Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 66 vom 29.12.2003  - Seite 2922 bis 2923 - Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze

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2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze Vom 23. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden." Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848 ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe ,,§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" wird der Unterabschnitt ,,4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" eingefügt. b) Zu § 35a wird die Angabe ,,Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" gestrichen. 2. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3. c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide. Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide." 3. § 52 Abs. 50a wird wie folgt gefasst: ,,(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ist Artikel 2 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840 ), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Steuerberechtigte Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer." 2. § 8a wird aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Satz 1 wird das erste Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter ,,dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß." gestrichen. b) Am Ende der Nummer 8 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 10 wird aufgehoben. 4. In § 10a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 5. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat." 6. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr. 4 aufgehoben. 7. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 10a Satz 2)" durch die Angabe ,,(§ 10a Satz 4)" ersetzt. 2923 1. In § 5d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2004" durch die Angabe ,,2006" ersetzt. 2. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2004 20 vom Hundert, im Jahr 2005 19 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 16 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2004 26 vom Hundert, im Jahr 2005 25 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 22 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2004 55 vom Hundert, im Jahr 2005 54 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 51 vom Hundert." Artikel 3 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert: Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel