Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 2 vom 16.01.2004  - Seite 43 bis 66 - Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 43 Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 7. Januar 2004 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, e und v sowie des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und ­ des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 6 Abs. 3 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und zuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 11 Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: 2. In der Anlage 2.4 zu § 4 wird Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst: ,,b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln". 3. Die Anlage 2.5 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 3a. Die Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 4. Die Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 erhält in Zeile 2 Spalte 2 folgende Fassung: ,,Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)". 5. In § 5 Abs. 5 wird nach den Wörtern ,,der Klassen" die Abkürzung ,,BE," eingefügt. Die Anlage 6 zu § 5 Abs. 5 erhält die aus dem Anhang 4 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden im Klammerzusatz nach den Wörtern ,,in der Regel nicht weniger als zwei Wochen" die Wörter ,, , bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen" eingefügt. 2. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 3. In der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird in Abschnitt II Buchstabe a nach der Schlüsselzahl ,,05.07" die Schlüsselzahl ,,05.08 kein Alkohol" eingefügt. 6. Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, werden die Gebührennummern 402.4 bis 402.10 durch folgende Gebührennummern 402.4 bis 402.9 ersetzt: ,,402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE ,,402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E ,,402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 ,,402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnisder Klassen DE, D1E ,,402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M ,,402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T Artikel 2 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 2.3 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 111,00 111,00 111,00 104,00 44,50 89,00". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1). 44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird." § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267, 3570) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Lehrmittel In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 4 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Januar 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Anhang 1 zu Artikel 1 Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) 45 Fahrerlaubnisprüfung 1. 1.1 Theoretische Prüfung Prüfungsstoff Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) und in folgenden Sachgebieten: 1. 1.1 1.2 Gefahrenlehre Grundformen des Verkehrsverhaltens Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung Verhalten gegenüber Fußgängern Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse Dunkelheit und schlechte Sicht Geschwindigkeit Überholen Besondere Verkehrssituationen Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild 1.8 1.9 Autobahn Alkohol, Drogen, Medikamente 1.10 Ermüdung, Ablenkung 1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 Verhalten im Straßenverkehr Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr Straßenbenutzung Geschwindigkeit Abstand Überholen Vorbeifahren Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Einfahren und Anfahren 2.10 Besondere Verkehrslagen 2.11 Halten und Parken 2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit 2.13 Sorgfaltspflichten 2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen 2.15 Warnzeichen 2.16 Beleuchtung 2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 2.18 Bahnübergänge 2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 2.20 Personenbeförderung 2.21 Ladung 2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern 2.24 Übermäßige Straßenbenutzung 2.25 Sonntagsfahrverbot 2.26 Verkehrshindernisse 2.27 Unfall 2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen 2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 3. 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 5. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 Vorfahrt, Vorrang Verkehrszeichen Gefahrzeichen Vorschriftzeichen Richtzeichen Verkehrseinrichtungen Umweltschutz Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge Untersuchung der Fahrzeuge Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis Anhängerbetrieb Lenk- und Ruhezeiten EG-Kontrollgerät Abmessungen und Gewichte Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung Technik Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung Schmier- und Frostschutzmittel Verwendung und Wartung von Reifen Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler Anhängerkupplungssysteme Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter 7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen 8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung Allgemeines Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. 1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben. Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen: Ersterwerb Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte 47 1.2.1 A A1 B M L T Mofa 30 30 30 30 30 30 20 110 110 110 110 110 110 69 10*) 10*) 10*) 10*) 10*) 10*) 7*) *) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie. Erweiterung Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte A A1 B M L T C CE C1 D D1 20 20 20 20 20 20 37 30 30 40 35 72 72 72 72 72 72 128 105 105 138 121 6*) 6*) 6*) 6*) 6*) 6*) 10*) 10*) 10*) 10*) 10*) *) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie. Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. 48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 1.2.3 Bewertung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen. 1.3 Durchführung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit ­ gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung ­ mündlich geprüft zu werden. Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. 1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden. Praktische Prüfung Prüfungsstoff Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: 2.1.1 2.1.2 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1und T) Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1) 2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T) Grundfahraufgaben Bei den Zweiradklassen 2. 2.1 2.1.4 2.1.4.1 2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1 Obligatorisch ­ Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung ­ Ausweichen ohne Abbremsen ­ Ausweichen nach Abbremsen Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist a) ­ Slalom oder ­ Langer Slalom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 b) ­ Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus ­ Stop and Go oder ­ Kreisfahrt Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs 2.1.4.1.2 Bei der Klasse M Obligatorisch ­ Slalom ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist a) ­ Ausweichen ohne Abbremsen ­ Ausweichen nach Abbremsen b) ­ Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus ­ Stop and Go ­ Kreisfahrt Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier 2.1.4.2 Bei der Klasse B Obligatorisch ­ Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder ­ Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss ­ Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) ­ Umkehren ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1 Obligatorisch ­ Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw. ­ Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss ­ Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt ­ Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) ­ Rückwärts quer oder schräg einparken Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E ­ Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links ­ zusätzlich bei Klasse C1E ­ Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine 2.1.4.5 Bei der Klasse CE 49 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger) ­ Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links ­ Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger ­ Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links ­ Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2.1.4.6 Bei der Klasse T ­ Rückwärtsfahren geradeaus Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine 2.1.5 Prüfungsfahrt Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten: Fahrtechnische Vorbereitung Lenkradhaltung Verhalten beim Anfahren Gangwechsel Steigung und Gefällstrecken Automatische Kraftübertragung Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen Fahrgeschwindigkeit Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug Überholen und Vorbeifahren Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen Abbiegen und Fahrstreifenwechsel Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt. 2.2 Prüfungsfahrzeuge Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: 2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang: Krafträder der Klasse A ­ Motorleistung mindestens 44 kW Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung: Krafträder der Klasse A ­ Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW ­ Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg ­ Hubraum mindestens 250 cm3 ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h. 2.2.3 Für Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ­ Hubraum mindestens 95 cm3 ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h. 2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h ­ mindestens vier Sitzplätze ­ mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. 2.2.5 Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.6 Für Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C ­ Mindestlänge 8,0 m ­ Mindestbreite 2,4 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t ­ tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen ­ mit EG-Kontrollgerät ­ Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.7 Für Klasse CE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse 51 52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m ­ zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t ­ tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t ­ Zweileitungs-Bremsanlage ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ Länge des Anhängers mindestens 7,5 m ­ Mindestbreite des Anhängers 2,4 m ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder Sattelkraftfahrzeuge ­ Länge mindestens 14 m ­ Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t ­ tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen ­ mit EG-Kontrollgerät ­ Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.8 Für Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 ­ Länge mindestens 5,5 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ mit EG-Kontrollgerät ­ Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.9 Für Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.10 Für Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D ­ Länge mindestens 10 m ­ Mindestbreite 2,4 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ mit EG-Kontrollgerät. 2.2.11 Für Klasse DE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m ­ Mindestbreite des Anhängers 2,4 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.12 Für Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 ­ Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t ­ mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ mit EG-Kontrollgerät. 2.2.13 Für Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.14 Für Klasse M: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. 53 54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 2.2.15 Für Klasse T: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h ­ Höchstgeschwindigkeit 32 km/h der Fahrzeugkombination mehr als ­ Zweileitungs-Bremsanlage ­ Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig) ­ Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. 2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. 2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk ­ z. B. Stiefel) tragen. 2.2.18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 2.2.19 Übergangsvorschrift Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. 2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens bei Klasse A Klasse A1 Klasse B Klasse BE Klasse C Klasse CE Klasse C1 Klasse C1E Klasse D Klasse DE Klasse D1 Klasse D1E Klasse M Klasse T 1) 55 Prüfungsdauer insgesamt 60 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 70 Minuten 75 Minuten 70 Minuten 30 Minuten 60 Minuten davon reine Fahrzeit1) 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 13 Minuten 30 Minuten Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel: a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung, b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1. 2.4 Prüfungsstrecke Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind. 2.5 2.5.1 Bewertung der Prüfung Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5), b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3) 56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen. 2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen ­ erhebliche Fehler, ­ die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen. 2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden. 2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. 2.6 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen. 2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Anhang 1 zu Artikel 2 57 Anlage 2.3 (§ 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) 1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz a) Fahrerlaubnis Erteilungsvoraussetzungen, Befristung b) Papiere Persönliche, Fahrzeugpapiere c) Sozialvorschriften EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten d) Arbeitsplatz Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel) Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs 6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler a) Dauerbremsen b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV) c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage d) Fahrzeuguntersuchungen e) Geschwindigkeitsregler 7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung 2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften a) Geschwindigkeit, Abstand b) Bahnübergänge c) Halten und Parken d) Personenbeförderung e) Fahrverbote Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz f) Vorschriften zum Transport von Gütern Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend) 8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungsund Sicherheitsbestimmungen a) Fahrzeug Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen c) Geschwindigkeitsbegrenzer d) die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern ­ Gefahrgut ­ Abfall e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft) Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe Ein- und Aussteigen 3. Kraftstrang a) Motor b) Kupplung, Wandler c) Getriebe d) Antriebswellen e) Differential(e) f) Achsantrieb, Radantrieb g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR) 9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen) b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut) c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen 4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen a) Federung b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten c) Aufbauten d) Lichtmaschine/Batterie(n) e) Beleuchtung f) Sonstige elektrische Einrichtungen 10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung a) Wartung, Pflege und Kontrolle b) Energiesparende Fahrweise c) Alternative Kraftstoffe d) Zeit- und Streckenplanung e) Luftwiderstand (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten) f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme 5. Lkw-Bremsen a) hydraulische Bremsanlage b) Druckluftbeschaffungsanlage c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) f) Feststellbremse 58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Anhang 2 zu Artikel 2 Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*) 1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D a) Personenbeförderung in Bussen Sicherheit, Unfallbeteiligung b) Definition Kraftomnibusse c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung 5. Bremsanlagen (1) a) Bauteile b) gesetzliche Vorschriften c) Arten von Bremsanlagen 6. Bremsanlagen (2) a) Einzelaggregate der Bremsanlage b) Feststellbremsanlage 2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage a) Rahmen und Fahrgestelle unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen b) Räder und Reifen Arten, Reifenschäden Radwechsel Schneeketten: ­ Arten ­ Montage c) Lenkung d) Elektrische Anlage Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher 7. Bremsanlagen (3) a) Betriebsbremsanlage b) Dauerbremsanlage 8. Bremsanlagen (4) a) Gelenkbusanlage b) Luftfederung ­ Gelenkbus c) Drehgelenk ­ Knickschutz d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV) e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) f) Anhängerkupplung g) Anhänger hinter Kraftomnibussen 3. Fahrerplatz ­ Innenraum Zugang von außen a) Fahrerplatz Linienbus, Reisebus Begleitpersonal Signalanlagen: ­ Video ­ Außenbeobachtung b) Informations- und Unterhaltungsanlage Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage c) Innenraum Fahrgastraum ­ Beleuchtung: Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter 9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs Gelegenheitsverkehr Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr d) Haltestellen e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen 4. Kraftstrang a) Motoren b) Einspritzanlage c) Abgasanlage d) Kupplung e) Getriebe f) Antriebswellen g) Differential *) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff. 10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften a) BO-Kraft Allgemeine Vorschriften Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit b) Sondervorschriften O-Bus Linienverkehr Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft c) Ordnungswidrigkeiten Nichtraucherzonen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen Rollstuhlfahrer Gurtanlegepflicht d) Verhalten im Fahrdienst mitzuführende Papiere Fundsachen 59 15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung a) Umweltschutz Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen 11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen Sondervorschriften für Kraftomnibusse Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung, Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten, Gesamtgewicht, Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze, Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden, Türen ­ Notausstiege, Feuerlöscher, Erste HilfeMaterial, Gänge, Bereifung, Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile, Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme 16. Fahren mit Kraftomnibussen Verhalten bei Pannen und nach Unfällen a) Verhalten in schwierigen Situationen besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer b) Liegenbleiben von Bussen Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung d) Verhalten bei Unfällen 17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung e) Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät (EWG) 12. Fahrphysik a) Wirkung von Kräften Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten b) Benutzung von Spiegeln 13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1) Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer Fahren in Fahrstreifen Sonderfahrstreifen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge g) Kontrollmittelverordnung h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes 18. Sicherheitskontrollen a) Abfahrkontrolle Verkehrs- und Betriebssicherheit Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen Die Punkte ,,Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling" entfallen bei Klasse D1. 14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2) Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Anhang 3 zu Artikel 2 Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs Sitzposition Einstellung der Spiegel Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1) Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen1) Einstellung der Kopfstützen Bedienungseinrichtungen Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken Gangwechsel (Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.) 3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten Fahrbahnbenutzung Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel Abbiegen und Fahrstreifenwechsel Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen Abbiegen in Grundstücke Einordnen zum Abbiegen Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang Rückwärtsfahren und Wenden Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt 2) Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung2) Wenden Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen 11.6 11.7 11.8 11.9 12 12.1 12.2 12.3 11 11.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 9 9.1 9.2 9.3 9.4 10 8 8.1 Fahrgeschwindigkeit Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sichtund Wetterverhältnisse Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit) Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Bremsen in Gefahrensituationen Autobahnen und Kraftfahrstraßen Einfahren, Ausfahren Seitenstreifen Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen Parkplätze, Raststätte und Tankstellen Überholen (Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse Heranfahren an die bevorrechtigte Straße Einfahren in Vorfahrtstraßen Bremsbereitschaft Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren Verhalten an Bahnübergängen Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern beim Abbiegen beim Geradeausfahren an Fußgängerüberwegen 3 3.2 4 4.1 4.2 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 6.1 6.2 6.3 7 11.2 11.3 11.4 11.5 1) Gilt nur für Zweiradklassen. 2) Gilt nicht für Zweiradklassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 12.4 12.5 12.6 in verkehrsberuhigten Bereichen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder) Halten und Parken Halten in Steigungen und in Gefällstrecken Einfahren in eine Parklücke 2) zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeugen Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge Vorausschauendes Fahren Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer Beobachtung des Verkehrsraumes Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A und M Sicherheitskontrolle Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von ­ Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) ­ Not-Aus-Schalter ­ Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan) Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe ­ Ein- und Ausschalten ­ Funktion prüfen von: ­ Standlicht ­ Abblendlicht ­ Fernlicht ­ Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung ­ Nebelschlussleuchte ­ Warnblinkanlage ­ Blinker ­ Hupe ­ Bremsleuchte ­ Kontrollleuchten benennen ­ Rückstrahler Vorhandensein ­ Beschädigung 2) 61 Lenkung ­ Lenkschloss entriegeln Bremsanlage Funktionsprüfung der Bremsen Flüssigkeitsstände ­ Motoröl ­ Kühlmittel 17.2 17.2.1 17.2.2 17.2.3 17.2.4 17.2.5 17.2.6 17.2.7 17.2.8 17.2.9 17.3 17.3.1 17.3.2 17.3.3 18 18.1 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Ausweichen ohne Abbremsen Ausweichen nach Abbremsen Slalom Langer Slalom Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus Stop and Go Kreisfahrt Klassenspezifische Besonderheiten Fahren im Fahrstreifen Fahren in Kurven Fahren mit Schutzkleidung Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse B Sicherheitskontrolle ­ Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) ­ Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe ­ Ein- und Ausschalten ­ Funktion prüfen von ­ Standlicht ­ Abblendlicht ­ Fernlicht ­ Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung ­ Nebelschlussleuchte ­ Warnblinkanlage ­ Blinker ­ Hupe ­ Bremsleuchte ­ Kontrollleuchten benennen ­ Rückstrahler ­ Vorhandensein ­ Beschädigung ­ Lenkung ­ Lenkschloss entriegeln ­ Überprüfung des Lenkspiels ­ Bremsanlage 13 13.1 13.2 13.2.1 13.2.2 13.3 13.4 14 14.1 14.2 14.3 15 16 17 17.1 Gilt nicht für Zweiradklassen. 62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Funktionsprüfung von ­ Betriebsbremse ­ Feststellbremse ­ Flüssigkeitsstände ­ Motoröl ­ Kühlmittel ­ Scheibenwaschflüssigkeit 20.1.2 20 20.1 20.1.1 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D Sicherheitskontrollen praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten ­ Notausstiege ­ Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste ­ Einstiegshilfen 20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung 20.1.2.3 Funktionsprüfung von ­ Betriebsbremse ­ Feststellbremse ­ Haltestellenbremse 20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume 20.2 20.2.1 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Rückwärts quer oder schräg einparken Halten zum Ein- oder Aussteigen Klassenspezifische Besonderheiten Kennenlernen der Gefahrenbereiche der ,,Toten Winkel" Nutzung von Fahrstreifen Einschätzen des besonderen Raumbedarfs Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste) Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen Sicherheitsabstand Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen Verhalten an Bahnübergängen 19.3.10 Ladungssicherung 18.2 18.2.1 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) Umkehren Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C Sicherheitskontrollen praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Zusätzliche Überprüfungen 20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der 18.2.2 18.2.3 18.2.4 18.2.5 19 19.1 19.1.1 19.1.2 20.2.2 20.2.3 20.2.4 20.3 20.3.1 20.3.2 20.3.3 20.3.4 20.3.5 20.3.6 20.3.7 20.3.8 20.3.9 19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung 19.1.2.2 Funktionsprüfung von ­ Betriebsbremse ­ Feststellbremse 19.2 19.2.1 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Rückwärts quer oder schräg einparken Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen Klassenspezifische Besonderheiten Kennenlernen der Gefahrenbereiche der ,,Toten Winkel" Nutzung von Fahrstreifen Einschätzen des besonderen Raumbedarfs Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes) Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten Sicherheitsabstand Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen Verhalten an Bahnübergängen Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse 19.2.2 19.2.3 19.2.4 19.3 19.3.1 19.3.2 19.3.3 19.3.4 20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse 21 21.1 21.1.1 21.1.2 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE Zusammenstellen des Zuges Prüfen der Zugmaße Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast) Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung) 19.3.5 19.3.6 19.3.7 19.3.8 19.3.9 21.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 21.2.1 21.2.2 21.3 21.3.1 21.3.2 21.3.3 21.3.4 21.4 21.4.1 21.4.2 21.5 21.5.1 Anhänger ankuppeln Anhänger abkuppeln Sicherheitskontrollen am Zug praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers Funktion der Bremsanlage Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E) Klassenspezifische Besonderheiten beim Fahren ­ Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen ­ Verhalten an Bahnübergängen ­ Kennenlernen der Gefahrenbereiche der ,,Toten Winkel" ­ Nutzung von Fahrstreifen ­ Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten ­ Sicherheitsabstand ­ Rückwärtsfahren (Absicherung) 21.5.2 beim Abstellen ­ Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) ­ Kenntlichmachung 22 22.1 22.1.1 22.1.2 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE Zusammenstellen des Zuges Prüfen der Zugmaße Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung) Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln Anhänger ankuppeln Anhänger abkuppeln Aufsatteln Absatteln Sicherheitskontrollen am Zug praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) 23.3 23.3.1 23.3.2 23.2 23.1 23.1.1 23.1.2 23 22.5.2 22.4.4 22.5 22.5.1 22.3.5 22.3.6 22.4 22.4.1 22.4.2 22.4.3 22.3.4 63 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers Funktion der Bremsanlage Ladungssicherung Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen Klassenspezifische Besonderheiten beim Fahren ­ Einschätzen des besonderen Raumbedarfs ­ Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen ­ Verhalten an Bahnübergängen ­ Kennenlernen der Gefahrenbereiche der ,,Toten Winkel" ­ Nutzung von Fahrstreifen ­ Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten ­ Sicherheitsabstand ­ Rückwärtsfahren (Absicherung) beim Abstellen ­ Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) ­ Kenntlichmachung Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb Sicherheitskontrollen Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Zusätzliche Überprüfungen ­ Betriebsbremse Funktion) ­ Feststellbremse Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend Punkt 1 bis 16 Für Zugmaschine mit Anhänger Zusammenstellen des Zuges Prüfen der Zugmaße Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern) (Einzelradbremse außer 22.2 22.2.1 22.2.2 22.2.3 22.2.4 22.3 22.3.1 22.3.2 22.3.3 23.1.2.1 Funktionsprüfung von 64 23.4 23.4.1 23.4.2 23.5 23.5.1 23.5.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger Anhänger ankuppeln Anhänger abkuppeln Sicherheitskontrollen am Zug praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) 23.5.5 23.5.6 23.6 23.6.1 23.7 23.5.3 23.5.4 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers Funktion der Bremsanlage Ladungssicherung Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Rückwärtsfahren geradeaus Klassenspezifische Besonderheiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Anhang 4 zu Artikel 2 65 Anlage 6 (zu § 5 Abs. 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit 1. EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes Bedienung der Schalter Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall des Kontrollgerätes kennen Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? ­ am Ende einer Fahrt ­ bei Ausfall des Gerätes 4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen) Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen Kontrolllampen ­ Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/ Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen 5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen) Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes Kontrolle des Motorölstandes Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe) Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage 6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen) Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein) Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung) Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandkontrolle) Sichtprüfung der Anhängekupplung Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung) 2. Bremsen (alle Klassen) Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei sind Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen 3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen) Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper) Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Prüfen der Felgen auf Beschädigung Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Sichtprüfung der Radaufhängung Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor) Lenkungsspiel prüfen Ölstand der Servolenkung prüfen 66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis) Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären 8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E) Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten Prüfung der Bremsanlagen Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse Funktionsprüfung der oder der Auflaufbremse Druckluftbremsanschlüsse 7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ggf. erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe) Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen) Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung