Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 4 vom 28.01.2004  - Seite 89 bis 91 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 89 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung Vom 14. Januar 2004 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 15 durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Betriebssitz (1) Als Betriebssitz des Milcherzeugers im Sinne dieser Verordnung gilt der Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die sonstigen sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind. (2) Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milchproduktion befindet." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter ,,oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Produktionseinheit" die Wörter ,,während des in Satz 2 genannten Zeitraumes" eingefügt. 3. § 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,bei Auftreten eines bestätigten BSE-Falles" durch die Wörter ,,im Falle getöteter oder verendeter Milchkühe" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge 1. bei angeordneter Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes, 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraumes die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilogramm erfassen, es sei denn, die AnlieferungsReferenzmenge des Überlassenden ist geringer." bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: ,,Hat der Erzeuger seinen Betriebssitz verlagert, gilt der Betrieb am neuen Betriebssitz erst nach dem Ablauf des zweiten der Betriebssitzverlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraumes als gesamter Betrieb im Sinne von Satz 1." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Im bisherigen Wortlaut werden aaa) nach dem Wort ,,Maßnahmen," das Wort ,,unverzüglich" eingefügt und bbb) die Wörter ,, , gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter ,,oder gewillkürten Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 die in Satz 1 genannte Reserve einzuziehen; es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor. Will der Verpächter die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur vor, wenn der Verpächter beim nächstfolgenden Übertragungstermin für die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge ein Angebot gemäß § 9 Abs. 1 einreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden Übertragungstermin nach § 10 Abs. 3 zum Zuge kommt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 6 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Übernahmerechts" die Wörter ,,für die nicht auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umzurechnende Anlieferungs-Referenzmenge" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung, den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmenge nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmenge maßgebend. (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmenge nach den §§ 7 bis 12 zu schaffen." 8. In § 14 Abs. 1 Satz 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Milchanlieferung gemacht." 9. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 7, 12, 13 und 17" durch die Angabe ,,§§ 7, 7a, 12, 12a, 13 und 17" ersetzt. 10. In § 19 Abs. 5 und § 24 Satz 3 werden jeweils das Wort ,,Hamburg" durch das Wort ,,Kiel" ersetzt. 4. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,". b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter ,,Angebot ein" durch die Wörter ,,Angebot sowie die nach Satz 5 erforderlichen Nachweise ein" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verkaufsstelle maßgeblich 1. in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebssitz in einen anderen der in der Anlage aufgeführten Übertragungsbereiche verlagert hat, im laufenden und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich, 2. in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des Pächters, Erblassers oder der Gesellschaft." cc) Satz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,der" die Wörter ,,für den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Betriebssitz" eingefügt. bbbb) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 und Satz 3" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1, 2 und 4" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 und 4" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: ,,Soweit der Verpächter weder die Voraussetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt noch die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge unverzüglich nach Ende des Pachtvertrages überträgt, ist diese Anlieferungs-Referenzmenge von der zuständigen Landesstelle in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 11. In § 28 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 und 3 Satz 7" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 7" ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zusatz- 91 abgabenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Januar 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast