Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 64 vom 24.12.2003  - Seite 2813 bis 2814 - Achte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (8. RSA-ÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2813 Achte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (8. RSA-ÄndV) Vom 19. Dezember 2003 Auf Grund ­ des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen Nummer 3 geändert und Nummer 11 eingefügt worden sind durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) sowie Nummer 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) und Nummer 9 durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 3888) geändert worden sind, und ­ des § 269 Abs. 4 Nr. 1 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) eingefügt worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder wenn diese Ergebnisse hierdurch verbessert werden können" eingefügt. 3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden vor dem Wort ,,Arbeitgeberbeitrag" die Wörter ,,von der Krankenkasse eingezogenen" eingefügt. 4. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,erhöhen" die Wörter ,,und um die Summe der Arbeitgeberbeiträge nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern" angefügt. 5. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden der Nachweis oder die Festsetzung einer monatlichen Ausgleichszahlung nach § 17 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 durch eine Berichtigung nach § 17 Abs. 5 Satz 4, eine Neuberechnung nach § 17 Abs. 3a oder eine Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn der Bescheid über eine Neuberechnung nach § 17 Abs. 3a durch eine Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt wird." 6. § 15a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,frühestens" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 2 gilt unbeschadet eines Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch." c) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei sind Versicherte der Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die vor der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren, für diesen Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung nach § 201 Abs. 4 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der Krankenkasse der Versichertengruppe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zuzuordnen." 2. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden die Angabe ,,für die Jahre 2002 und 2003" gestrichen, nach dem Wort ,,geschätzt" ein Komma und die Wörter ,,solange für diese Versichertengruppen noch keine Ergebnisse einer ,,Das Bundesversicherungsamt kann 1. nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen für die Prüfung nach Satz 1 einen Mindeststichprobenumfang festlegen und das Nähere über die Berechnung des Stichprobenumfangs und die Anforderungen an die Erhebung der Stichproben nach den Sätzen 1, 2 und 4 sowie über die Mitteilung des Prüfergebnisses nach Satz 5 bestimmen, 2. im Benehmen mit den mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen und nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen haben und dazu Näheres bestimmen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für die Stichprobe nach Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend." Artikel 1 Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Im Fall des Satzes 3 steht der nach Satz 5 ermittelte Korrekturbetrag, ansonsten der Korrekturbetrag nach Satz 1 den Krankenkassen zu und wird im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt." die nach Absatz 6 Satz 4 hochgerechneten oder geschätzten Leistungsausgaben zählen zu den ausgleichsfähigen Leistungsausgaben des vorvergangenen Jahres." bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter ,,für das Ausgleichsjahr 2003 hochgerechnet" durch die Wörter ,,für die Ausgleichsjahre 2003 und 2004 hochgerechnet oder im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschätzt" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Dritte" die Wörter ,,und Rabatte nach den §§ 130 und 130a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,das Ausgleichsjahr 2003" durch die Angabe ,,die Ausgleichsjahre 2003 und 2004" ersetzt. 7. Dem § 17 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt: ,,Die Spitzenverbände der Krankenkassen können im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über das Berechnungsverfahren und die Übermittlung zusätzlicher Daten durch die Krankenkassen bestimmen." 8. § 19 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt worden sind, ist eine gemeinsame Berechnung nach Satz 1 vorzunehmen." 9. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hierfür sind für das Ausgleichsjahr 2004 ausgleichsfähige Leistungsausgaben in Höhe der im vorvergangenen Jahr durchschnittlich auf einen Kalendermonat entfallenden ausgleichsfähigen Leistungsausgaben zu berücksichtigen; Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Dezember 2003 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt