch auf die Anwendung dieser Sonderregelungen hinzuweisen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung. (7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung." 17. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: ,,§ 14b Aufbewahrung von Rechnungen (1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch: 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den Leistungsempfänger. (2) Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat alle Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufzubewahren. Handelt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. (5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind. (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen 1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, 2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, 3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, 4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder 5. Rechnungen berichtigt werden können." 16. § 14a wird wie folgt gefasst: ,,§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 oder des § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben sind. (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. (3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Darin sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren. Der Unternehmer hat dem Finanzamt den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat den Aufbewahrungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland zu bestimmen. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. (3) Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. (4) Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, können die zuständigen Finanzbehörden die Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuerkontrolle über Online-Zugriff einsehen, herunterladen und verwenden. Es muss sichergestellt sein, dass die zuständigen Finanzbehörden die Rechnungen unverzüglich über Online-Zugriff einsehen, herunterladen und verwenden können." 18. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt: ,,§ 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. (2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger 2659 der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind." 19. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; 2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind;". bb) Nach Nummer 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind." b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,gilt" und dem anschließenden Komma das Wort ,,oder" eingefügt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Absatz 1b wird aufgehoben. d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist." e) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und". 2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 23. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten;". bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 24. § 18e wird wie folgt gefasst: ,,§ 18e Bestätigungsverfahren Das Bundesamt für Finanzen bestätigt auf Anfrage 1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde; 2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters." 25. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer." b) In Satz 4 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 1)" durch die Angabe ,,(§ 14 Abs. 4)" und die Angabe ,,(§ 14a Abs. 2)" durch die Angabe ,,(§ 14a Abs. 1, 3 und 7)" ersetzt. 26. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden." b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstandes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist." 27. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 14 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§ 14c Abs. 2" ersetzt. 20. § 15a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungsoder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden." b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 21. In § 16 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 14c" ersetzt. 22. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten." b) Absatz 2a Satz 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 4b wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 14c Abs. 2" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen." e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt: ,,(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge;". cc) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge." c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt: ,,(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzeichnen." 28. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Anlage" jeweils durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt. 29. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe ,,Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben. 30. In § 25b Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 14a Abs. 1a und 2" durch die Verweisung ,,§ 14a Abs. 7" ersetzt. 31. § 25d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen ist insbesondere auszugehen, wenn der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes 2661 unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde. Weist der Unternehmer nach, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 3 bis 5. 32. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 14 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 14 Abs. 4)" ersetzt. 33. § 26a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,". b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". 34. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen." 2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 maligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt." f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden." g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist." d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. § 13d ist anzuwenden auf Mietverträge oder mietähnliche Verträge, die nach dem 7. November 2003 abgeschlossen worden sind." e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erst- 35. Nach § 29 wird folgende Anlage 1 eingefügt: ,,Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 2 Kartoffeln, frisch oder gekühlt Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert Tee, auch aromatisiert Getreide Rohreis (Paddy-Reis) Ölsamen und ölhaltige Früchte Position 0701 Unterposition 0711 20 3 Positionen 0801 und 0802 Unterpositionen 0901 1100 und 0901 1200 Position 0902 Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 Unterposition 1006 10 Positionen 1201 bis 1207 4 5 6 7 8 9 Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, Positionen 1507 bis 1515 jedoch nicht chemisch modifiziert Rohzucker Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 Position 1801 Positionen 2709, 2710, Unterpositionen 2711 12 und 2711 13 Kapitel 28 und 29 10 11 12 13 14 Erzeugnisse der chemischen Industrie Kautschuk, in Primärformen oder in Positionen 4001 und 4002 Platten, Blättern oder Streifen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 2663 Lfd. Nr. Warenbezeichnung 15 16 17 18 Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen; Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Silber, in Rohform oder Pulver Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken Platin, in Rohform oder als Pulver Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 4703 bis 4705 Position 5101 aus Position 7106 Unterpositionen 7108 1100 und 7108 1200 aus Position 7110 Positionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226 19 20 21 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer Nickel in Rohform Aluminium in Rohform Blei in Rohform Zink in Rohform Zinn in Rohform Nichteisenmetalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott 22 23 24 25 26 27 Positionen 7402, 7403, 7405 und 7408 Position 7502 Position 7601 Position 7801 Position 7901 Position 8001 aus Positionen 8101 bis 8112 Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein." 2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. (3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein. (4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. (5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes." 3. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird." 4. § 33 wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. das Ausstellungsdatum, 3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und 4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes." 36. Die bisherige ,,Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)" wird als ,,Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)" gefasst und wie folgt geändert: a) In Nummer 46 wird die Angabe ,,3302 1000" durch die Angabe ,,3302 10" ersetzt. b) Nummer 49 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht" wird die Angabe ,,oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen" eingefügt. bb) In Buchstabe e wird nach den Wörtern ,,kartographische Erzeugnisse aller Art" ein Komma eingefügt. c) In Nummer 51 werden die Wörter ,,Kranke und Körperbehinderte" durch das Wort ,,Behinderte" ersetzt. d) Nummer 52 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,9021.11" durch die Angabe ,,9021 31" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,9021.19" durch die Angabe ,,9021 10" ersetzt. cc) In Buchstabe c wird die Angabe ,,9021.30" durch die Angabe ,,9021 39" ersetzt. Artikel 6 Änderung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung 1999 Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 42 werden wie folgt gefasst: ,,§§ 41 bis 42 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 (weggefallen)". 2. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Angaben in der Rechnung (1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. (2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden; 2. das Ausstellungsdatum; 3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe; 4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt und 5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr. Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 14 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 14" ersetzt. 6. Die §§ 41, 41a, 42 und 50 werden aufgehoben. 7. In § 65 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung § 1 Abs. 1 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung errichtete ausländische ständige diplomatische Mission oder ausländische ständige berufskonsularische Vertretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer 1. die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt; 2. die von ihr nach § 13b Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der Steuer 100 Euro übersteigt." § 139a § 139c Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung 2665 Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen" folgender Unterabschnitt eingefügt: ,,3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal Identifikationsmerkmal Wirtschafts-Identifikationsnummer § 139b Identifikationsnummer § 139d Verordnungsermächtigung". 2. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt: ,,Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen." 3. In § 138 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter ,,nach amtlichem Vordruck" durch die Wörter ,,nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt. 4. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: ,,3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal § 139a Identifikationsmerkmal (1) Das Bundesamt für Finanzen teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine WirtschaftsIdentifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten. (2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist. (3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind: 1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, 2. juristische Personen, 3. Personenvereinigungen. 2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 139b Identifikationsnummer (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. (6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Finanzen für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. Das Bundesamt für Finanzen teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister mit. (7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundesamt für Finanzen die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer mit. § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer (1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung des zuständigen Finanzamts vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben ,,DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die WirtschaftsIdentifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt. (1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen 1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet, 2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam. (3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu natürlichen Personen folgende Daten: 1. Identifikationsnummer, 2. Wirtschafts-Identifikationsnummern, 3. Familienname, 4. frühere Namen, 5. Vornamen, 6. Doktorgrad, 7. Ordensnamen/Künstlernamen, 8. Tag und Ort der Geburt, 9. Geschlecht, 10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, 11. zuständige Finanzämter, 12. Sterbetag. (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird, 2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen, 3. zu erkennen, welche Finanzämter für einen Steuerpflichtigen zuständig sind, 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 2. Identifikationsnummer, 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens, 4. frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens, 5. Rechtsform, 6. Wirtschaftszweignummer, 7. amtlicher Gemeindeschlüssel, 8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz, 9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), 10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, 11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, 12. zuständige Finanzämter. (4) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu juristischen Personen folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter, 3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs), 4. frühere Firmennamen, 5. Rechtsform, 6. Wirtschaftszweignummer, 7. amtlicher Gemeindeschlüssel, 8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, 9. Datum des Gründungsaktes, 10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), 11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, 12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, 13. Zeitpunkt der Auflösung, 14. Datum der Löschung im Register, 15. verbundene Unternehmen, 16. zuständige Finanzämter. (5) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter, 3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten, 4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung, 5. frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung, 6. Rechtsform, 7. Wirtschaftszweignummer, 8. amtlicher Gemeindeschlüssel, 2667 9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, 10. Datum des Gesellschaftsvertrags, 11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), 12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, 13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, 14. Zeitpunkt der Auflösung, 15. Zeitpunkt der Beendigung, 16. Datum der Löschung im Register, 17. verbundene Unternehmen, 18. zuständige Finanzämter. (6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Daten erfolgt, um 1. sicherzustellen, dass eine vergebene WirtschaftsIdentifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird, 2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen, 3. zu erkennen, welche Finanzämter zuständig sind, 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. (7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor. § 139d Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 und 7." 2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird." 10. In § 240 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 11. Dem § 251 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)." Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: ,,§ 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." 2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals, wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergütung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezember 2003 fällig geworden ist." 3. Dem § 18a werden folgende Absätze 4 bis 10 angefügt: ,,(4) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne 5. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt werden." 6. § 147 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz" durch die Wörter ,,Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4a" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 und 4" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a" ersetzt. 7. In § 167 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 150 Abs. 1 Satz 2)" durch die Angabe ,,(§ 150 Abs. 1 Satz 3)" ersetzt. 8. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,". b) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird." 9. § 231 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,durch Aussetzung der Vollziehung," die Wörter ,,durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung," eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gekürzt worden sind. (5) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der Steuerfestsetzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt wurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gekürzt worden sind. (6) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. (7) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. (8) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht der Einspruchsführer nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanzamt zuständig geworden, kann der Antrag auf Ent- 2669 scheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt werden, das den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Einspruch als zurückgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist. (9) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2005 insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Erlass des Steuerbescheides ein anderes Finanzamt zuständig geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung als zurückgewiesen, endet abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist. (10) Die Absätze 5, 7 und 9 gelten sinngemäß für Anträge auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung) und für Erlassanträge (§ 227 der Abgabenordnung)." Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 9 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen Ermittlungen werden von den Finanzämtern durchgeführt;". 2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Artikel 12 Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996 Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140 beruht;". 2. § 7a Abs. 3 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes § 10 Abs. 5 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen." 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen. Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage zusammen durchzuführen. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für größere Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8) erfüllt, ist in den Fällen, in denen 2. Nach Nummer 21 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 22 und 23 angefügt: ,,22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung; 23. die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999." Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ergeben." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Feststellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten und die für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für den Feststellungszeitraum oder die bei Durchführung der maschinellen Veranlagung zur Einkommensteuer auf den Feststellungszeitraum erstellten maschinell verwertbaren Datenträger, auf denen die für die Zerlegung maßgebenden Daten gespeichert sind, an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der Lohnsteuerkarten, der Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und der maschinellen Datenträger, die ihm zugeleitet worden sind, die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf die Einnahmeländer entfallenden Beträge festzustellen und diese bis zum 30. Juni des dritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum folgt, den obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer mitzuteilen. Die sich aus den Daten ergebenden Centbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen." 2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für das Kalenderjahr 2007 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2004 durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission festzusetzen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die 1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind, 2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der ,,Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben und 3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der ,,Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 7 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) § 6 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen worden sind. Für Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird." d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Nummer 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 23. Juli 2002 begonnen worden sind." 2671 e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen worden sind. Für nach diesem Zeitpunkt begonnene Investitionen in der Kraftfahrzeug-Industrie, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird." f) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Nummer 6 der Anlage 1 zu diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2001 begonnen worden sind." 4. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002),". b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002), 4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar 2002),". c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und". 5. Satz 1 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3) wird wie folgt gefasst: ,,Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2001 die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:". 6. Satz 1 der Anlage 3 (zu § 10 Abs. 3 und 4) wird wie folgt gefasst: ,,Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1999 das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg:". 2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Artikel 17 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 84 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt: ,,12a. Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,". bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. andere als die in den Nummern 1 bis 12a genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,". bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a nicht genannte Mineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind." 2. § 2a wird wie folgt gefasst: ,,§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe (1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweislich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuerbegünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstattung gewährt. (2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt. (3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Pflichtverletzungen" das Wort ,,oder" und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3". 2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden." 3. In § 50a Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Wort ,,Buchprüfern" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Steuerbevollmächtigten" die Wörter ,,oder Steuerberatungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen," eingefügt. 4. Dem § 127 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde." Artikel 16 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften § 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Besteht die dem Bewerber zu gewährende Erleichterung in einer Verlängerung der Bearbeitungszeit, soll diese eine Stunde nicht überschreiten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005, dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen. (4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen." 3. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraftund Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004 als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt ist." Artikel 18 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. November 2003 (BGBl. I S. 2277), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der Antragsteller hat für die Steuerbegünstigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltem Bioethanol die 2673 Herstellung von der im Herstellungsland zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Behörde kontrolliert werden. Für alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeugnisse hat die zuständige Behörde des Herstellungslandes eine Herstellerbescheinigung auszustellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen ist." 2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das Mischen von Mineralölen a) miteinander, ausgenommen das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen, oder b) mit anderen Stoffen aa) zur Herstellung von Zweitaktergemischen, bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes, oder c) mit Wasser,". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen, a) durch den Endverwender zum Eigenverbrauch, b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten sinngemäß,". Artikel 19 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung." 2. § 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass 1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen, 2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannte Angabe nur an das Bundesamt für Finanzen übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 17 Abs. 1 übermittelt werden." 2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 ,,2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht)." Artikel 23 Änderung des Kaffeesteuergesetzes Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten." 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware;". b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm Ware;". 3. § 19 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln,". Artikel 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 6, 7, 16, 18, 20 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 25 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (3) Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. April 2003 in Kraft. 3. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" ersetzt. Artikel 20 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe ,, § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" und die Angabe ,,(2101 ­ 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602)" durch die Angabe ,,(2101 ­ 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung In der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3265), wird nach § 5b folgender § 5c eingefügt: ,,§ 5c Datenübermittlungen an das Bundesamt für Finanzen Nach Speicherung einer Geburt, eines Sterbefalles, einer Namensänderung oder einer Änderung der Anschrift übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Finanzen zum Zwecke der Aktualisierung der dort gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BfF-Mitteilung): 1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 2. Geburtsname 3. Vornamen 4. Doktorgrad 5. Ordensnamen/Künstlernamen 6. Tag und Ort der Geburt 7. Geschlecht 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 0101, 0102, 0203, 0204, 0201, 0202, 0301 ­ 0303, 0401, 0501, 0502, 0601 ­ 0603, 0701, 1201 ­ 1203, 1205, 1206, 1208 ­ 1212, 1901, 2701." 9. Sterbetag 10. Identifikationsnummer des Bundesamtes für Finanzen Artikel 22 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (4) Artikel 5 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 5 bis 10 Buchstabe a, Nr. 11 bis 19 Buchstabe a, c, d und e, Nr. 20, 21, 22 Buchstabe c und d, Nr. 23 bis 33 Buchstabe a, Nr. 34 Buchstabe a bis d und g, Nr. 35 bis 36 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Artikel 6 bis 8 Nr. 3, Artikel 10 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 des Finanzverwaltungsgesetzes) und Artikel 23 treten am 1. Januar 2004 in Kraft. (5) Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe a und e, Nr. 33 Buchstabe b und Nr. 34 Buchstabe f treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (6) Vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften treten in Kraft 1. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe f (§ 10 Abs. 11 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe c (Nummer 6 der Anlage 1 des Investitionszulagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Juli 2001, 2. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe d (§ 10 Abs. 9 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe a 2675 (Nummer 1 der Anlage 1 des Investitionszulagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 24. Juli 2002, 3. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe e (§ 10 Abs. 10 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe b (Nummer 3 und 4 der Anlage 1 des Investitionszulagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 und 4. Artikel 14 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes 1999), Nr. 2 (§ 6 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 1999) und Nr. 3 Buchstabe a, b und c (§ 10 Abs. 1, 7 und 8 des Investitionszulagengesetzes 1999) am 1. Januar 2004. Die Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. (7) Die Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2004. (8) Die Artikel 19 bis 21 treten am 1. Juli 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries