Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 1 vom 09.01.2004  - Seite 29 bis 30 - Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung WiPrüfVO)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 29 Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung ­ WiPrüfVO) Vom 5. Januar 2004 Auf Grund des § 106 Abs. 4a Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 82 Buchstabe h des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: §1 Prüfungs- und Beschwerdeausschuss (1) Der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss sind jeweils als organisatorisch selbständige Einheiten einzurichten. Die Ausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden und höchstens jeweils sechs, mindestens jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen. Mitarbeiter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen können als Vertreter der Krankenkassen in die Ausschüsse entsandt werden. Für den Vorsitzenden sowie die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen sind entsprechend dem Bedarf Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglieder der Ausschüsse sind gegenüber den sie entsendenden Organisationen fachlich nicht weisungsgebunden; dies gilt nicht bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 4. (2) Die Ausschüsse können für die Prüfungen in Kammern gegliedert werden, soweit dazu Veranlassung besteht. Die Kammern bestehen jeweils aus dem unparteiischen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen oder deren Stellvertretern in gleicher Zahl, mindestens jedoch jeweils zwei. (3) Zur Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern, Stellvertretung und zu den weiteren Einzelheiten der Geschäftsordnung des Prüfungs- und des Beschwerdeausschusses bestimmt der jeweilige Ausschuss das Nähere; die getroffenen Regelungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn der unparteiische Vorsitzende und mindestens jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit der Kammern kann in den Regelungen nach Absatz 3 Abweichendes bestimmt werden. Kann eine Sitzung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden. (5) Der Prüfungsausschuss beschließt in erforderlichen Fällen eine Beratung der Ärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung. Die Beratung kann in geeigneten Fällen nach Vorgaben des Prüfungsausschusses von der Geschäftsstelle durchgeführt werden. Qualifizierte Berater können an der Durchführung der Beratung beteiligt werden. §2 Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Geschäftsstelle. Insbesondere hat er 1. die Sitzungstermine im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern festzusetzen, 2. soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen, 3. in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten, 4. die Sitzungen zu leiten und 5. den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. (2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe. (3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein. (4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren. §3 Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz (1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle und ihren Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter. 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal und Sachmitteln und die Inhalte und Abläufe der Tätigkeit der Geschäftsstelle, insbesondere unter Berücksichtigung des § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Ausschüsse sind dafür verantwortlich, dass die Geschäftsstelle sachlich, personell und organisatorisch so ausgestattet ist, dass sie ihre Aufgaben zeitnah und effektiv erfüllen kann. Die Leitung der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse übernimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bestellen gemeinsam einen Leiter der Geschäftsstelle. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind ausschließlich den Ausschüssen sowie dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. In sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der Organisation, bei der die Geschäftsstelle errichtet ist, herzustellen. (4) Die Ausschüsse legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich ­ spätestens zum 30. September eines Jahres ­ eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das kommende Geschäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. §5 Kostentragung (1) Die mit der Tätigkeit der Vorsitzenden der Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und ihrer Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Geschäftsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. Im Falle des § 106 Abs. 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren. §4 Aufgaben und Personal der Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle hat insbesondere 1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden, die Entscheidungen vorzubereiten und die Vorlagen nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übersenden, 2. das Protokoll der Sitzungen zu führen, 3. die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der Bescheide zu erstellen, 4. Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versenden, 5. die Prüfakten zu führen, 6. ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prüfungsverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche, Klageverfahren und deren Ergebnisse zu führen, 7. die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 vorzubereiten, 8. für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen. Die Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in Papierform oder im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes nach Nummer 8. (2) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss beschließen in gemeinsamer Sitzung über die Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Januar 2004 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt