Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 1 vom 09.01.2004  - Seite 21 bis 27 - Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 21 Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen Vom 22. Dezember 2003 Auf Grund ­ des § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 8, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3, der §§ 23, 25 Abs. 2, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und d sowie Nr. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125), von denen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3, die §§ 23, 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert, § 6 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst, § 14 Abs. 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) sowie § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und d durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a und b und Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden sind, ­ des § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 382 Abs. 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) und ­ des § 5 Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen." 3. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39 Abs. 2 des Zollkodex sinngemäß." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Freizone" die Wörter ,,des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes)" eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Zahl ,,684" durch die Zahl ,,563" ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,22 Euro" ersetzt. 5. § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Freizone" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) ,,d) für aufgegebenes Reisegepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug, das von einem nicht gemeinschaftlichen Flughafen kommt und auf einem Zollflugplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft landet, einreisen und die Reise auf der Grundlage desselben Reisedokuments im Eisenbahnverkehr zum Zielort fortsetzen, die für den Zielbahnhof zuständige Flughafenzollstelle,". c) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) für andere Waren die für den Ort des Verbringens zuständige Eisenbahnzollstelle,". 6. In § 8a Satz 1 wird nach der Angabe ,,4b" ein Komma und die Angabe ,,183" eingefügt. Artikel 1 Änderung der Zollverordnung Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I S. 1006), wird wie folgt geändert: 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 dessen Bezirk die Buchführung des Antragstellers überwiegend erfolgt (Hauptbuchhaltung). Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen. (2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet. Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bewilligung eines Zolllagers, einer aktiven Veredelung oder eines Umwandlungsverfahrens wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk das Zolllager eingerichtet wird oder die Waren veredelt oder umgewandelt werden." c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) In Absatz 6 wird die Verweisung ,,Artikels 692 Abs. 1" durch die Verweisung ,,Artikels 498 Buchstabe c" ersetzt. e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung der Vereinfachungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Anlage I des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 27. November 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, ist das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Absatz 3 findet keine Anwendung." f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und 7b eingefügt: ,,(7a) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zollbehörden, die für die Bewilligung der in Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe g und h der Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe g und h der in Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 aufgeführten vereinfachten Verfahren zuständig sind. (7b) Die Erlaubnis zum Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten, einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegenden Ge- 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,20, 21 Abs. 2 und §" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort ,,freien" das Wort ,,zollrechtlich" eingefügt. 8. § 13 wird aufgehoben. 9. In § 14 Abs. 7 Satz 2 wird vor dem Wort ,,freien" das Wort ,,zollrechtlich" eingefügt. 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Freizone" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" und wird das Wort ,,Anschluß" durch die Wörter ,,Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone im Sinne des Artikels 168a des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Freizonen des Kontrolltyps II)," ersetzt . b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanzeiger" durch die Wörter ,,Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen" ersetzt. 11. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Flug nach den Umständen zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden ist." 12. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 Euro, sonst weniger als 5 Euro betragen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen." 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung und in das Ausfuhrverfahren sowie die Bewilligung einer passiven Veredelung werden von dem Hauptzollamt bewilligt oder erteilt, in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 meinschaftswaren, die zur Verwendung als Schiffsoder Reisebedarf bestimmt sind, wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Soweit der Antragsteller über eine Lagerstätte in einer Freizone des Kontrolltyps I verfügt, ist das für die Freizone zuständige Hauptzollamt zu beteiligen." g) In Absatz 8 wird die Zahl ,, 7" durch die Zahl ,,7b" ersetzt. h) In Absatz 9 wird die Verweisung ,,den Artikeln 568, 656, 695 und 760" durch die Verweisung ,,Artikel 497 Abs. 3 Buchstabe a bis d" ersetzt. 14. In § 25 werden die Wörter ,,Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln und München" durch die Wörter ,,Cottbus, Koblenz, Hamburg, Köln und Nürnberg" ersetzt. 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I". b) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 4 werden jeweils nach den Wörtern ,,Der Betreiber der Freizone" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. c) In den Absätzen 3 und 7 werden nach dem Wort ,,Freizone" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. d) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Freizonen" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. 16. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,700 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,350 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze: präferenzberechtigte Waren andere Waren 23 5. a) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, bis zu 5 Liter b) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, bis zu 5 Liter c) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs 6. a) Zigaretten b) Zigarren und Zigarillos bis zu 250 Stück 13,70 13,80 9,20 9,20 6,20 6,20 0,12 je Stück 0,13 je Stück 37 v. H. 20 v. H. des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit EUR je kg EUR je kg c) Feinschnitt bis zu 1 Kilogramm d) Pfeifentabak bis zu 1 Kilogramm 45,90 58,90 39,50 EUR je volle 5 Liter 67,80 EUR je volle 5 Liter 4,70 3,30 v. H. des Wertes EUR je kg 1. Röstkaffee 2,80 EUR je kg 3,10 soweit außertariflich zollfrei 2,80 7,20 soweit außertariflich zollfrei 6,50 EUR je Liter 2,10 7. a) Vergaserkraftstoff b) Dieselkraftstoff 4,50 3,30 v. H. des Wertes 2. löslicher Kaffee 6,50 EUR je Liter 3. Schaumwein 4. Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein 2,00 2,00 2,00 8. andere Waren, ausgenommen Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ,,4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Zollbehörde Waren ablädt oder umlädt,". cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,". dd) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. ee) In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. ff) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig". bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,übergeführte" die Wörter ,,oder in eine Freizone des Kontrolltyps II verbrachte" eingefügt. cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Freizone" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung über die Ausübung einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung in einer Freizone oder einem Freilager der Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über eine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Beoder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder 3. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone des Kontrolltyps I die Papiere, die die Feststellung der Ware ermöglichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält." g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) 10,11 13,5 Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht." 17. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, 2 oder Satz 3 Schiffsbedarf oder Reisebedarf bezieht oder abgibt,". bb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2, 4 oder 5 über die Lieferung von Schiffsoder Reisebedarf zuwiderhandelt, 4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 6 Schiffs- oder Reisebedarf den Zollbehörden nicht meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt oder". c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze überschreitet, 2. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis des Hauptzollamts betritt oder 3. entgegen § 28 nicht oder nicht rechtzeitig hält oder einem Zollboot das Borden nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17) zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 803, auch in Verbindung mit Artikel 806 Satz 1, in einer Bestandsaufzeichnung eine vorgeschriebene Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht richtig aufnimmt." h) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig". bb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils der Zusatz ,, , auch in Verbindung mit Artikel 514," gestrichen. cc) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils der Zusatz ,, , auch in Verbindung mit Artikel 515 oder 516," gestrichen. dd) Nummer 12a wird aufgehoben. ee) Die Nummern 13 und 14 werden wie folgt gefasst: ,,13. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, die Waren während ihrer Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht durch die von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument begleiten lässt, 14. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, der Durchgangszollstelle eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder des Versandbegleitdokuments vorführt,". ff) In Nummer 15 wird die Angabe ,,Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2," durch die Angabe ,,Artikel 359 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5," ersetzt. 25 b) wenn der Verschluss während der Beförderung aus nicht vom Beförderer zu vertretenen Gründen verletzt wird, c) wenn die Waren auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden oder d) wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt, die Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument nicht mit einem entsprechenden Vermerk versieht oder sie der nächsten Zollbehörde nicht unter Vorführung der Sendung vorlegt, ,,17. entgegen Artikel 379 Abs. 4 Satz 2 bei einem unzureichenden Referenzbetrag die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht benachrichtigt, ,,18. entgegen Artikel 384 Abs. 2 Bescheinigungen der Stelle der Bürgschaftsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgibt, ,,19. entgegen Artikel 400 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 oder entgegen Artikel 912g Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b das vorgesehene Feld der Versandanmeldung oder des Kontrollexemplars T5 nicht durch die Angabe des Versandtages vervollständigt oder nicht mit einer Nummer versieht, ,,20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine Versandanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt,". hh) In Nummer 21 wird die Angabe ,,Artikel 402 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,Artikel 402 Abs. 3 Satz 1" und die Angabe ,,Artikel 492 Abs. 2" durch die Angabe ,,Artikel 912g Abs. 3 Satz 3" ersetzt. ii) In Nummer 22 wird die Angabe ,,Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a" durch die Angabe ,,Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe a" ersetzt. Nummer 23 wird wie folgt gefasst: ,,23. entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, für die eingetroffenen Sendungen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestimmungsstelle das Ankunftsdatum oder den Zustand angelegter Verschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,". kk) Nummer 24 wird aufgehoben. ll) Nummer 25 wird wie folgt gefasst: ,,25. entgegen Artikel 513 Satz 2 nach der Beförderung einer Ware von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen sei- jj) gg) Die Nummern 16 bis 20 werden wie folgt gefasst: ,,16. entgegen Artikel 360 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder e, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, a) bei einer Änderung der verbindlichen Beförderungsstrecke, 26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 ne Überwachungszollstelle nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,". mm) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt: ,,25a. entgegen Artikel 513 Satz 5 in Verbindung mit Anhang 68 Teil A Nr. 2 oder Teil B Abschnitt I Nr. 2 die Überwachungszollstellen vor Beginn der Beförderung einer Ware von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen nicht von der beabsichtigten Beförderung unterrichtet,". nn) Die Nummern 26 und 27 werden wie folgt gefasst: ,,26. entgegen Artikel 516 Aufzeichnungen oder in Verbindung mit Artikel 529 Bestandsaufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt, ,,27. entgegen Artikel 530 Abs. 1 Anschreibungen in den Bestandsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,". oo) Die Nummern 28 und 29 werden aufgehoben. Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1993 (BGBl. I S. 1461), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (KleinsendungsEinfuhrfreimengen-Verordnung ­ KF-VO)". 2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung von insgesamt 45 Euro." Artikel 4 Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 1994 (BGBl. I S. 302, 523), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 387), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung." b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. nach den Artikeln 137 bis 144 des Zollkodex frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex eingeführt werden können oder die". 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Artikel 572 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex gilt mit der Maßgabe, dass Artikel 2 Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I S. 1006), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung ­ EF-VO)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe ,,350 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,175 Euro" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,90 Euro" und die Angabe ,,20 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung der KleinsendungsEinfuhrfreimengen-Verordnung Die Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 die hergestellten Gegenstände aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind." b) In Absatz 3 wird die Zahl ,,682" ersetzt durch die Zahl ,,576". 3. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte." 27 Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen; sie gehören insoweit zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, als in Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist;". 2. In der Anlage 2 (zu § 2) werden die Buchstaben G und H aufgehoben. Artikel 6 Änderung der EinfuhrVerbrauchsteuerbefreiungsverordnung § 1 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(Absatz 2)" gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete Die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1222), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die in Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände; weiter die um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen Bereiche; Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 20032003 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel