Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 64 vom 24.12.2003  - Seite 2802 bis 2803 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

2030-2-1
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung Vom 19. Dezember 2003 Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1999 (BGBl. I S. 1745) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung ­ AZV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesbeamten" durch die Wörter ,,Beamtinnen und Beamten des Bundes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss." 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Beamte kann" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte können" und das Wort ,,des" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern ,,dem Beamten" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,kann der" durch das Wort ,,können" ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,31. Dezember 2003" durch die Angabe ,,31. Dezember 2005" ersetzt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 4. In § 3b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat" durch die Angabe ,,wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist" ersetzt. 5. In § 6 werden vor den Wörtern ,,des Beamten" die Wörter ,,der Beamtin oder " eingefügt. 6. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmi- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 gung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten." 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden vor dem Wort ,,Ehrenbeamte" die Wörter ,,Ehrenbeamtinnen und" eingefügt. b) In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. Artikel 2 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2803 Berlin, den 19. Dezember 2003 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily