Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 5 vom 12.02.2004  - Seite 126 bis 127 - Drittes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

7822-6
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 Drittes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes*) Vom 30. Januar 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen." 5. In § 22 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt: ,,6. vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut bestimmter Arten das amtliche Etikett für einen bestimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzubewahren hat." 6. In § 42 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach Klonen getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung der Klone anzugeben." 7. Nach § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten." 8. § 55 wird wie folgt geändert: 4. In § 14b Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinie: Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG (ABl. EG Nr. L 53 S. 20). Artikel 1 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer eingefügt: ,,11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;". 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,wenn die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Vertragsstaat nicht gesichert ist," durch die Wörter ,,soweit 1. die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Vertragsstaat nicht gesichert oder 2. dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist," ersetzt. 3. In § 5 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt: ,,1a. das Inverkehrbringen des auf Grund der nach Nummer 1 herabgesetzten Anforderungen anerkannten Saatgutes befristen,". a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Sortenkataloge" die Wörter ,,oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist." 9. In § 56 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreibenden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung erzeugt werden soll." Artikel 2 Neubekanntmachung 127 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes in der vom 13. Februar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. Januar 2004 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast