Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 64 vom 24.12.2003  - Seite 2771 bis 2784 - Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2771 Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes Vom 22. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; 7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die FFA hat die Aufgabe, 1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films sowie zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen; 2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten, durch Unterstützung von Projekten zur Filmbildung junger Menschen sowie durch Mitwirkung an der Erstellung einer bundesweiten, öffentlich zugänglichen Filmdatenbank; 3. die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern. Sie beteiligt sich an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films und betreut die zentrale Beratungsorganisation zur Außenvertretung des deutschen Films in organisatorischer Hinsicht; 4. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; 5. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen; ,,(2) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,einen Stellvertreter" durch die Wörter ,,eine erste und eine zweite Stellvertretung" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,sein Stellvertreter" durch die Wörter ,,seine Stellvertretungen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,seinem Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter" durch die Wörter ,,seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten Vertretung" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Bei Zahlungen bis zur Höhe von 25 000 Euro kann die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter ,,sein Stellvertreter" durch die Wörter ,,seine Stellvertretungen" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Vorsitzender" durch die Wörter ,,Der Vorsitz" und das Wort ,,Vorsitzende" durch das Wort ,,Vorsitz" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,seinem Stellvertreter" durch die Wörter ,,seiner Stellvertretung" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Filmförderungsgesetzes Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2053), zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Vorsitzende" durch das Wort ,,Vorsitz" ersetzt. 19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V. Frauen sollen bei der Wahl und Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ein Stellvertreter" durch die Wörter ,,eine Stellvertretung" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt." cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Stellvertreter" durch das Wort ,,Stellvertretungen" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Stellvertreter" durch das Wort ,,Stellvertretung" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Vorsitzenden" durch das Wort ,,Vorsitz" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Haushaltsjahres" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahres" ersetzt. f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,17" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Vorsitzenden" durch das Wort ,,Vorsitzes" ersetzt. 6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: ,,§ 7 Vergabekommission (1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung sowie über Förderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt. (2) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitgliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertretungen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Benennung erfolgt für höchstens drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbenennung. Die benennenden Stellen nach § 8 müssen mindestens für jede zweite Amtsperiode der Vergabekommission eine Frau benennen. Die Anforderung kann entfallen, wenn der jeweiligen benennenden Stelle aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber dem Vorsitz der Vergabekommission und dem Vorsitz des Verwaltungsrates bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Vergabekommission bekannt zu geben. c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort ,,Vorsitzenden" durch das Wort ,,Vorsitzes" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 33 Mitgliedern: 1. drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag, 2. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat, 3. zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, 4. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V. und von Cineropa e.V., 5. zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Kino ­ Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit, 6. zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V., 7. je ein Mitglied, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. ­ Bundesverband, 8. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Zweites Deutsches Fernsehen", 9. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V., 10. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V., 11. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., 12. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V., 13. ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V., 14. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V., 15. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V., 16. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V., 17. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V., 18. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 (4) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. (5) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder." 7. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt: 1. ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag, 2. ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, 3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V., von Cineropa e.V., von der AG Kino ­ Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e.V., 4. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V., von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., 5. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e.V., 6. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V., 7. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e.V., 8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. ­ Bundesverband, 9. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 10. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Unterkommissionen (1) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten: 1. die Förderung des Filmabsatzes (§ 53a), 2773 2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b) und von Videotheken (§ 56a), 3. die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und 4. die Drehbuchförderung (§ 47). Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die von den Förderbereichen betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor. Die Vorsitzenden der Unterkommissionen müssen der Vergabekommission angehören." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Stellvertreter" durch das Wort ,,Stellvertretungen" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Stellvertretern" durch das Wort ,,Stellvertretungen" und in Nr. 2 das Wort ,,Stellvertreter" durch das Wort ,,Stellvertretungen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Haushaltsplanes" durch das Wort ,,Wirtschaftsplanes" ersetzt und die Wörter ,,Kassen- und" gestrichen. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Haushaltsjahres" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahres" und das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Haushaltsjahr" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahr" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. dd) Satz 4 wird gestrichen. ee) In Satz 5 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. ff) In Satz 6 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" und das Wort ,,Haushaltsjahres" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahres" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Haushaltsjahr" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahr" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Haushaltsjahr" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahr" ersetzt. 2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländische Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür entstehenden Kosten genutzt werden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland dies rechtfertigt." 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Gemeinschaftsproduktionen" durch die Wörter ,,Internationale Koproduktionen" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union", die Wörter ,,Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" und das Wort ,,A-Filmfestspiel" durch die Wörter ,,Festival im Sinne des § 22 Abs. 3" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein: 1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen, 2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Sie wird durch eine Kapitalflussrechnung ergänzt." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden hinter die Wörter ,,auf Kosten" die Wörter ,,und auf Vorschlag" eingefügt. 12. Nach der Angabe ,,2. Kapitel Filmförderung" und vor der Angabe ,,1. Abschnitt" wird folgender § 14 eingefügt: ,,§14 Zweckbindung der Förderungsmittel Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden." 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Kinder- oder Jugendfilmen" durch das Wort ,,Kinderfilmen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" und die Wörter ,,Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. bb) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben." cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,". dd) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" und das Wort ,,A-Filmfestspiel" durch die Wörter ,,Festival im Sinne des § 22 Abs. 3" ersetzt. ee) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesre- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter." 15. § 16a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen" durch die Wörter ,,Internationale Kofinanzierung" ersetzt. b) Die Wörter ,,Geltungsbereichs dieses Gesetzes" werden durch das Wort ,,Inlands" ersetzt. 16. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,(filmisches Ursprungszeugnis)" durch die Wörter ,,oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 4 vorliegt" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Legt die antragstellende Person im Fall eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Das Wort ,,Bescheinigung" wird durch die Wörter ,,Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2" ersetzt. 17. § 17a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Gemeinschaftsproduktionen" durch die Wörter ,,internationalen Gemeinschaftsvorhaben" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Antragstellung" die Wörter ,,allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung" eingefügt und die Wörter ,,Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Filmhersteller" durch das Wort ,,Hersteller" ersetzt. 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzes" werden durch die Wörter ,,im Inland oder in 2775 einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen bei einer Benutzung inländischer Kopierwerke bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der für den Film zu ziehenden Kopien gewährt werden." 19. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllende Film mit einer Vorführdauer bis zu 110 Minuten ist für den Zeitraum von fünf Jahren ab Erstaufführung mit einem noch nicht regulär in einem Filmtheater ausgewerteten Film von einer Dauer bis zu 15 Minuten (Kurzfilm) zu gemeinsamen Aufführungen zu verbinden, sofern der Kurzfilm 1. im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden ist und 2. eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat, die der Altersfreigabe für den programmfüllenden Film entspricht." 20. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Referenzfilmförderung (1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films als Zuschuss gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Hat der Referenzfilm ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten, beträgt die nach Satz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 100 000. (2) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei ausschließlicher Berücksichtigung des Zuschauererfolges muss der Referenzfilm eine Besucherzahl von mindestens 150 000 erreicht haben. Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50 000 erreicht hat. 2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolges der Besucherzahl im Zeitraum der ersten vier Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden können. Sofern ein Kinder- oder Erstlingsfilm eine Referenzpunktzahl von 50 000 und ein Dokumentarfilm eine Referenzpunktzahl von 25 000 überschreitet, aber insgesamt 150 000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit 150 000 Referenzpunkten gewertet. (2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm im Inland zumindest eine Besucherzahl von 25 000 erreicht hat. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen." 22. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,Ablauf der Fristen" werden durch die Wörter ,,Verstreichen der Zeiträume" und die Angabe ,,des § 22 Abs. 1 und 2" wird durch die Angabe ,,gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 23. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort ,,zuerkannt" die Wörter ,,durch Bescheid" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,". bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,ExportUnion des Deutschen Films GmbH" durch die (3) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt: 1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis oder dem Golden Globe oder dem Academy Award (,,Oscar") oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 300 000 Referenzpunkten, 2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Golden Globe oder den Academy Award (,,Oscar") sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 150 000 Referenzpunkten, 3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50 000 Referenzpunkten. Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. Die nach den Nummern 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivals werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt. Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolges berücksichtigt. (4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1 beträgt 2 000 000 Euro. (5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach § 16 oder § 16a gewährt werden. (6) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen." 21. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt: ,,§ 23 Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilme (1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000, bei Dokumentarfilmen 25 000. Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 Wörter ,,die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films" ersetzt. 24. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Verleih oder dem Vertrieb" durch die Wörter ,,Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb" ersetzt. b) In Nummer 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter den durchschnittlichen Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen und einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen." c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe nach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrichtungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist." 25. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Zuerkennung" das Wort ,,vorrangig" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 22" durch ,,§ 22 oder § 23" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Angaben ,,§ 15 Abs. 2," und ,,§ 15 Abs. 2 oder" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden: 1. besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films; 2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals. Sollen die Mittel für die Herstellung bestimmter neuer Filme eingesetzt werden, kann die Förderungshilfe auch in vollem Umfang für die Kapitalaufstockung verwendet werden. Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand seines Unternehmens vorlegen." 26. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht nachgewiesen wird." b) Nummer 6 wird gestrichen. c) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: 2777 ,,Ist der Film sowohl von der FFA als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen gefördert worden, erfolgt die Rückzahlung nach Nummer 5 entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge." 27. § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten: 1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung). 2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung. 3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung. 4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung. (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen durch Beschluss des Präsidiums verkürzt werden: 1. für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung, 2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffsund Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung, 3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung, 4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung. (3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen: 1. für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung, 2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 geförderten Film Bürgschaften gegenüber den Banken, die eine Vor- oder Zwischenfinanzierung für den Film bereitstellen, sowie gegenüber den beteiligten Fernsehveranstaltern übernehmen: 1. zur Besicherung ausstehender Finanzierungsmittel anderer mit öffentlichen Mitteln finanzierter Förderungseinrichtungen oder der Fernsehveranstalter gegenüber zwischenfinanzierenden Banken, 2. zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern. (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Finanzierungszusage von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen oder eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird. (3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre. (4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen. (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates geregelt." 30. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dabei sollen in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften berücksichtigt werden." 31. § 34 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt." 32. § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,Verleih oder dem Vertrieb" werden durch die Wörter ,,Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb" ersetzt. 33. § 40 wird gestrichen. 34. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Films mit einer Vorführdauer von höchstens 15 Minuten sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms Förderungshilfen, wenn der Film eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und ihm ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden zuerkannt worden ist oder er innerhalb von zwei Jahren nach der Freigabe und Kennzeichnung mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, dem Kurzfilmpreis der FFA, dem Friedrich- 2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffsund Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung, 3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung, 4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters des privaten Rechts hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden. (4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde. (5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten (§ 34 Abs. 6) und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Präsidium mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen. (6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. (7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln. (8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung." 28. § 30a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 22" durch die Angabe ,,den §§ 22 und 23" und das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. c) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei ist nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend." 29. Es wird folgender § 31 eingefügt: ,,§ 31 Bürgschaften (1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. oder §§ 32 ff. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde oder einen gemäß Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmten Preis oder Festivalerfolg erhalten hat. Satz 1 gilt entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich hierbei um den ersten Film dieser Länge handelt, bei welchem die Regisseurin oder der Regisseur die alleinige Regieverantwortung trägt oder wenn der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16 und 19 gelten entsprechend." b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 35. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Antrag ist spätestens zum 31. Dezember des Jahres zu stellen, das auf das Jahr der Auszeichnung des Films folgt. Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Jahr beschieden werden. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind." 36. § 43 wird gestrichen. 37. § 44 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort ,,Haushaltsjahres" wird durch das Wort ,,Wirtschaftsjahres" ersetzt. 38. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Kinder- oder Jugendfilme" werden durch das Wort ,,Kinderfilme" ersetzt. b) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films verwendet werden." 39. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Förderungshilfen" die Wörter ,,an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,30 000 Euro an den Hersteller" ersetzt. 40. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 ist die Autorin oder der Autor gemeinsam mit dem Hersteller und für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 der Hersteller." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen, für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 das zu überarbeitende Drehbuch." 41. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2779 ,,(1) Dem Verleiher eines Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100 000 Referenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a gewährt. Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien ermittelt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,können" wird durch das Wort ,,dürfen" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,". cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Kinder- und Jugendfilmen" durch das Wort ,,Kinderfilmen" ersetzt. dd) Nummer 4 wird gestrichen. ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst: ,,5. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern,". gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 3 gilt" ersetzt durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4 gelten". e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 600 000 Besucherinnen und Besucher sowie höchstens 1 200 000 Referenzpunkte berücksichtigt. Die für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen." 42. § 53a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Werbemaßnahmen" angefügt: ,,sowie im Ausnahmefall auch zur Abdeckung der für den Auslandsabsatz entstehenden Kopienkosten,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die zum Einsatz bei Nachaufführern bestimmt sind," gestrichen und die Wörter ,,besondere Werbemaßnahmen" ersetzt durch ,,außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen". 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 cc) Nummer 2b wird gestrichen. dd) In Nummer 2a werden die Wörter ,,Kinderund Jugendfilmen" durch das Wort ,,Kinderfilmen" ersetzt und die Wörter ,,und mit solchen Filmen bespielten Bildträgern" gestrichen. ee) In Nummer 3 werden die Wörter ,,und mit Filmen bespielte Bildträger" gestrichen. ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern,". 7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung. Bei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden. Dabei muss die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahme stehen." (2) § 53a Abs. 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend. Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 20 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall die Entscheidung des Präsidiums herbei." 44. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Verleih- und Vertriebsunternehmen oder nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum." c) Nummer 3 wird gestrichen. 45. § 55 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen. 46. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Filmtheatern,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Haushaltsjahr" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahr" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Haushaltsjahres" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahres" ersetzt. cc) Nach dem bisherigen Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Dabei werden die Besucherzahlen der Filmtheater im vergangenen Kalenderjahr, die den Kinoprogrammpreis der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erhalten haben oder in denen das Abspiel von Filmen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht haben, doppelt gezählt. Bei Filmtheatern, die beide Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt haben, werden die Besucherzahlen vierfach gezählt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben ,,200 000 Deutsche Mark" werden durch ,,200 000 Euro", ,,300 000 Deut- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. Die Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600 000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a 150 000 Euro. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 betragen die Höchstbeträge für Zuschüsse 100 000 Euro und Darlehen 300 000 Euro. Im Ausnahmefall kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkommission statt eines Darlehens für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 auch ein Zuschuss bis zur Höhe von 200 000 Euro gewährt werden. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu fünf Jahre." c) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 können bis zu 20 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall eine Entscheidung des Präsidiums herbei." 43. Es wird folgender § 53b eingefügt: ,,§ 53b Projektförderung der Videowirtschaft (1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a bespielten Bildträgern gewähren, und zwar 1. zur Abdeckung von Herausbringungskosten, 2. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen, 3. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen, 4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, 5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte, 6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 sche Mark" durch ,,350 000 Euro", ,,50 000 Deutsche Mark" durch ,,200 000 Euro" und ,,5 000 Deutsche Mark" durch ,,5 000 Euro" ersetzt. bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: ,,Die für die Abspielförderung zuständige Unterkommission kann auf Antrag ein nach Absatz 1 Nr. 2 gewährtes Darlehen, das für die Umstellung einer Abspielstätte auf digitales Filmabspiel verwendet wurde, im Ausnahmefall in einen Zuschuss umwandeln." 47. § 56a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,zur Gründung von Kooperationen" durch die Wörter ,,für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit" ersetzt. 48. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 000 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Grundbetrages" durch die Wörter ,,der Förderungsmittel", die Angabe ,,§§ 22 und 23" durch die Angabe ,,§§ 22, 23 und 25 Abs. 2" und das Wort ,,Vorsitzendem" durch das Wort ,,Vorsitz" ersetzt. 49. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,130 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,75 000 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 125 000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 Euro 2,4 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz von über 200 000 Euro 3 vom Hundert." 50. § 66a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder Vorführung" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörte r ,,aneinander gereihten Musikstücken (Musikvideoclips)" durch die Wörter ,,aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken" ersetzt. b) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis zu 30 000 000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60 000 000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60 000 000 Euro 2,3 vom Hundert." c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit 51. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2781 einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten im Wege elektronischer Individualkommunikation verwerten." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. ,,(1) Die Beiträge und sonstigen Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts werden mit der FFA vereinbart. Die Beiträge sind nach Maßgabe des § 67b zu verwenden." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Beiträge und sonstigen Leistungen von Anbietern, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffs- und Abrufdienste gegen Entgelt bereitstellen, werden durch Vereinbarung mit der FFA geregelt." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 52. § 67a wird wie folgt gefasst: ,,§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft (1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden: 1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen bespielten Bildträgern gemäß § 53b, 2. 5 vom Hundert für die Förderung von Videotheken gemäß § 56a, 3. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 4. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs. (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 zu verwenden." 53. § 67b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,in erster Linie" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Kinderund Jugendfilme" durch das Wort ,,Kinderfilme" ersetzt. 54. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a 2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden: 1. 48,5 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22), 2. 6 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32), 3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41), 4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47), 5. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3 und 2 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 4, 6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 7. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 8. 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (§§ 59 und 60)." 56. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Haushaltsplan" durch das Wort ,,Wirtschaftsplan" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Haushaltsjahr" durch das Wort ,,Wirtschaftsjahr" ersetzt. 57. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,Nr. 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nr. 3" durch die Angabe ,,Nr. 4" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Auskunftspflichtigen" durch die Wörter ,,der zur Auskunft verpflichteten Person" ersetzt. d) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Der zur Auskunft Verpflichtete" durch die Wörter ,,Die zur Auskunft verpflichtete Person" und das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. e) In Absatz 7 werden die Wörter ,,ein zur Auskunft Verpflichteter" durch die Wörter ,,eine zur Auskunft verpflichtete Person" ersetzt. f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Auskunftspflichtigen" durch die Wörter ,,der auskunftspflichtigen Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Geltungsbereich des Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 58. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften abgewickelt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,nach altem Recht" durch die Wörter ,,nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2003 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2004 berufenen Verwaltungsrates." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind entsprechend den prozentualen Anteilen für die in Absatz 1 sowie die in § 67a vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für die Förderung gemäß § 22 von finanziellen Beteiligungen bei internationalen Gemeinschaftsvorhaben dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen." e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen." f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen." 55. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: ,,§ 68a Verwendung für sonstige Aufgaben Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 12 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 verwendet werden." ,,(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 am 31. März 2004." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Eine am 1. Januar 2004 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt." 59. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Übertragung des UFI-Sondervermögens Das Sondervermögen ,,Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1074), geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1957), wird auf die FFA übertragen und aufgelöst. Die Einnahmen aus Rückflüssen und Erträgen sind nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 zu verwenden." 60. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2008." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 und 41 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2007 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2008 gewährt." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2009 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2012 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen bis zum 30. September 2008 gestellt werden." 61. Die §§ 25, 26, 32, 33, 37, 47, 53a, 56, 56a und 66 werden wie folgt geändert: a) In § 25 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 und 3 wird die Angabe ,,drei Millionen deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 500 000 Euro" ersetzt. b) In § 26 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,200 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 000 Euro" ersetzt. c) § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 000 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,zwei Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 000 Euro" ersetzt. d) In § 33 Abs. 2 wird die Angabe ,,200 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 000 Euro" ersetzt. 2783 e) In § 37 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,200 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 000 Euro" ersetzt. f) In § 47 Abs. 2 wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. g) In § 53a Abs. 3 wird die Angabe ,,300 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 000 Euro" ersetzt. h) In § 56a Abs. 2 wird die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 000 Euro", die Angabe ,,200 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 000 Euro", die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" und die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. 62. Die §§ 6, 10, 11, 12, 13, 32, 63, 70, 71 und 75 werden wie folgt geändert: a) In § 6 Abs. 3 werden die Wörter ,,Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde" ersetzt. b) In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. c) In § 11 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. d) § 12 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde", in Satz 3 werden die Wörter ,,der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde" und in Satz 4 werden die Wörter ,,dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. e) In § 13 werden die Wörter ,,des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. 2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 i) In § 75 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. f) In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. g) In § 70 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter ,,den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde" ersetzt. h) In § 71 werden die Wörter ,,dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter ,,der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt. Artikel 2 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder