Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 63 vom 23.12.2003  - Seite 2755 bis 2760 - Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung - SHmV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2755 Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung ­ SHmV)*) Vom 19. Dezember 2003 Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ­ auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie ­ auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der ­ Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34); ­ Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40). Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden. ­ auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und Arbeit sowie ­ auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel. (2) § 3 gilt auch für die aufgeführten Lebensmittel in Anhang I Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/ 2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 203 S. 1) geändert worden ist. 2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 §2 Verkehrsverbote 1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40) zu nehmen, 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/ 69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen. (1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Lebensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festgesetzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen 1. der Luft, des Wassers oder des Bodens oder 2. beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels oder einer seiner Zutaten überschreitet. (2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern 1. der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für sie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder 2. der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmittels insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Summe der für einen Schadstoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmenge entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des Lebensmittels ergibt. (3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte festgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage festgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist. §4 Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder angepasste Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden, soweit sich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht anderes ergibt. §5 Straftaten (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/ 2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet oder 3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten werden, mit einem solchen mischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden. §3 Probenahme und Analysemethoden (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind 1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen, 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen. (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Dioxin in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 §6 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. §7 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung In § 1 Abs. 6 Satz 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. November 2003 2757 (BGBl. I S. 2172) geändert worden ist, werden die Worte ,,oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung" gestrichen. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Februar 2003 (BGBl. I S. 241), und die Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1568) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Dezember 2003 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast 2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 Anlage (zu den §§ 1, 2) Liste A Polychlorierte Biphenyle (PCB) 1 IUPACNummer 1) 2 Schadstoff 3 Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm 4 Lebensmittel 28 52 101 180 2,4,4-Trichlorbiphenyl 2,2,5,5-Tetrachlorbiphenyl 2,2,4,5,5-Pentachlorbiphenyl 2,23,4,4,5,5-Heptachlorbiphenyl jeweils 0,008 2) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm 0,08 3) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm Fett je 100 Gramm Lebensmittel Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm tierische Speisefette außer Milchfett 0,2 4) 0,4 0,08 4) Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte Erzeugnisse Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse Seefische 5)6) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechselwarme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse Eier, Eiprodukte Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm 0,08 4) 0,04 7) 0,02 8) 138 153 2,2,3,4,4,5-Hexachlorbiphenyl jeweils 2,2,4,4,5,5-Hexachlorbiphenyl 0,01 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 1 IUPACNummer 1) 2 Schadstoff 3 Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm 4 Lebensmittel 2759 0,1 3) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm Lebensmittel Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm tierische Speisefette außer Milchfett 0,3 4) 0,6 0,1 4) Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte Erzeugnisse Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse Seefische 5)6) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechselwarme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse Eier, Eiprodukte 0,1 4) 0,05 7) 0,02 8) 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31]. Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt. Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157). Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate. Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels. Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale. Liste B Quecksilber 1 Schadstoff 2 Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm 3 Lebensmittel Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen insgesamt, berechnet als Quecksilber 1) 2) 0,5 1) Pulmonata 2) und daraus hergestellte Erzeugnisse Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157). 2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 Liste C Lösungsmittel 1 Schadstoff 2 Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm jeweils 3 Lebensmittel 1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) 2. Trichlorethen (Trichlorethylen) 3. Trichlormethan (Chloroform) Summe der Stoffe 1. bis 3. 1) 2) 0,11) alle Lebensmittel 2) 0,21) alle Lebensmittel 2) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform. Ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission vom 6. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 8), aufgeführten Olivenöle, soweit in der dortigen Tabellenspalte ,,Halogenierte Lösungsmittel mg/kg (*) (1)" abweichende Höchstgehalte aufgeführt sind.