Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 66 vom 29.12.2003  - Seite 2924 bis 2927 - Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze

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2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze*) Vom 23. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), in der jeweils geltenden Fassung sind." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Steuer beträgt: 1. für Zigaretten a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 8,27 Cent je Stück und 25,29 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Nummer 5 ergibt; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 6,85 Cent je Stück und 24,27 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 13,50 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 11,45 Cent je Stück; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 7,56 Cent je Stück und 24,82 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 14,87 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 12,66 Cent je Stück; d) für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 14. Februar 2006 beträgt die Mindeststeuer 16,23 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 13,86 Cent je Stück; 2. für Zigarren und Zigarillos a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 1,4 Cent je Stück und 1,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 1,4 Cent je Stück und 1,3 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 1,4 Cent je Stück und 1,4 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; 3. für Feinschnitt a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 34,06 Euro je Kilogramm und 19,04 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 27,03 Euro je Kilogramm und 16,67 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 41,40 Euro je Kilogramm; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 30,55 Euro je Kilogramm und 17,94 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 47,34 Euro je Kilogramm; 4. für Pfeifentabak a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 15,66 Euro je Kilogramm und 13,46 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 13,32 Euro je Kilogramm und 11,98 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 14,49 Euro je Kilogramm und 12,76 vom Hundert des Kleinverkaufspreises. 5. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a entspricht die Steuer für Zigaretten mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 vom Hundert der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 1 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht im *) Artikel 1 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 291 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 17. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 46 S. 26). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet." b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Komma hinter dem Wort ,,ermächtigt" die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" eingefügt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 2a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,mit" durch das Wort ,,nach" ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 steuerfrei." b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht. (4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d nur innerhalb folgender Mengenund Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit: a) 200 Zigaretten aus: bis zum: ­ Estland: ­ Lettland: ­ Litauen: ­ Polen: ­ Slowenien: ­ Slowakische Republik: 31. Dezember 2009 31. Dezember 2009 31. Dezember 2009 31. Dezember 2008 31. Dezember 2007 31. Dezember 2008 4. 2925 b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat, bb) Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen, cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, c) 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus der Tschechischen Republik bis 31. Dezember 2006, d) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009." In § 31 werden als Nummer 18 und 19 angefügt: ,,18. zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes festzusetzen, der sich aus der Anwendung der nach § 4 geltenden Steuersätze für die Zeit a) bis zum 29. Februar 2004 und ab dem 1. März 2004, b) bis zum 30. November 2004 und ab dem 1. Dezember 2004 sowie c) bis zum 31. August 2005 und ab dem 1. September 2005 ergibt, und dabei Steuerlagerinhaber, Großhändler und Einzelhändler, die am 1. März 2004, am 1. Dezember 2004 und am 1. September 2005 im Besitz von Zigaretten oder Feinschnitt sind, die mit einem vor diesen Zeitpunkten für sie geltenden Steuersatz (§ 4) ver- ­ Tschechische Republik: 31. Dezember 2007 ­ Ungarn: 31. Dezember 2008 sowie beim Verbringen aus der Tschechischen Republik 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2006 und aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009, 2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 steuert wurden, als Steuerschuldner der Nachsteuer (Steuerdifferenz) sowie das Verfahren für die Anmeldung, die Erhebung und die Entrichtung der Steuer zu bestimmen, Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: ,,§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet". 2. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet (1) Für nachweislich versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen." Artikel 4 Änderung des Kaffeesteuergesetzes Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert: § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für nachweislich versteuerten Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet." Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt am 1. März 2004 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Abs. 4 tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. ,,19. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d festgelegten Mindeststeuersätze aufgrund aktueller Entwicklungen an die bestehenden Kleinverkaufspreise bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse nach dem Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 anzupassen." 5. § 32 Abs. 3 bis 8 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3112), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gegenstand des Monopols Das Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie dessen Verwertung (§§ 83 ff.)." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 149 wird wie folgt gefasst: ,,§ 149 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet (1) Für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Branntweinlager aufgenommen werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 2927 Berlin, den 23. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel