Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 4 vom 28.01.2004  - Seite 82 bis 88 - Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

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82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten Vom 25. Januar 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, 2. Material der Kategorie 2 ­ ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt ­ gemäß Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002, abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, sofern die zuständige Behörde eine Verarbeitung und Beseitigung anordnet. (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen, soweit 1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, 2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Bedingungen für die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und 3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden. Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen. Bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage das in einem Gebiet anfallende Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen hat, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht. (3) Die zuständige Behörde kann den Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs zur Verarbeitung oder Beseitigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Materials, Artikel 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. §2 Zuständigkeit Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. §3 Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) haben, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 tierische Nebenprodukte 1. der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder 2. der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ­ ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt ­ abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung zu schaffen. Sie sind vorbehaltlich des § 4 und unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 das außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfällt, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die Beseitigungspflichtige das Material anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeiten oder beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt. (4) Soweit und solange dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage Tätigkeiten nach Absatz 2 übertragen worden sind, ist dieser Betrieb oder diese Anlage Beseitigungspflichtige im Sinne dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Im gleichen Umfange ist die Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von ihrer Verpflichtung entbunden. §4 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 genehmigen 1. für tierische Nebenprodukte, die a) zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder b) zum Zwecke der Präparation von Tierkörpern und Tierkörperteilen in nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlagen verwendet werden, 2. für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern es von Tieren stammt, die nicht auf Grund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit verendet sind oder getötet wurden, an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere. Ferner kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen für Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und ­ vorbehaltlich des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ­ des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden oder zu den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken verwendet werden soll. §5 Probenahme (1) Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben des Materials zum Zwecke der Untersuchung bei der Beseitigungspflichtigen zu entnehmen oder von dieser anzufordern. (2) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird keine Entschädigung geleistet. §6 Einzugsbereiche 83 (1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. (2) Die Länder können ferner bestimmen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf. §7 Meldepflicht (1) Der Besitzer hat der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material anfällt, unverzüglich zu melden, wenn das Material angefallen ist. (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn 1. das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmäßig abgeholt wird, 2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist, 3. es sich um Material im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden soll, 4. verendete Tiere von dem Besitzer bei der Beseitigungspflichtigen abgeliefert werden, 5. verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden, 6. die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist. (3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Wild, Hunden oder Katzen sind, 1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer, 2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger, 3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten unverzüglich zu melden. (4) Der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials hat dieses der Beseitigungspflichtigen zu überlassen. §8 Abholungspflicht (1) Die Beseitigungspflichtige hat das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unver- 84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden, kann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen. (3) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem Umfange für tierische Nebenprodukte, die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. (4) Bei umhüllten oder verpackten tierischen Nebenprodukten trägt derjenige, bei dem die tierischen Nebenprodukte angefallen sind, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung. § 12 Überwachung (1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Bereich der Bundeswehr durch die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Dienststellen, überwacht. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Dies gilt auch nach Erteilung der Zulassung eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage, eines Zwischenbehandlungsbetriebs, Lagerbetriebs, Fettverarbeitungsbetriebs, Heimtierfutterbetriebs, technischen Betriebs oder einer Biogas- oder Kompostieranlage. (3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmit- züglich abzuholen, zu sammeln, zu befördern und zu lagern. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme von Hunden und Katzen. (2) Die Beseitigungspflichtige hat ferner das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material, sofern es in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert wird, zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Verarbeitung und Beseitigung gesichert ist. (3) Bei der Abholung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material herauszugeben. Er hat die Beseitigungspflichtige darüber hinaus unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere bei der Heranschaffung der tierischen Nebenprodukte aus besonders verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrbaren Straße. §9 Ablieferungspflicht (1) Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet, diese bei einem von der Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die Beseitigungspflichtige die tierischen Nebenprodukte abholt. § 10 Aufbewahrungspflicht Bis zur Abholung durch die Beseitigungspflichtige oder bis zur Ablieferung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material aufbewahrt worden ist, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Zerlegungen durch den beamteten Tierarzt oder die beamtete Tierärztin oder ­ im Falle seiner oder ihrer Verhinderung ­ durch einen beauftragten anderen Tierarzt oder eine beauftragte andere Tierärztin. § 11 Gebührenerhebung (1) Für Amtshandlungen nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Ländern Gebühren und Auslagen erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 tel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen. (5) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen tierische Nebenprodukte zur Untersuchung zu überlassen. (6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Personen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Die verfügungsberechtigte Person oder der Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. § 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1. Vorschriften zu erlassen über a) die Einrichtung, den Betrieb und die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Produkte und die Abgabe der erzeugten Produkte, b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des angelieferten Materials sowie über Art und Menge der erzeugten Produkte, c) die Verfütterung von tierischen Nebenprodukten, d) die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte, e) die näheren Anforderungen an das Vergraben tierischer Nebenprodukte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushalts, 2. vorzuschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen, 85 3. eine Genehmigungspflicht für die in Verarbeitungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen anzuwendenden Verfahren und den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit solcher Verfahren vorzuschreiben, 4. eine Genehmigungspflicht für die Verwendung von Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und Forschungszwecke vorzuschreiben, 5. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung, b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte hergestellt, gelagert, behandelt, abgegeben oder verbracht werden, c) der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert werden, d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen oder e) einer bestimmten Kennzeichnung abhängig zu machen, 6. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5 Buchstabe d zu regeln, 7. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorzuschreiben, 8. für bestimmte tierische Nebenprodukte Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden 1. bei Gefahr im Verzuge oder 2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind. 86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 § 14 Bußgeldvorschriften (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können. (5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 15 Begriffsbestimmungen Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. § 16 Übergangsvorschriften (1) Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. (2) Die 1. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) genannten Betriebe, 2. in § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) genannten Anlagen, 3. nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 366 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassenen Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne der Artikel 14, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. (3) Die vorläufige Zulassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Betriebe und Anlagen erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erteilung der endgültigen Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (4) Kompostieranlagen nach Nummer 8.5 und Biogasanlagen nach Nummer 8.6 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Material nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert, 5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt, 7. entgegen § 10 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 8. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2 bis 4 oder 5 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 7 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig unterstützt, 3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 12 Abs. 7 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder e oder Nr. 5 Buchstabe d oder e erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 oder Kompostieranlagen und Biogasanlagen mit Genehmigung nach Baurecht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder 2. die Erteilung der befristeten Zulassung bis zum 31. Dezember 2004 nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 S. 10), oder der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 S. 12), beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Für Kompostieranlagen und Biogasanlagen, die über eine befristete Zulassung nach Satz 2 Nr. 2 verfügen, erlischt diese Zulassung am 1. Januar 2005, wenn nicht bis zum 1. Oktober 2004 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt wird, oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (5) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Abs. 1, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Landesrecht bestimmten Körperschaften als Beseitigungspflichtige. (6) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach § 6, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach § 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Landesrecht bestimmten Einzugsbereiche als Einzugsbereiche im Sinne dieses Gesetzes. (7) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes fort. (8) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach § 11 Abs. 1 bis 3, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten für Entgelte und Kosten (Gebühren und Auslagen) die nach § 16 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften über Entgelte und Kosten fort. 87 Artikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes § 2 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Wörter ,,nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz," gestrichen. 2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu befördernden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu bringenden tierischen Nebenprodukte,". Artikel 3 Änderung des Tierseuchengesetzes § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes, b) eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, c) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder d) eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassene behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt;". 88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 Artikel 4 Änderung des Fleischhygienegesetzes In § 4 Abs. 1 Nr. 13 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) werden 1. das Wort ,,Beseitigen" durch die Wörter ,,Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten oder Beseitigen" und 2. die Wörter ,,des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1995 (BGBl. I S. 2313) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. 2. § 32 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, des Tierschutzgesetzes und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt." Artikel 5 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 15 werden a) das Wort ,,Beseitigen" durch die Wörter ,,Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten oder Beseitigen" und b) die Wörter ,,des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), 2. die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4193) sowie 3. die Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 366 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785). Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Januar 2004 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast