Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 63 vom 23.12.2003  - Seite 2749 bis 2750 - Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland (Abfallverbringungsgebührenverordnung - AbfVerbrGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2749 Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland (Abfallverbringungsgebührenverordnung ­ AbfVerbrGebV) Vom 17. Dezember 2003 Auf Grund des § 4 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland. §2 Gebühren und Auslagen Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. §3 Gebühren bei erfolglosen und zurückgenommenen Widersprüchen (1) Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, wird für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr darf die Gebühr nicht überschreiten, die für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, beträgt aber mindestens 25 Euro. Bei einem allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber 15 Euro. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. (2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages nach Absatz 1 Satz 1, mindestens aber 15 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 15 Euro zu erheben. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2003 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n 2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2) Verwertung Beseitigung Abfallart Anhang III (Gelbe Liste) und Anhang IV (Rote Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/931) Gefährliche Abfälle gemäß Anhang V sowie Abfälle Nr. AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 50 1,5 Andere Abfälle Grundgebühr in Euro Zuschlag je angefangene 25 t der notifizierten Menge in Euro 2) 50 1,5 50 1 1. Abfälle, die nicht einem der Anhänge II bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt. 2. Für Abfälle gemäß Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, für die die Verordnung (EG) Nr. 1547/19993) oder die Verordnung (EG) Nr. 1420/ 19994) das Kontrollverfahren für Abfälle des Anhangs III, des Anhangs IV oder nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorsieht, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. 3. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (besonders von Notifizierungsbogen und Begleitpapier) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat wird auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht. 1) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2) Gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes beträgt die Gebühr im Einzelfall höchstens 5 000 Euro. 3) Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C (92) 39 endgültig nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (ABl. EG Nr. L 185 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 4) Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung.