Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 63 vom 23.12.2003  - Seite 2745 bis 2748 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2745 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 17. Dezember 2003 Auf Grund ­ des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und ­ des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S.1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (BGBl. I S. 1105), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 10" die Angabe ,,Abs. 1c Satz 1," nach der Angabe ,,Abs. 3b Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 9 Satz 3 und 4" und nach der Angabe ,,§ 36 Abs. 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt sowie nach der Angabe ,,und Abs. 2" die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 37" durch die Angabe ,,§ 37i" ersetzt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. auf Grund des § 17 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 40 Satz 1 Nr. 4, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 3 und 4, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 6 sowie § 140 Abs. 3 und 4 des Investmentgesetzes,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. a) 5 000 Euro in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, b) 5 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, c) 1 500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, d) 1 000 bis 10 000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 1c Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, e) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, f) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, g) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, aa) für die Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25 und 26 des Gesetzes über das Kreditwesen, bb) für eine Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei bis zu fünf verwalteten Depots, zuzüglich 10 Euro für jedes weitere Depot, maximal 1 000 Euro, cc) für die Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, h) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über das Kreditwesen, aa) 1 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen, bb) 2 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, cc) 3 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von 2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, dd) 4 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn in den Fällen nach den Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, sowie § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, ee) 5 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen, ff) 5 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen auf diese Tatbestände beschränkt ist, hh) 30 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bei aaa) Einlagenkreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, unabhängig davon, ob neben den Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen noch weitere Bankgeschäfte im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 11 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen erbracht werden, bbb) einem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes, sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge oder Immobiliensondervermögen, jedoch keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, ccc) einem Betreiben von Bankgeschäften als Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbankgesetzes, ddd) einem Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen oder eee) für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bei einem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes, sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis um weitere Erlaubnisgegenstände kann die Gebühr bei verringertem Arbeitsaufwand bis zum halben Gebührensatz verringert werden, gg) 10 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, wenn aaa) einzelne oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben werden und das Institut kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist und Doppelbuchstabe ff nicht anwendbar ist oder bbb) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes betrieben werden, sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobiliensondervermögen sowie Sondervermögen oder DachSondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 i) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt der Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers oder des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe h, j) in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe h, k) in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen für die Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Prozent der nach Buchstabe h ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro, l) 1 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen;". bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. a) 250 Euro in den Fällen des § 128 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes, b) 750 Euro in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, sowie in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes, c) in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 4 und § 43 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes aa) 1 500 Euro für die Erteilung einer Genehmigung für Sondervermögen und Dach-Sondervermögen, die keine Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind, bb) 3 000 bis 5 000 Euro für Erteilung einer Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken; soweit es sich bei den vorgenannten Sondervermögen um Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 des Investmentgesetzes handelt, ist die Gebühr je Teilfonds zu erheben; für die Genehmigung einer Änderung wird jeweils der halbe Gebührensatz erhoben, d) in den Fällen des § 17 Satz 1 und § 97 Abs. 3 des Investmentgesetzes 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe e und Nummer 1 Buchstabe h, 2747 e) 1 500 bis 20 000 Euro in den Fällen der Erlaubniserteilung und Änderung, einschließlich Satzungsänderung im Sinne des § 97 Abs. 1 des Investmentgesetzes, f) 1 500 Euro für die Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 des Investmentgesetzes, g) 500 Euro zu Beginn eines Kalenderjahres für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 126, 130, 131 sowie 133 des Investmentgesetzes, h) 5 000 Euro für die Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 des Investmentgesetzes, i) 2 500 Euro zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Investmentgesetzes vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; soweit es sich bei den Buchstaben f, g, h und i bei den angezeigten Investmentvermögen um Umbrellafonds handelt, ist die Gebühr je Teilfonds zu erheben." cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe ,,Nummern 1 und 2 Doppelbuchstabe aa und bb" durch die Angabe ,,Doppelbuchstaben aa und bb" ersetzt. bbb) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aaaa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt: ,,cc) 500 Euro für die Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) in den Fällen des § 13 Abs. 3; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben,". bbbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc und dd werden die Doppelbuchstaben dd und ee. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Im Jahr 2004 wird die gemäß Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe g und i zu zahlende Gebühr am 1. Februar 2004 fällig." 2. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 4. In § 13 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Höhe der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2004 ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungsausfälle so festzusetzen, dass eine den Ausgabenansätzen des Haushalts 2004 abzüglich der Einnahmesätze des Haushalts 2004 entsprechende Liquidität bereitgestellt wird. Die Summe der Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung der aufsichtsbereichbezogenen zu erwartenden Zahlungsausfälle die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 erhalten bleiben. Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, die für das Umlagejahr 2002 umlagepflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der Aufsicht stehen. Für die Verteilung innerhalb der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierwesen auf die Unternehmen sind die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. Die Vorauszahlung der Umlage für das Haushaltsjahr 2004 für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 1 in der für das Umlagejahr 2004 geltenden Fassung berechnet; dabei wird für die Festsetzung der Vorauszahlung die zur Berechnung der Umlageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zugrunde gelegt." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe ,,§ 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" die Wörter ,,und sonstige eigene Einnahmen unter Einfluss der Entnahmen der Pensionsrücklage" eingefügt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Wertpapierhandelsbanken" die Wörter ,, , bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro," eingefügt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,4 000" durch die Angabe ,,3 500" ersetzt. cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) Soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Buchstaben b bis d den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach Buchstabe b bis d für dieses Unternehmen um die Hälfte." c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 4 Satz 2" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,erhöhen sich" folgende Wörter eingefügt: ,,­ ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 000 Euro ­ ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 4 500 Euro". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2003 Der Bundesminster der Finanzen Hans Eichel