Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 62 vom 19.12.2003  - Seite 2676 bis 2735 - Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)

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2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) Vom 15. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 16 § 17 § 18 Auslagerung Aufhebung der Erlaubnis Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat Zusammenarbeit mit anderen Stellen Abschnitt 3 Depotbank § 20 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Bezeichnungsschutz Namensgebung, Fondskategorien Aufsicht, Anordnungsbefugnis Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften § 6 § 7 § 8 Kapitalanlagegesellschaften Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten Meldepflichten Kapitalanforderungen Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 21 § 22 § 23 Bestellung Aufsicht Interessenkollision Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens Verwahrung Zahlung und Lieferung Zustimmungspflichtige Geschäfte Kontrollfunktion Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger Vergütung, Aufwendungsersatz Kapitel 2 Sondervermögen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 Sondervermögen Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften Stimmrechtsausübung Anteilscheine Anteilklassen und Teilfonds Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises Rücknahme von Anteilen, Aussetzung Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts Abwicklung des Sondervermögens Artikel 1 Investmentgesetz (InvG) Inhaltsübersicht § 19 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens Kosten und Kostentransparenz Verkaufsprospekt Vertragsbedingungen Rechnungslegung Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 Zulässige Vermögensgegenstände Wertpapiere Geldmarktinstrumente Bankguthaben Investmentanteile Gesamtgrenze, Derivate Sonstige Anlageinstrumente Kreditaufnahme Wertpapierdarlehen, Sicherheiten Wertpapier-Darlehensvertrag Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme Pensionsgeschäfte Verweisung Leerverkäufe Ausstellergrenzen Erwerb von Investmentfondsanteilen Erweiterte Anlagegrenzen Wertpapierindex-Sondervermögen Emittentenbezogene Anlagegrenzen Überschreiten von Anlagegrenzen Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81 § 82 Immobilien-Sondervermögen Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts Risikomischung Anlaufzeit Treuhandverhältnis Verfügungsbeschränkung Sachverständigenausschuss Ertragsverwendung Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung Liquiditätsvorschriften Aussetzung der Rücknahme Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen § 83 § 84 Gemischte Sondervermögen Zulässige Vermögensgegenstände Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds) § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken Abschnitt 4 Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital § 97 Erlaubnis § 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat § 99 Anwendbare Vorschriften § 100 Besondere Meldepflichten Abschnitt 2 Öffentliches Angebot § 101 Angebot der Aktien, Unternehmensbericht § 102 Börsenzulassungsprospekt, Unternehmensbericht § 103 Sacheinlageverbot, Ausgabepreis, Inventarwert Abschnitt 3 Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital § 104 Statutarisches Grundkapital § 105 Veränderliches Kapital, rückerwerbbare Aktien § 106 Bezeichnung Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 96 Rechtsform, Begriff Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen § 85 Anlagegrenzen § 86 Erweiterte Anlagegrenzen 2677 § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 89 Verbot von Laufzeitfonds § 90 Altersvorsorge-Sparplan Abschnitt 6 Spezial-Sondervermögen § 91 Spezial-Sondervermögen § 92 Übertragung der Anteile § 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte § 94 Jahresberichte § 95 Weitere Ausnahmeregelungen § 107 Erwerb eigener Aktien, öffentliches Rückkaufangebot § 108 Kapitalerhöhung, Mindestpreis § 109 Zwischenabschluss Abschnitt 5 Rechnungslegung § 110 Jahresabschluss § 111 Zwischenbericht § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken 2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Kapitel 6 Bußgeld- und Übergangsvorschriften § 143 Bußgeldvorschriften § 144 Allgemeine Übergangsvorschriften § 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen § 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt § 116 Rücknahme § 117 Verkaufsprospekt § 118 Vertragsbedingungen § 119 Risiko-Messsysteme § 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen Kapitel 5 Vertriebsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 121 Anlegerinformation § 122 Veröffentlichungspflichten § 123 Deutsche Sprache § 124 Werbung § 125 Kostenvorausbelastung § 126 Widerrufsrecht § 127 Prospekthaftung Abschnitt 2 Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 128 Anzeigepflicht § 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen § 131 Benennungspflicht § 132 Anzeigepflicht § 133 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs § 134 Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Abschnitt 4 Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile § 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs § 137 Verkaufsprospekt § 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand § 139 Anzeigepflicht § 140 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs Abschnitt 5 Vertriebsüberwachung § 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt § 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet werden, 2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie 3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9. Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind. §2 Begriffsbestimmungen (1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35), und sonstige Publikums- oder SpezialSondervermögen. (2) Sondervermögen sind Investmentfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. (3) Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind PublikumsSondervermögen. (4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wertpapiere, 2. Geldmarktinstrumente, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 3. Derivate, 4. Bankguthaben, 5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien), 6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (ImmobilienGesellschaften), 7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen, 8. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann, 9. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, Terminkontrakte zu Waren, die an organisierten Märkten gehandelt werden, und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann. (5) Investmentaktiengesellschaften sind Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 beschränkt ist. (6) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Hauptzweck in der Verwaltung von Sondervermögen oder in der Verwaltung von Sondervermögen und der individuellen Vermögensverwaltung besteht. (7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen. (8) Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. (9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft). (10) EG-Investmentanteile sind ausländische Investmentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen. 2679 (11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt. (12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. (13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. §3 Bezeichnungsschutz (1) Die Bezeichnung ,,Kapitalanlagegesellschaft", ,,Investmentfonds" oder ,,Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnung ,,Investmentfonds" darf auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen. (2) Die Bezeichnung ,,Investmentaktiengesellschaft" darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111 geführt werden. (3) Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Sitzstaat führen. Die Bundesanstalt kann einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht. (4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden. §4 Namensgebung, Fondskategorien (1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht. §5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und 2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, ImmobilienSondervermögen zu verwalten, 3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung, 4. die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere, 5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen, 6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, 7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten. (3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. (4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen. §8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Soll eine Erlaubnis für die in § 7 genannten Geschäfte einer Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer entsprechenden ausländischen Gesellschaft, eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens ist, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder 2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kapitalanlagegesellschaft oder eine entsprechende ausländische Gesellschaft, ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrollieren, des Kreditwesengesetzes aus. Betreibt die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, übt die Bundesanstalt auch die Aufsicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten. Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften §6 Kapitalanlagegesellschaften (1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. (2) Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden. §7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen: 1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören. §9 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Sondervermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, 1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln, 2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integrität des Marktes auszuüben, 3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist. (4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben. (5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 entsprochen ist. § 10 Meldepflichten (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt regelmäßig eine Vermögensaufstellung gemäß den Sätzen 2 und 3 für jedes ihrer Sondervermögen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Vermögensaufstellung muss die Angaben des § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 enthalten. Die Angaben sind hinsichtlich der einzelnen Vermögensanlagen und Verbindlichkeiten so aufzugliedern, dass die Einhaltung der für das jeweilige Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen nachvollzogen werden kann. Satz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach den §§ 112 und 113. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in den in § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Finanzinstrumenten gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen, sofern sie das Geschäft für eines ihrer Sondervermögen abschließt. Die Mitteilung nach Satz 1 hat regelmäßig und im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten: § 11 Kapitalanforderungen (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss 2681 1. Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapierkennnummer, 2. Datum des Abschlusses, 3. Kurs, Stückzahl und Nennbetrag der Finanzinstrumente, 4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen, 5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt, 6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts, 7. Kennzeichen zur Identifikation des Sondervermögens, für das das Geschäft abgeschlossen wurde. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. nähere Bestimmungen über die Zeitabstände, Inhalt, Art, Umfang und Form der Übermittlungen und Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege zu erlassen, 2. abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusätzliche Angaben vorzuschreiben, soweit diese zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind, 3. zuzulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten nach Absatz 2 auf deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festzulegen, 4. zuzulassen, dass Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht oder in einer zusammengefassten Form mitgeteilt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt ausreichend ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 1. mit einem Anfangskapital von mindestens 730 000 Euro ausgestattet sein; erbringt die Kapitalanlagegesellschaft die unter § 7 Abs. 2 Nr. 4 genannten Nebendienstleistungen oder verwaltet sie Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, muss sie mit einem Anfangskapital von mindestens 2,5 Millionen Euro ausgestattet sein, 2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten. 2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 auszuüben. Die Anzeige muss enthalten 1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und 2. einen Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeiten. Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb dieser Frist abzuwarten. Andernfalls teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit. Eine Kapitalanlagegesellschaft unterliegt dem Anzeigeverfahren dieses Absatzes auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in dem Aufnahmestaat betraut hat. (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat. Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit. (5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 3 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, müssen mindestens ein Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 verwalten und dürfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannte Tätigkeit nicht betreiben. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen, einschließlich der Sondervermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt. (3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten 1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll, 2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen, 3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und 4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung. (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mitteilung des Aufnahmestaates über die vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zweimonatsfrist abzuwarten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringen, wenn sie von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden ist und die Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. (2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die §§ 130 bis 134 bleiben unberührt. (3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Dies gilt auch dann, wenn im Inland ein Dritter mit dem Vertrieb der Anteile betraut wurde. Die §§ 130 bis 134 bleiben unberührt. (4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, § 6 Abs. 2, die §§ 14, 22, 23 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, die §§ 44c, 46 bis 48 und 49 des Kreditwesengesetzes, die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten 2683 und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsgesellschaft angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 des Kreditwesengesetzes und die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. (5) Kommt eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. (6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt. (7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. § 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft übertragen hat, sind in den Verkaufsprospekten nach § 42 aufzulisten. § 17 Aufhebung der Erlaubnis § 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch dann aufgehoben werden kann, wenn 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat, 2. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. § 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden. § 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen (1) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen Auskünfte. Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufsichtstätigkeit, 2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, 3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder 4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist; 2. die vollständige oder teilweise Anwendung des § 13 unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und a) die Verwaltungsgesellschaften in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53d des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben. § 16 Auslagerung (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 25a des Kreditwesengesetzes eigene Tätigkeiten auslagern, wenn die Auslagerung die Kapitalanlagegesellschaft nicht daran hindert, im Interesse ihrer Anleger zu handeln. (2) Sofern die Übertragung die Portfolioverwaltung betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen. Eine Depotbank oder andere Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Aufhebung der Erlaubnis. Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein Sondervermögen getroffene schwerwiegende Maßnahmen, einschließlich einer Anordnung einer Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen Anteile an einem Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben werden, mitzuteilen. (3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße einer Kapitalanlagegesellschaft gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet worden ist. (4) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 2685 nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (5) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das für die Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt werden soll, müssen über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen. (6) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist. § 21 Aufsicht (1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. (2) Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet. § 22 Interessenkollision (1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen. (2) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalanlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank sein. Abschnitt 3 Depotbank § 20 Bestellung (1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein. (2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 einmal jährlich zu prüfen. Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen. (3) Die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich darauf zu erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich 2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens 1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen, 2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten, 3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger durch. § 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen: 1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 53 soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt, 2. die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben, 3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien, 4. die Belastung von Immobilien, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie Abtretung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen, 5. Verfügungen über Beteiligungen an ImmobilienGesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung. (2) Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. § 27 Kontrollfunktion (1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass 1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen, (1) Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40 Satz 1 unzulässig. (2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. Der Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 können an die Gesellschaft ausgezahlt werden. § 24 Verwahrung (1) Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inländischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen. Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen. (2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. (3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen. § 25 Zahlung und Lieferung Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 wahrnimmt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, 3. die Erträge des Investmentvermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden und 4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind. (2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank 1. zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung des § 68 erfolgt, Kapitel 2 2. die Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft monatlich zu überprüfen, 3. zu überwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Immobilien-Gesellschaft getroffen wird, wonach für Rechnung des Sondervermögens zustehende Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige zustehende Beträge unverzüglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen sind. (3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwachen. § 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger (1) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen 1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen, 2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und 3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen. Sondervermögen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen § 30 Sondervermögen § 29 Vergütung, Aufwendungsersatz 2687 (1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen. (2) Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung des Sondervermögens und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende Vergütung nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen. (1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten. (2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten. (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden. (5) Vermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen. § 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. (2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 hen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. § 33 Anteilscheine (1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen. (2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht verfügt werden. § 34 Anteilklassen und Teilfonds § 32 Stimmrechtsausübung (1) Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale haben. Anteile einer Anteilklasse gewähren gleiche Rechte. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. (2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (UmbrellaKonstruktion). Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet unter Maßgabe des § 31 Abs. 2 nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persönlich. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschaftsoder einem Garantievertrag eingehen. (5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des § 51 abgeschlossen werden. (6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 sowie den §§ 54 und 57, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden. (7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen. (1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger ste- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen (1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind. (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. (3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen. (4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt. § 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises (1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend. (2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die zu einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermögensgegenstände dürfen abweichend von Satz 1 zum verein- 2689 barten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechts geschieht. Vermögensgegenstände, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, dürfen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach den Absätzen 3 und 4 angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreiten. (3) Für Vermögensgegenstände, die weder zu einer Börse zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen. (4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem Sondervermögen zuzurechnen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwertermittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in den Verkaufsprospekten bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen. 2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. (5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu. § 39 Abwicklung des Sondervermögens (1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über. (2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. (3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. § 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn 1. das übernehmende Sondervermögen von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird, 2. die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Vertragsbedingungen für dieses Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen, 3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen, 4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger (7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen. § 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung (1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen. (2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. (3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. § 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13 Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt. (3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln. 2691 mensetzt. In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. (5) Im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesellschaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden. (6) Die Vertragsbedingungen und der ausführliche Verkaufsprospekt müssen eine Angabe enthalten, wonach im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 67 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermögens zu tragen sind, anzugeben. Sowohl im vereinfachten als auch im ausführlichen Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. § 42 Verkaufsprospekt (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und des § 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens sowie Angabe der Laufzeit; 2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind; § 41 Kosten und Kostentransparenz (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung. Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im ausführlichen Verkaufsprospekt darzustellen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote aus. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (4) Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleisteten Vergütungen anzugeben. In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen und im vereinfachten Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusam- 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 wie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Investmentanteile einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und -grenzen; 15. Regeln für die Vermögensbewertung; 16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile; etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt; 17. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126; 18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gründung; 19. Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden; 20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebenenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind; 21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals; 22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank; 23. Haupttätigkeit der Depotbank; 24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse sind; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung; 25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen und in den dort bekannt zu machenden Prospekt aufzunehmen; 26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist; 3. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen; 4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen; 5. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist oder beauftragt werden soll; 6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stückelung; 7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, einschließlich einer Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teilfonds nebst etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen derselben; 8. Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds; 9. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger; 10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis abweichen kann; 11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nachbildenden Sondervermögen Darstellung an hervorgehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind; 12. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen ausgesetzt werden kann; 13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; 14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele und Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener Stelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik so- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 27. Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist; 28. Datum des Verkaufsprospekts. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind. (2) Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusammengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht verständlicher Form die folgenden Informationen enthalten: 1. Kurzdarstellung des Sondervermögens a) Datum der Auflegung und Angabe, dass es sich um ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgelegtes Sondervermögen handelt; b) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Sondervermögen unterschiedliche Anteilklassen oder Teilfonds enthält; c) verwaltende Kapitalanlagegesellschaft; d) Laufzeit; e) Depotbank; f) Abschlussprüfer; g) Finanzgruppe, die das Sondervermögen initiiert; 2. Anlageinformationen a) kurze Definition der Anlageziele des Sondervermögens beziehungsweise des Teilfonds; b) kurze Beschreibung der Anlagestrategie des Sondervermögens beziehungsweise des Teilfonds an hervorgehobener Stelle und kurze Beurteilung des Risikoprofils derselben; c) gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist; d) Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist; 3. Wirtschaftliche Informationen a) Angabe der für das Sondervermögen geltenden Besteuerung zusammen mit einem Hinweis darauf, dass der Anleger einer individuellen Besteuerung unterliegen kann; b) Ausgabe- und Rücknahmepreise; etwaige sonstige Kosten (oder Gebühren), aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt; 4. Erwerb und Veräußerung der Anteile a) Voraussetzungen und Bedingungen des Erwerbs und der Veräußerung sowie gegebenenfalls des Umtauschs der Anteile; b) Ertragsverwendung sowie gegebenenfalls Termin und Modalitäten der Ausschüttung von Erträgen; c) Häufigkeit und Modalitäten der Preisveröffentlichung; 5. Zusätzliche Informationen 2693 a) Hinweis darauf, dass der ausführliche Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit kostenlos angefordert werden können; b) Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde; c) Angabe einer Kontaktstelle unter Benennung eines Ansprechpartners, bei der weitere Auskünfte eingeholt werden können; d) Ausgabedatum des Verkaufsprospekts. Weitere Informationen darf der vereinfachte Verkaufsprospekt nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. (3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt. (4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist, müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen. (5) In dem ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten. (6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Änderungen unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen. § 43 Vertragsbedingungen (1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen. (2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Genehmigungsantrag haben die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft darzulegen und zu begründen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt sind. Der Antrag einschließlich der Darlegung ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist. (3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, 2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 geben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 den Anteilklassen oder gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds; 10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sondervermögen in ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, und ob und unter welchen Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, sowie die Einzelheiten des Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten des Jahresabschlussprüfers bei der Zusammenlegung. (5) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind oder die Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen, sind im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die Änderungen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird, im Falle von Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von 13 Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung. (6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt werden. § 44 Rechnungslegung (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstatten. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten: 1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens 13 Monate vor dem Inkrafttreten nach § 43 Abs. 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen. (4) Die Vertragsbedingungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Sondervermögen und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens; 2. wenn die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, und dass die in § 60 genannten Grenzen überschritten werden dürfen; 3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen; 4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile ausgesetzt werden kann; 5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und dem Publikum zugänglich gemacht werden; 6. ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind, und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist; 7. in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird; 8. ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und nach welchen Grundsätzen die Teilfonds gebildet werden; 9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind; 2. die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. Die während des Berichtszeitraums von Sondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse anzugeben; 3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2; 4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank sowie sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag ersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthalten muss, zu erstellen; 5. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des Sondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 enthalten muss. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind. (3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht. Der Zwischenbericht ist der übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich auszuhändigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zwischenbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen. 2695 (4) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die Kapitalanlagegesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht. (5) Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in welches das Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens fällt. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. (6) Der Zwischenbericht gemäß Absatz 3 sowie der Auflösungsbericht gemäß Absatz 4 ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in welches der Übertragungsstichtag oder der Auflösungsstichtag des Sondervermögens fällt. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den Absätzen 1 bis 4 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes (1) Der Jahresbericht ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. (2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen. 2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen befinden können. § 48 Geldmarktinstrumente (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie begeben werden 1. vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 3. von der Europäischen Union oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, 4. von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, 5. von einer internationalen Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört, 6. von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelassen sind, 7. von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, 8. von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital mindestens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 16) erstellt, (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein. Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen § 46 Zulässige Vermögensgegenstände Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen nur die in den §§ 47 bis 52 genannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der Kapitalanlagegesellschaft für ein Sondervermögen nicht erworben werden. § 47 Wertpapiere (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens nur Wertpapiere erwerben, 1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, 2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, 3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, 4. deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt oder Einbeziehung in einen organisierten Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, 5. in Form von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, 6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 9. von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen der Nummer 6, 7 oder 8 erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat, 10. von einem Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Verbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der Rechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts zur Liquiditätssicherung verfügt, und die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente erwerben, für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bezeichneten Aussteller die Gewährleistung übernommen hat. § 49 Bankguthaben Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, gehalten werden. § 50 Investmentanteile (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und EG-Investmentanteile erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, können erworben werden, sofern 1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, 2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, 3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil 2697 über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, 4. die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder ausländischen Investmentvermögen angelegt werden dürfen. (2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1, die direkt oder indirekt von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. § 51 Gesamtgrenze, Derivate (1) Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 50, anerkannten Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung 1. die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsystemen für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des Marktrisikopotentials festzulegen, 2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 60 und 61 anzurechnen sind, 3. nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, einschließlich deren Anlagegrenzen, zu erlassen, 4. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen, 5. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entgegengesetzt verläuft. 2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem WertpapierDarlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muss die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage betragen. Ist für die Rückerstattung des WertpapierDarlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder die Währung lauten, in der die Anteile des Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder können in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens angelegt werden. Die Erträge aus Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 52 Sonstige Anlageinstrumente Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in 1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, 2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genügen, 3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllen, 4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48 fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist, c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen. § 53 Kreditaufnahme Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 schaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen. (3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen. § 55 Wertpapier-Darlehensvertrag In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den auf Grund des § 54 erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen: 1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen; 2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist und die Stimmrechte ausüben kann; 3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapier-Darlehensnehmers. § 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist und das in den Vertragsbedingungen genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von 2699 den Anforderungen nach den §§ 54 und 55 abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. § 57 Pensionsgeschäfte (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 anzurechnen. (2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag ist auf die in § 53 für die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 60 Abs. 3 und auf eine in den Vertragsbedingungen vorgesehene Liquiditätsgrenze anzurechnen. § 58 Verweisung Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß. § 59 Leerverkäufe Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören; § 51 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt. § 60 Ausstellergrenzen (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der 2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 berücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden. (7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners). § 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. § 62 Erweiterte Anlagegrenzen Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 60 Abs. 1 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1 mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist und die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. § 63 Wertpapierindex-Sondervermögen (1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn 1. die Zusammensetzung des Wertpapierindexes hinreichend diversifiziert ist, 2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, 3. der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. (2) Die in § 60 Abs. 1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Ausstellers (Schuldners) auf bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens angehoben werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig. § 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen (1) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers darf die Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einlegen. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 desselben Ausstellers darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: 1. von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, 2. Bankguthaben bei dieser Einrichtung, 3. von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt. (6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens nur insoweit erwerben, als der Gesamtnennbetrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1. Die in Satz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 Prozent nicht übersteigt. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr verwalteten Sondervermögen Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem Staat erwirbt. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. § 65 Überschreiten von Anlagegrenzen Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben. Die in den §§ 60 bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden. 2701 ten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ergibt. § 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Vermögensgegenstände erwerben: 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke; 2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten; 3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; 4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3. (2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts erwerben. Die Grundstücke und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreitet. (3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögensgegenstände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn 1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen; 2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist; 3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben wird; 4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist; 5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermö- Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen § 66 Immobilien-Sondervermögen Für die Verwaltung von Sondervermögen, die nach den Vertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Immobilien-Sondervermögen), gel- 2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 schaften nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesellschaften, 1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und 2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen. (2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). (4) Die Einlagen der Gesellschafter einer ImmobilienGesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. (5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass 1. von der Immobilien-Gesellschaft nicht mehr als drei Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 gehalten werden dürfen und 2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft gens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. (5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss ihn zuvor bewertet hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung. (6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind. Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 68 darf für ein Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermögensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 oder von einem der in den Sätzen 2 und 3 genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen werden soll. (7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten. Der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss muss vor der Bestellung des Erbbaurechts die Angemessenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grundstücks neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung. (8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. (9) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden. (10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. § 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesell- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist. (6) Der Wert aller Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen. Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der vorgenannten Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt. Beteiligungen an der gleichen Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung von Publikumsfonds als auch für Rechnung von Spezialfonds gehalten werden. (7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen. (8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben. § 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des ImmobilienSondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermö- 2703 gens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. (2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt. § 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung (1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen. (2) Die im Jahresabschluss oder der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem nach § 77 bestellten Sachverständigenausschuss des Immobilien-Sondervermögens festgestellt wurde. Der Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 vor Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft und danach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwerbende Immobilien vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind unter Beachtung der in § 36 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind nach § 36 Abs. 1 von diesen Werten abzuziehen. (3) Der sich ergebende Wert der Immobilien-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen. § 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der ImmobilienGesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen sind. § 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 68 bis 71 nicht berührt. 2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 73 Risikomischung Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn 1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben; 2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt. (3) Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird. § 78 Ertragsverwendung § 75 Treuhandverhältnis (1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erforderlich sind. (2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens einbehalten werden. § 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben. Der Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für Gruppen gleichartiger oder zusammengehöriger Immobilien in einem Betrag angegeben werden. Die Vermögensgegenstände des Immobilienvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuss festgestellt wird. Für die Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 können die für die Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. (2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die (1) Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß den Sätzen 1 und 2 werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen. (2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen. § 74 Anlaufzeit Die Anlagebegrenzungen in § 67 Abs. 1 Nr. 3, § 68 Abs. 6 sowie den §§ 73 und 80 Abs. 1 Satz 1 sind für das Immobilien-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Bundesanstalt von den weiteren Begrenzungen in den §§ 67 und 68 eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Abweichend von § 30 Abs. 1 können zum ImmobilienSondervermögen gehörende Vermögensgegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen. § 76 Verfügungsbeschränkung (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch eingetragen wird. Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. (2) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl dieses Kreditinstitutes als Depotbank genehmigt hat und von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen. § 77 Sachverständigenausschuss (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuss zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist. Die Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere Sachverständigenausschüsse nach Satz 1 bestellen. (2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeignete Persönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien sein. Ein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind anzugeben: 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft, 2. das Gesellschaftskapital, 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und 4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen. Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen. (3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden. § 80 Liquiditätsvorschriften (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobilien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur halten in 1. Bankguthaben, 2. Geldmarktinstrumenten, 3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2, die nach den Vertragsbedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen; § 61 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden, 4. Wertpapieren, die a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, b) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder festverzinslichen Wertpapieren, soweit diese einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich verfügbar ist. 2705 (2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immobilien-Sondervermögens abzuziehen: 1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel; 2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel; 3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren. § 81 Aussetzung der Rücknahme Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. § 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten (1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. (2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien 2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 85 Anlagegrenzen Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Investmentanteile nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. § 86 Erweiterte Anlagegrenzen Die Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-Sondervermögen überschreiten, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. § 63 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet. (3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 67 Abs. 6 Satz 2 und des § 81 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet. (4) Verfügungen über zum Vermögen der ImmobilienGesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und 3. (5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt. Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen (1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen (Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden. § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur erwerben: 1. Wertpapiere, 2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und 3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 5. (2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des AltersvorsorgeSondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Der Anteil der für Rechnung des AltersvorsorgeSondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. (4) Der Anteil der für Rechnung des AltersvorsorgeSondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. (5) Der Anteil der für Rechnung des AltersvorsorgeSondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Son- Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen § 83 Gemischte Sondervermögen Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 84 Zulässige Vermögensgegenstände (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Sondervermögen nur erwerben: 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, 2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, 3. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 und Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, soweit diese ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen, oder 4. Anteile von ausländischen Investmentvermögen, die den Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. (2) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 3, § 117 Abs. 1 und § 118 Satz 2 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 dervermögen des Bundes, der Länder sowie vergleichbarer Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, wenn die vorgenannten Geldmarktpapiere im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben, darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden 1. Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen, 2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden darf. § 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist. (6) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. Der Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig. (7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. § 89 Verbot von Laufzeitfonds Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 3 Nr. 7 ist nicht anzuwenden. § 90 Altersvorsorge-Sparplan (1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteils (AltersvorsorgeSparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteils verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Altersvorsorge-Sparers gilt. Satz 2 gilt nicht im Falle des Abschnitt 6 Spezial-Sondervermögen § 91 Spezial-Sondervermögen 2707 Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvorsorge-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteile an dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteile eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens nach Wahl des AltersvorsorgeSparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen sind. (3) Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn der AltersvorsorgeSparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der Altersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt. (5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rückgabe von Anteilen nach § 37 Abs. 1 regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen. (1) Die Anteile an einem Spezial-Sondervermögen dürfen von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden. Die Anleger dürfen keine natürlichen Personen sein. Mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung diese Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten als ein Anleger. (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86 und 112 bis 120, soweit sich aus den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt. § 92 Übertragung der Anteile Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anlegern sicherzustellen, dass die Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anlegern übertragen werden dürfen. 2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 93 gegesellschaft für Rechnung eines anderen PublikumsSondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. (5) Die Kündigungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. (6) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden. (7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen. Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte (1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43 Abs. 2; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. (3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. § 94 Jahresberichte Bei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht auf die Angaben gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschränkt werden. Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für Immobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. § 95 Weitere Ausnahmeregelungen (1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Dies gilt nicht für die Auswahl der Depotbank von Immobilien-Spezial-Sondervermögen. (2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung. (3) Die Übertragung der Verwaltung eines SpezialSondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt. (4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein SpezialSondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanla- Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 96 Rechtsform, Begriff (1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig. Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müssen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern. (2) Investmentaktiengesellschaften verfügen über ein veränderliches Grundkapital (Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital) oder ein fixes Grundkapital (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital). Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Anteilinhaber an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. § 97 Erlaubnis (1) Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn 1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro ausgestattet ist, 2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, 3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, 4. die Satzung vorsieht, dass nur die in § 96 Abs. 2 Satz 2 genannten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden und die Satzung den Anforderungen des § 43 oder, wenn die Satzung eine den §§ 112 und 113 vergleichbare Anlageform vorsieht, den Anforderungen des § 118 entspricht, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat. (2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Absinken des Grundkapitals unter die Schwelle des Anfangskapitals unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch nach Maßgabe des § 17 Satz 1 Nr. 2 aufgehoben werden und wenn nicht mindestens 75 Prozent der ausgegebenen Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Publikum gestreut sind. (4) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie den nach § 96 Abs. 2 Satz 2 satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand ändert. § 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Gesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands sind davon nicht erfasst. § 99 Anwendbare Vorschriften (1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 10 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a, 53 und 56 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 2b des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und 2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 4 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist. Die Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr. 1 genannten Fällen den Erwerb entsprechend § 2b Abs. 1a des Kreditwesengesetzes untersagen. Investmentaktiengesellschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes. (3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 20 bis 29, 6 Abs. 3 und 4, §§ 9, 10, 16, 34, 36 2709 sowie 37 Abs. 2 und 3, die §§ 40 bis 45, 46 bis 65, 83 bis 86, 91 bis 95 sowie 112 bis 120 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt: 1. die Worte ,,für Rechnung des Sondervermögens" bleiben außer Betracht; 2. an die Stelle des Wortes ,,Vertragsbedingungen" tritt das Wort ,,Satzung", an die Stelle des Wortes ,,Sondervermögen" tritt das Wort ,,Gesellschaftsvermögen"; 3. an die Stelle der Worte ,,Wert des Sondervermögens" treten die Worte ,,Wert des Gesellschaftsvermögens", wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital handelt; 4. an die Stelle der Worte ,,Wert des Sondervermögens" treten die Worte ,,Bilanzsumme der Investmentgesellschaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten", wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt. (4) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden. § 100 Besondere Meldepflichten Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat. Abschnitt 2 Öffentliches Angebot § 101 Angebot der Aktien, Unternehmensbericht (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten oder an Anleger nach Absatz 6 veräußert werden. (2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn 1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder 2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts durchführen. (3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn sie zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen Börsenzulassungsprospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht hat. (4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in mindestens einer hinreichend verbreiteten Wirtschaftsoder Tageszeitung oder als Druckschrift zu veröffent- 2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 (2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Investmentaktiengesellschaft öffentlich angeboten werden dürfen, muss dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an dem die Investmentaktiengesellschaft die Angebote des Publikums annimmt, zuzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Aufschlags für die Transaktionskosten entsprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 36 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger sowie darüber hinaus in den im Verkaufprospekt benannten elektronischen Informationsmedien oder einer hinreichend verbreiteten Wirtschaftsoder Tageszeitung zu veröffentlichen. lichen. Die Druckschrift muss am Sitz der Börse, an der die Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investmentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist im elektronischen Bundesanzeiger über einen Hinweis bekannt zu machen, wo der Unternehmensbericht veröffentlicht und vom Publikum zu erhalten ist. (5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzulassungsprospekts oder des Unternehmensberichts und dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen. (6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 vorsieht, dürfen natürlichen Personen nicht öffentlich zum Erwerb angeboten werden. Die Satzung muss entsprechende Bestimmungen enthalten, die sicherstellen, dass das Verbot nach Satz 1 beachtet wird. Die §§ 42 und 121 finden auf Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung die Anlage nach § 112 vorsieht, keine Anwendung. § 102 Börsenzulassungsprospekt, Unternehmensbericht (1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu den nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach § 32 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben zu enthalten: 1. die Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 13, 14, 18, 20 bis 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes ,,Sondervermögen" jeweils das Wort ,,Gesellschaftsvermögen" tritt; § 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend; 2. die Satzung; 3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bundesanstalt; 4. die Börsen, an denen die Aktien der Investmentaktiengesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind; 5. die Angabe, in welchen elektronischen Informationsmedien oder in welcher hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung und in welchem nach § 103 Abs. 3 festgelegten Zeitabstand der Inventarwert veröffentlicht wird. (2) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten. § 103 Sacheinlageverbot, Ausgabepreis, Inventarwert (1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind unzulässig. Abschnitt 3 Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital § 104 Statutarisches Grundkapital Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Grundkapital bis zu dem in der Satzung bestimmten Höchstbetrag wiederholt durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (statutarisch genehmigtes Kapital). Auf das statutarisch genehmigte Kapital finden die Vorschriften des Aktiengesetzes zur Kapitalerhöhung mit der Maßgabe Anwendung, dass es eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht bedarf und ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Zuteilung neuer Aktien nicht besteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Grundkapital erhöht. § 191 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. § 105 Veränderliches Kapital, rückerwerbbare Aktien (1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindest- und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben, zurückkaufen und weiterveräußern. Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss vorsehen, dass das Grundkapital jederzeit von dem Wert des Gesellschaftsvermögens gedeckt ist. (2) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital begibt Aktien, die dem Aktionär das Recht gewähren, von der Gesellschaft den Rückerwerb der Aktien zu verlangen (rückerwerbbare Aktien). Dieses Recht kann entsprechend § 37 oder § 116 in der Satzung beschränkt werden. (3) Der Inhaber rückerwerbbarer Aktien kann von der Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung die Rücknahme der Aktien gegen Zahlung eines Geldbetrages verlangen, der dem Inventarwert abzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Abschlags für die Transaktionskosten entspricht. Die Verpflichtung zum Rückerwerb besteht nur insoweit, als durch den Erwerb der Nennbetrag oder der rechnerische Anteil der von der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien insgesamt den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundkapital zum Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien und dem in der Satzung bestimmten Mindestkapital nicht übersteigt. Die Einzelheiten des Rückerwerbs regelt die Satzung. (4) Die rückerworbenen eigenen Aktien können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung eingezogen werden. Die Einziehung ist nur insoweit zulässig, als hierdurch nicht das in der Satzung bestimmte Mindestkapital unterschritten wird. Die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Rückerwerb eigener Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. (5) Die Bestimmungen der §§ 71 und 71a sowie 71c bis 71e des Aktiengesetzes finden auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital keine Anwendung. (6) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist nicht verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden. § 240 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. § 106 Bezeichnung Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung ,,Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. § 108 Kapitalerhöhung, Mindestpreis 2711 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital können im Wege der Kapitalerhöhung nach den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden Maßgaben ausgegeben werden: 1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung; 2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteiligen Inventarwert nach § 103 Abs. 2 Satz 2 nicht unterschreiten. § 109 Zwischenabschluss Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen Zwischenabschluss, der den für den Jahresabschluss geltenden Anforderungen entspricht, kann sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus dem letzten Zwischenabschluss ergibt, für die Berechnung der Anlagegrenzen ansetzen. Bei einem Absinken des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um mehr als 10 Prozent ist diese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenabschluss zu erstellen und ihn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Abschnitt 5 Rechnungslegung § 110 Abschnitt 4 Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital § 107 Erwerb eigener Aktien, öffentliches Rückkaufangebot (1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital an einem Börsengeschäftstag 90 Prozent des anteiligen Inventarwerts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital, kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis und Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transaktionskosten nicht übersteigen. (2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen. § 237 Abs. 2 bis 6 und die §§ 238 bis 240 des Aktiengesetzes finden Anwendung. (3) Im Übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktiengesetzes unberührt. (4) Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgehobener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zu geben. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nicht besteht und der Inventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis abweicht. Jahresabschluss Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres offen zu legen. In den Anhang zum Jahresabschluss hat die Investmentaktiengesellschaft die in § 44 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Jahresabschluss ergeben. In den Lagebericht hat die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zusätzlich die Hinweise nach § 107 Abs. 4 aufzunehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlussprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen. § 111 Zwischenbericht (1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht gemäß Satz 2 zu veröffentlichen, der alle wesentlichen Angaben enthalten muss, auf Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft und ihre Finanzlage zu bilden. Der Zwischenbericht muss die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis nach § 107 Abs. 4 enthalten. Er ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entwe- 2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (1) Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. Zielfonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Sondervermögen nicht durchgeführt werden. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Währung lauten. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als zu 20 Prozent des Wertes eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds anlegen. Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile eines Zielfonds erwerben. (5) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken verwalten, müssen sicherstellen, dass ihnen sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen über die Zielfonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens jedoch: 1. der letzte Jahres- und Halbjahresbericht, 2. die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente, 3. Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung, 4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität, zum Umfang des Leverage und zur Durchführung von Leerverkäufen. Die Kapitalanlagegesellschaften haben die Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu überwachen und haben sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennziffern vorlegen zu lassen. Die Methode, nach der die Risikokennziffer errechnet wird, muss der Kapitalanlagegesell- der durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im elektronischen Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im elektronischen Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. (2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresabschluss unverzüglich nach der Feststellung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen. Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds) § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (1) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomischung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 bis 9 unterworfen sind. Die Vertragsbedingungen des Sondervermögens gemäß Satz 1 müssen zudem mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen: 1. eine Steigerung des Investitionsgrades des Sondervermögens über grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder über den Einsatz von Derivaten (Leverage), 2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkauf). Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens beschränkt ist. Das Recht der Anleger auf Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein. (2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. (3) Abweichend von § 20 Abs. 1 können einzelne Aufgaben der Depotbank auch von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung wie für eigenes Verschulden haftet. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des Marktes erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 schaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden. Die Depotbank der Zielfonds oder eine vergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen. § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 90 sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. § 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung alle ihnen nach Maßgabe des § 113 Abs. 5 vorliegenden Unterlagen vorzulegen. § 116 Rücknahme Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. Anteilrückgaben sind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu 100 Kalendertagen vor dem Rücknahmetermin durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle im Namen des An­ legers zu erfolgen. Die Anteile, auf die sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Im Falle von nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind. § 117 Verkaufsprospekt (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Zielfonds ausgewählt werden; 2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben werden dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für inländische Sondervermögen mit 2713 zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen; 3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschäftsleitung der Zielfonds gestellt werden; 4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbunden sein können; 5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit einem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe der Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungsmethoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tragen hat; 6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensanteils verlangen kann. (2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines DachSondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: ,,Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen." § 118 Vertragsbedingungen Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43 enthalten. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sondervermögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt werden dürfen. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben. 2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 119 Risiko-Messsysteme (2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach diesem Gesetz zu beachten sind. (3) Sofern es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person handelt, sind abweichend von Absatz 1 dem Erwerber eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, vor Vertragsschluss sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form. Der Anleger muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer. (4) Auf Wunsch des Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind. § 122 Veröffentlichungspflichten (1) Für EG-Investmentanteile hat die ausländische Investmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Investmentgesellschaft hat den Jahresbericht, den Halbjahresbericht und die Verkaufsprospekte jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Bundesanstalt zu übersenden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung. (2) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind, 1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risikoüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen Personen, die für die Anlageentscheidungen von Dach-Sondervermögen nach § 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben. Kapitel 5 Ve r t r i e b s v o r s c h r i f t e n Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 121 Anlegerinformation (1) Vor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten; § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt werden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der Anleger Zugang hat, gespeichert werden; der Anleger kann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der Erwerber ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags enthalten müssen. Soweit es sich um EGInvestmentanteile handelt, muss die Durchschrift eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3, ausgenommen Nr. 1 Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichbaren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien benennt, b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, c) eine Übersicht über die Entwicklung des Investmentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren, d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines Anteils zu enthalten hat; 2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind; 3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen. (3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EG-Investmentanteile sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung. (4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten. (5) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden. § 123 Deutsche Sprache 2715 Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind darüber hinaus sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich. § 124 Werbung (1) Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich sind, hinweisen. Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung in Textform darauf hingewiesen werden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind. (2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hinweisen. (3) Um Missständen bei der Werbung für ausländische Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz. (4) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen 2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 127 Prospekthaftung (1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. (2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im ausführlichen Verkaufsprospekt sind auch die Jahres- und Halbjahresberichte. Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten Verkaufsprospekt sind ausschließlich Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4. (3) Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat. (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat. (5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Kaufvertrages. Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. § 125 Kostenvorausbelastung Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden; dies gilt nicht für EG-Investmentanteile. § 126 Widerrufsrecht (1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt vorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche Verkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 Satz 1 angeboten worden ist. Der Lauf der Frist von zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim Erwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten oder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer. (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass 1. der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder 2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. (6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar. Abschnitt 2 Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 128 Anzeigepflicht (1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst aufnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese Stellen durch begründeten Beschluss festgestellt haben, dass die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestimmungen entspricht. § 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, 1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen, 2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und 3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Staates genehmigten Sprache zu veröffentlichen; für Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. § 131 Benennungspflicht 2717 Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufsprospekt aufzunehmen. § 132 Anzeigepflicht (1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EGInvestmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen. (2) Der Anzeige sind beizufügen: 1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind, 2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufsprospekt, 3. der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, 4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentlichen Vertrieb, 5. Bestätigungen der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen, 6. der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. (3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. § 133 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs (1) Der öffentliche Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen (1) Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden. (2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 papierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anleger im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investmentgesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Eigentum der Investmentgesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat. (2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn 1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132 nicht ordnungsgemäß erstattet, 2. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder 3. die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfüllt sind. (3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn 1. die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist, 2. bei dem öffentlichen Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen worden ist, 3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder 4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131 nicht mehr erfüllt sind. (4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 und § 123 Satz 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird. (5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. (7) Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffentlichen Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. § 134 Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wert- Abschnitt 4 Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile (1) Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung finden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen stattfindet. (3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. § 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs (1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, ist zulässig, wenn 1. die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen und wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundesanstalt bereit sind, 2. die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 lässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt, 3. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immobilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, 4. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anlegern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger weitergeleitet werden, 5. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, dass a) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden, b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, c) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 125 eingeschränkt ist, d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben werden, e) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3, f) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten eines Investmentvermögens, das nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen und dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen, g) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Investmentvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Inhalt haben und das Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rech- 2719 nung des Investmentvermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Kaufoption bildenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Investmentvermögen gehören, 6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsgemäß erfüllt werden. (2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass einzelne Aufgaben der Depotbank auch von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden dürfen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung wie für ein eigenes Verschulden haftet. (3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach Maßgabe dieses Gesetzes vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind. (4) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und d gilt nicht für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116 entsprechen. (5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 134 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind. § 137 Verkaufsprospekt (1) Der ausführliche Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Er muss insbesondere Angaben enthalten 1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank; 2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen; 2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden. (2) Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. (3) Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu erstatten. § 139 Anzeigepflicht (1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen. (2) Der Anzeige sind beizufügen: 1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen, 2. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen, 3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige ausführliche Verkaufsprospekt, 4. der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, 5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen ist, 6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, dass sie sich verpflichtet, a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Jahresbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, 3. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen; 4. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 entsprechender Weise; 5. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 16 Halbsatz 1 und 2 und Nr. 28 entsprechender Weise; 6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen. Außerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt nicht untersteht. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich sind. (2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts ist nicht gestattet. (3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Der ausführliche Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen muss darüber hinaus Angaben enthalten 1. über den organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, an dem die Anteile des Investmentvermögens gehandelt werden; 2. darüber, dass der an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ermittelte Kurs der Anteile des Investmentvermögens von dem Nettoinventarwert des Investmentvermögens abweichen kann sowie ob und welche Maßnahmen von der Investmentgesellschaft im Falle einer erheblichen Abweichung des Kurses der Anteile vom Nettoinventarwert des Investmentvermögens getroffen werden; 3. darüber, dass die Anleger von der Investmentgesellschaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensteils verlangen können. (4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. § 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des öffentlichen Vertriebs angegeben worden sind, zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen, c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, 7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige, 8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. § 140 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs (1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. (2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet. (3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn 1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist, 2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2, 4 oder 5 weggefallen ist, 3. die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs. 2 Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden, 4. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist oder 5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Ver- 2721 triebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. (4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn 1. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, 2. eine für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 138 Abs. 3 entstandene Kosten trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder 3. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist. (5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt haben in den Fällen der Absätze 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung. (7) Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. Abschnitt 5 Vertriebsüberwachung § 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts. (2) Die Bundesanstalt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Verkaufsunterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass die nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist. § 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen (1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des ande- 2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 7. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht, 8. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt oder 10. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1 oder 3 einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder b) § 67 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 5 oder 6 Satz 2 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 88 Abs. 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt, 2. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder einen dort genannten Betrag hält, 3. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert, 4. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt, 5. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken anlegt, 6. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt, 7. entgegen a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder b) § 69 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 3 ein Darlehen gewährt, 8. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt, 10. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt, ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte. (2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind, 2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befasster Personen, 3. für Zwecke nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4. Kapitel 6 Bußgeld- und Übergangsvorschriften § 143 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht, 2. entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder 3. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 5. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt, 6. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 11. entgegen § 67 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen, 12. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt, 13. entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist, 14. entgegen § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Belastung den dort genannten Wert nicht überschreitet, 15. entgegen § 112 Abs. 2 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt, 16. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt, 17. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft, 18. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte Zielfonds anlegt, 19. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen, 20. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 140 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder 21. entgegen § 133 Abs. 1 oder § 140 Abs. 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt. (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99 Abs. 3. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. § 144 Allgemeine Übergangsvorschriften (1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. Spätestens bis zum 13. Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre Eigenmittel gemäß § 11 anzupassen. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausge- 2723 stellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. (2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates ein solcher vorzuhalten ist, spätestens jedoch ab dem 13. Februar 2007. Auf ausländische Investmentgesellschaften, die EG-Investmentanteile ausgeben und die nach den Übergangsbestimmungen des für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13. Februar 2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum 13. Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandinvestment-Gesetzes weiter anzuwenden. (3) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum 30. Juni 2005 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes Anwendung. Auf die in Satz 1 genannten Investmentgesellschaften finden § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 136 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 137 Abs. 1 Satz 2 erstmals zum 1. Juli 2005 Anwendung. (4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin anzuwenden. (5) § 13 Abs. 1 ist vor dem 13. Februar 2007 auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung mit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss. (6) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile unbeschadet der Vorschriften des AuslandinvestmentGesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140 Abs. 1 und 3 Nr. 1 nicht anzuwenden, wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs. 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vollständig erstattet. § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 sowie 2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden. § 139 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ausländische Investmentgesellschaft die letzte Ergänzungsanzeige bis spätestens zum 31. Dezember 2004 einzureichen hat. Artikel 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile §1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Erträge aus Investmentanteilen Ermittlung der Erträge Ausländische Einkünfte Besteuerungsgrundlagen Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung Kapitalertragsteuer Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung Ertragsausgleich §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 13. Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anwenden. Die Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Januar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz anzupassen; die Änderung der Vertragsbedingungen muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänderten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sein. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden WertpapierindexSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapierindex-Sondervermögen abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und InvestmentfondsanteilSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Gemischten Wertpapier- und GrundstücksSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder § 12 Abs. 5 oder § 15i des Auslandinvestment-Gesetzes in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 10 Dach-Sondervermögen Abschnitt 2 Regelungen nur für inländische Investmentanteile § 11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung § 12 Ausschüttungsbeschluss § 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 14 Übertragung von Sondervermögen § 15 Inländische Spezial-Sondervermögen Abschnitt 3 Regelungen nur für ausländische Investmentanteile § 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen § 17 Repräsentant Abschnitt 4 Anwendungs- und Übergangsregelungen § 18 Anwendungsvorschriften § 19 Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile §1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (inländische Investmentgesellschaft) gebildet wird, sowie auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen (inländische Investmentanteile), 2. ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 8 und 9 des Investmentgesetzes. (2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes sind anzuwenden. Bei Investment- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 fonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sondervermögens (§ 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes) im Sinne des § 34 der Abgabenordnung. (3) Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes. §2 Erträge aus Investmentanteilen (1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs. 3 genannten Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anteilscheininhaber im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen. Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, so gilt die Teilausschüttung als ausschüttungsgleicher Ertrag. (2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. (3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie 1. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind anzuwenden. Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind; 2725 2. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt, oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. (4) § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. §3 Ermittlung der Erträge (1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. (2) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen; 2. Zins- und Mietabgrenzungen sind periodengerecht vorzunehmen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als zugeflossen; 3. periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt. Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß § 4 Abs. 4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem die Einnahmen zugerechnet werden. (3) Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Für Werbungskosten des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, gilt Folgendes: 1. Soweit Werbungskosten eines inländischen Investmentvermögens mit ausländischen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind die Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres den ausländischen Einnahmen zuzuordnen. Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen. 2. Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Prozent als nichtabzugsfähige Werbungskosten. Dies gilt nicht bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens für Anteilinhaber, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten. 3. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist auf die nach Nummer 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung der Werbungskosten zu den dem § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes zugrunde lie- 2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Veranlagung des zu versteuernden Einkommens ­ einschließlich der ausländischen Einkünfte ­ nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen. § 34c Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird von auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüttende ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 entsprechend gilt. Der Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. Sind in den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind, so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung als ausländische Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des Satzes 1. (3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach Absatz 1 oder § 2 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen. (4) Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2 beim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als Werbungskosten abziehen. In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser Steuern nach Absatz 2. §5 Besteuerungsgrundlagen (1) Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn 1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht: a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen), b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen), c) die in der Ausschüttung enthaltenen aa) ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, bb) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1, cc) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, dd) Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, genden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4. Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes auf die nach Nummer 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Werbungskosten zu den dem § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Negative Erträge des Investmentvermögens sind bis zur Höhe der positiven Erträge mit diesen zu verrechnen. Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren auszugleichen. (5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermögens an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet. §4 Ausländische Einkünfte (1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften ist auf das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. § 32b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. (2) Sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder bei inländischen Investmentanteilen außerdem nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 ff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, 2727 gg) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind, hh) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ii) jj) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1, Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde, § 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Rechenschaftsbericht nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist; 4. die ausländische Investmentgesellschaft die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht; 5. die ausländische Investmentgesellschaft auf Anforderung gegenüber dem Bundesamt für Finanzen innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist. Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. Hat die ausländische Investmentgesellschaft Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundesamtes für Finanzen in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen. Liegen die in Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine Anwendung. (2) § 8 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Vomhundertsatz des Wertes des Investmentanteils ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht ändern. Absatz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. §6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. §7 Kapitalertragsteuer (1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von 1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs. 1, soweit sie nicht enthalten: kk) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, d) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne von aa) § 7 Abs. 1 und 2, bb) § 7 Abs. 3, e) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer im Sinne von aa) § 7 Abs. 1 und 2, bb) § 7 Abs. 3, f) den Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt, und aa) nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar, bb) nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt, g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, h) den von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrag; 2. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht; 3. die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder 2 des Investmentgesetzes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; 2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (6) Die inländische Investmentgesellschaft erstattet die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie hat sich zuvor Gewissheit über die Person des Gläubigers der Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein Kreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesellschaft sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend. §8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung (1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs. 1 anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören (positiver Aktiengewinn). Bei Beteiligungen des Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Bei dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören (negativer Aktiengewinn). (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt a) inländische und ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes; Absatz 3 bleibt unberührt; b) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, aus Termingeschäften sowie aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Erträge im Sinne des § 4 Abs. 1, 2. Ausschüttungen im Sinne des § 6, 3. den nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Investmentanteil für den Anleger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend. Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten. (3) Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent vorgenommen, soweit inländische Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten sowie mit Ausnahme der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes hat die inländische Investmentgesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer zu berechnen. (5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 4 und des § 44b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet. Im Übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 hat, andererseits. Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit der Aktiengewinn sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits. Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Teils nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes. §9 Ertragsausgleich Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich. § 10 Dach-Sondervermögen Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Zielfonds die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des DachSondervermögens zuzurechnen. 2729 des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubigern sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheinigung des für das Investmentvermögen zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweckvermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. (3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine Außenprüfung im Sinne der §§ 194 ff. der Abgabenordnung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5. § 12 Ausschüttungsbeschluss Die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren. Der Beschluss hat Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten. Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs. 2 fallen, zu enthalten. § 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen. (2) Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Der Feststellungserklärung sind der testierte Rechenschaftsbericht und der Ausschüttungsbeschluss (§ 12) beizufügen. (3) Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich. Die Investmentgesellschaft hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (4) Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest oder weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Feststellung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Die §§ 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden. (5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet. Abschnitt 2 Regelungen nur für inländische Investmentanteile § 11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung (1) Das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes. Es ist von der Körperschaftsteuer und der Gemeindewirtschaftssteuer befreit. Satz 2 findet auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung. (2) Die von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf Antrag an die Depotbank erstattet, soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Für die Erstattung ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundesamt für Finanzen und bei den übrigen Kapitalerträgen das Finanzamt zuständig, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften 2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 § 14 Übertragung von Sondervermögen die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und § 6 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Satz 2 gilt entsprechend. § 17 Repräsentant Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird. (1) In Fällen des § 40 des Investmentgesetzes gelten die Anteile an dem übernommenen Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Gehören Anteile an dem übernommenen Sondervermögen nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen des § 23 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. (2) Das übernehmende Sondervermögen hat die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übernommenen Sondervermögens mit dem Wert anzusetzen, der auch Teil des Nettoinventarwerts am Tag der Übernahme war. (3) Die nicht bereits ausgeschütteten Erträge des laufenden Geschäftsjahres des übernommenen Sondervermögens vor dessen Übernahme gelten den Anteilinhabern des übernommenen Sondervermögens mit Ablauf des Geschäftsjahres außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes als zugeflossen. Dies gilt auch für die nicht bereits nach Satz 1 zu versteuernden angewachsenen Erträge des übernommenen Sondervermögens. § 15 Inländische Spezial-Sondervermögen (1) Bei inländischen Spezial-Sondervermögen sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Sondervermögens zu ermitteln; die Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung entsprechend; die Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. § 13 Abs. 1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden. (2) Erträge aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind gesondert auszuweisen. Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f, Nr. 6 oder Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. § 7 ist sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Steuersatz 30 Prozent der Erträge beträgt und die Kapitalertragsteuer von der Investmentgesellschaft einzubehalten ist. § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung. Abschnitt 3 Regelungen nur für ausländische Investmentanteile § 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern, Abschnitt 4 Anwendungs- und Übergangsregelungen § 18 Anwendungsvorschriften Dieses Gesetz ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem 31. Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 8 ist bei Anteilen an einem inländischen Investmentvermögen auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen. Ausländische Investmentvermögen können erstmals zum Beginn des Geschäftsjahres im Sinne des Satzes 1 den Aktiengewinn (§ 5 Abs. 2 und § 8) ermitteln. Er ist bei der erstmaligen Ermittlung mit 0 Prozent anzusetzen. § 19 Übergangsvorschriften (1) § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz ist bei inländischen Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen. § 8 Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 begünstigt wären. (2) Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 anzuwenden, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem 1. Januar 2004 entstehen. Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden. (3) Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2810), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 17 Abs. 2b des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen. Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden. 2731 Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen." 2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen sind die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermögen anwendbar ist." 3. Dem § 21 wird folgender Absatz 12 angefügt: ,,(12) § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gemeindewirtschaftsteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt." Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert: 1. In § 45d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie §18a des Auslandinvestment-Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 7 des Investmentsteuergesetzes" ersetzt. 2. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentgesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes, bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,". 3. Dem § 52 Abs. 57a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 In § 4 Nr. 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort ,,Investmentgesetz" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Eingangssatz wird die Angabe ,,in den Fällen der Nummern 1 und 4" durch die Angabe ,,in den Fällen der Nummern 1, 3a und 4" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Wohnsitz" ein Komma und das Wort ,,Sitz" eingefügt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. die nach den entsprechenden Vorschriften eines Drittstaates in diesem Staat Meldepflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig erfüllen,". b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,im Fall des Absatzes 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 und 3a" ersetzt. 4. § 36c Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesanstalt kann für die Überwachung der Einhaltung der in den §§ 9, 31 und 32 geregelten Pflichten und entsprechender ausländischer Meldepflichten oder Verhaltensregeln mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten. Sie kann diesen Stellen Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 5 übermitteln, die für diese zur Überwachung der Einhaltung der entsprechenden ausländischen Meldepflichten oder Verhaltensregeln erforderlich sind. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben." ,,4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile nach dem Investmentsteuergesetz; die Überprüfung erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder im Wege von Stichproben;". Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe ,,§ 126 des Investmentgesetzes" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. § 126 des Investmentgesetzes." 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Investmentgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat." Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 11 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,Anteilscheine" durch die Wörter ,,Anteile an Investmentvermögen" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 werden a) die Wörter ,,Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften" durch die Wörter ,,Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden," und Artikel 9 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Anteilscheine" durch die Wörter ,,Anteile an Investmentvermögen" ersetzt. 2. In § 2a Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter ,,Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften" durch die Wörter ,,Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden," und das Wort ,,Auslandinvestment-Gesetz" durch die Wörter ,,Investmentgesetz öffentlich" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 b) das Wort ,,Auslandinvestment-Gesetz" durch die Wörter ,,Investmentgesetz öffentlich" ersetzt und nach dem Wort ,,Geldern" das Komma und das Wort ,,Anteilscheinen" gestrichen, c) nach dem Semikolon die Wörter ,,dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes." angefügt. 3. Dem § 2b Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35) ­ (Investmentrichtlinie)." 4. § 9 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c werden die Wörter ,,Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort ,,Investmentgesetzes", das Wort ,,Wertpapier-Sondervermögen" durch das Wort ,,Investmentvermögen" und die Angabe ,,Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ­ ABl. EG Nr. L 375 S. 3 ­ (Investmentrichtlinie)" durch das Wort ,,Investmentrichtlinie" ersetzt. b) In Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe ,,§ 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes" ersetzt. 6. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter ,,Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort ,,Investmentgesetzes" ersetzt. 2733 3. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto" die Wörter ,,des Vertragspartners" eingefügt. 4. § 6 Satz 2 wird aufgehoben. 5. In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten". 6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen." b) In Satz 5 werden die Wörter ,,oder Abhebende" und ,,oder von ihm abheben" gestrichen. c) In Satz 6 werden die Wörter ,,Einzahlender und Abhebender sind" durch die Wörter ,,Der Einzahlende ist" ersetzt und die Wörter ,,oder Abhebung" gestrichen. 7. In § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort ,,Finanzdienstleistungsunternehmen" durch das Wort ,,Finanzdienstleistungsinstitute" ersetzt. 8. In § 14 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num­ mer 4a eingefügt: ,,4a. Investmentaktiengesellschaften,". 9. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleistungsinstitute und Investmentaktiengesellschaften die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,". Artikel 12 Änderung des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 138 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und die Wörter ,,eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes" eingefügt. b) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,außer in den Fällen des" die Angabe ,,§ 4 Abs. 4, des" eingefügt. 2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,oder von ihm abheben" gestrichen. Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), geändert durch die Ver- 2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter ,,für deren Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung nur solche Derivategeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrages aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen dienen" gestrichen. 2. Im dritten Halbsatz werden die Wörter ,,dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe ,,den §§ 46 bis 90 des Investmentgesetzes" ersetzt. 3. Im vierten Halbsatz werden a) die Angabe ,,Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7)" durch die Angabe ,,Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35)" und b) das Wort ,,Auslandinvestment-Gesetz" durch das Wort ,,Investmentgesetz" ersetzt. (2) In § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), (ABl. EG Nr. L 360 S. 1)" ersetzt durch die Wörter ,,Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)". ordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2637), wird wie folgt gefasst: ,,3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 und des § 20 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes sowie nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Satz 1, des § 36 Abs. 5 Satz 1, des § 41 Abs. 3 Satz 1, des § 44 Abs. 7 Satz 1, des § 51 Abs. 3 Satz 1, des § 112 Abs. 3 Satz 1 und des § 119 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils nach Anhörung der Deutschen Bundesbank,". Artikel 14 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen nach den §§ 46 bis 65 und 83 bis 86 des Investmentgesetzes sowie von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Sondervermögen 60 vom Hundert des Werts dieses Sondervermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend,". 2. § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Anteilscheine" wird durch das Wort ,,Anteile" ersetzt. bb) Die Wörter ,,Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" werden durch das Wort ,,Investmentgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen" durch das Wort ,,Investmentgesetz" ersetzt. Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 13 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), außer Kraft. (2) Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (3) Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4 und § 119 sowie die Artikel 13 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 15 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (1) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2735 Berlin, den 15. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 9,45 (8,40 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Künstlersozialabgabe-Verordnung 2004 Vom 11. Dezember 2003 Auf Grund des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2004 4,3 vom Hundert. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. Dezember 2003 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt