Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 2 vom 16.01.2004  - Seite 42 bis 42 - Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV)

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42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) Vom 6. Januar 2004 Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Örtliche Zuständigkeit (1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist 1. in Spanien durch das Land Baden-Württemberg, 2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz durch das Land Bayern, 3. in Italien durch das Land Berlin, 4. in Afrika oder Ozeanien durch das Land Brandenburg, 5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada durch das Land Bremen, 6. in den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Land Hamburg, 7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien, Zypern oder Australien durch das Land Hessen, 8. in Schweden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, 9. in Asien mit Ausnahme der dort gelegenen Teile der Türkei und mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden durch das Land Niedersachsen, 10. in Großbritannien, Irland oder der Türkei durch das Land Nordrhein-Westfalen, 11. in Frankreich durch das Land Rheinland-Pfalz, 12. in Malta oder Portugal durch das Saarland, 13. in Finnland durch das Land Sachsen-Anhalt, 14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland durch das Land Sachsen, 15. in Dänemark, Island oder Norwegen durch das Land Schleswig-Holstein, 16. in Kanada durch das Land Thüringen. (2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort. §2 Zeitlicher Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. März 2004 beginnen. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1699), geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2160), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Januar 2004 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn