Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 3 vom 21.01.2004  - Seite 77 bis 78 - Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Vom 16. Januar 2004 Auf Grund des § 79 Nr. 2 und 3 Buchstabe a und c des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,§ 46 (gegenstandslos)" durch die Angabe ,,§ 46 Übergangsregelungen" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" ersetzt. 3. In § 16 wird das Wort ,,Sonderprogramme" durch die Wörter ,,Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen" ersetzt. 4. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden das Wort ,,Integrationsunternehmen" durch die Angabe ,,Integrationsprojekten (§ 28a)" ersetzt und die Wörter ,,und an öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen führen," gestrichen. 5. In § 21 Abs. 4 werden die Wörter ,,25 sowie" gestrichen. 6. In § 28a werden das Wort ,,Integrationsunternehmen" durch das Wort ,,Integrationsprojekte" ersetzt und die Wörter ,,sowie öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen führen," gestrichen. 7. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Zur länderübergreifenden Bedarfsbeurteilung wird das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bei der Planung neuer oder Erweiterung bestehender Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 beteiligt." 8. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds Die Integrationsämter leiten zum 30. Juni eines jeden Jahres 30 vom Hundert des im Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai des Jahres eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter. Sie teilen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zum 30. Juni eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des bis zum 31. Mai des Jahres tatsächlich an die Integrationsämter gezahlten Aufkommens mit. Sie teilen zum 31. Januar eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit." 9. § 41 wird wie folgt gefasst: ,,§ 41 Verwendungszwecke (1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwenden für 1. Zuweisungen an die Bundesanstalt für Arbeit zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch Eingliederungszuschüsse und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, und zwar in Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe, 2. befristete überregionale Programme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen von schwerbehinderten Menschen (§ 72 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder schwerbehinderter Frauen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen, 3. Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, soweit sie den Interessen mehrerer Länder dienen; Einrichtungen dienen den Interessen mehrerer Länder auch dann, wenn sie Bestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein länderübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen zum Gegenstand hat, 78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004 4. überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch betriebliches Eingliederungsmanagement, und der Förderung der Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher, 5. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen und 6. Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zukommt. (2) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden. (3) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben durch die Integrationsämter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteiligen, sofern diese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund von Bedeutung sein können. (4) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend." 2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Förderung durch Investitionskostenzuschüsse der vom Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen vorgeschlagenen und von den Ländern bis zum 31. Dezember 2004 bewilligten Projekte für Werk- und Wohnstätten für behinderte Menschen sowie Blindenwerkstätten durch den Ausgleichsfonds endet, im Jahr 2005 zusätzlich zu Nummer 1 und ab dem Jahr 2006 zusätzlich bis zu 4 vom Hundert des Ausgleichsabgabeaufkommens an den Ausgleichsfonds weiter, verringert um den Betrag, den die Träger der Integrationsämter in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für die Förderung der genannten Projekte bewilligen. (2) Abweichend von § 41 werden 1. im Jahr 2004 Zuweisungen an die Bundesanstalt für Arbeit für die Förderung von Integrationsfachdiensten vorgenommen und 2. mindestens die nach Absatz 1 Nr. 2 an den Ausgleichsfonds weitergeleiteten Mittel für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 verwendet. (3) Abweichend von § 41 können Mittel des Ausgleichsfonds verwendet werden zur Förderung von Integrationsbetrieben und -abteilungen nach dem Kapitel 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, soweit Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Mietoder Pachtzinses für bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht werden." Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 36 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 10. In § 42 Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt. 11. Nach der Überschrift ,,Vierter Abschnitt Schlussvorschriften" wird folgender § 46 eingefügt: ,,§ 46 Übergangsregelungen (1) Abweichend von § 36 leiten die Integrationsämter 1. zum 30. Juni 2005 30 vom Hundert des im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 eingegangenen Ausgleichsabgabeaufkommens und 45 vom Hundert des Ausgleichsabgabeaufkommens für das Kalenderjahr 2003 an den Ausgleichsfonds weiter; dabei werden die nach § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung geleisteten Abschlagszahlungen berücksichtigt, Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 16. Januar 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt