Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 8 vom 27.02.2004  - Seite 267 bis 270 - Verordnung über die Durchführung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie (Milchprämienverordnung MilchPrämV)

7847-11-4-102
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 267 Verordnung über die Durchführung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie (Milchprämienverordnung ­ MilchPrämV) Vom 18. Februar 2004 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Gewährung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie. §2 Zuständigkeit (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes, in dem der Milcherzeuger seinen Betriebssitz hat, zuständig (Landesstelle). (2) Der für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Betriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Ort, an dem sich die Geschäftsführung befindet. (3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung insgesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte. §3 Ergänzungszahlung Die Ergänzungszahlung zur Milchprämie wird je Kilogramm prämienfähiger Referenzmenge als zusätzlicher Betrag gewährt und beträgt für das Jahr 2004 0,367 Cent je Kilogramm. §4 Milchprämienantrag (1) Der nach den in § 1 genannten Rechtsakten antragsberechtigte Milcherzeuger (Milcherzeuger) hat den Antrag auf die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie (Milchprämienantrag) bei der Landesstelle zu stellen. Der Antrag ist bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, (Antragsjahr) vorbehaltlich des § 5 schriftlich einzureichen. Soweit die Landesstelle Vordrucke für den Antrag vorgesehen hat, sind diese Vordrucke zu verwenden. (2) Der Milchprämienantrag hat die in der Anlage aufgeführten Angaben zu enthalten. Soweit die Angaben durch Nachweise zu belegen sind, gilt der Antrag als rechtzeitig nur gestellt, wenn die Nachweise dem Antrag beigefügt sind oder bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgereicht werden. § 6 bleibt unberührt. (3) Die Landesstelle kann vom Milcherzeuger weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der im Milchprämienantrag gemachten Angaben erforderlich ist. §5 Elektronische Kommunikation § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen nichts anderes vorsehen. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten. §6 Referenzmengen-Bescheinigung (1) Die für die Gewährung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie maßgeblichen Referenzmengen, die dem Milcherzeuger am 31. März des 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 scheinigung an die Landesstelle nach Absatz 3 oder 4 Satz 1 bis zum 15. Juli des Antragsjahres schriftlich widersprechen. Im Falle des Absatzes 3 hat der Widerspruch gegenüber dem Hauptzollamt und im Falle des Absatzes 4 Satz 1 gegenüber dem Käufer zu erfolgen. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach Satz 1 ist der Milcherzeuger in der Referenzmengen-Bescheinigung hinzuweisen. (7) Soweit das Hauptzollamt eine ReferenzmengenBescheinigung ändert, übermittelt es dem Antragsteller und, soweit der Milcherzeuger nicht nach Absatz 6 der Übermittlung widersprochen hat, der Landesstelle die Änderungsbescheinigung, aus der sich zugleich ergibt, ob die Änderung wegen unzutreffender Angaben, die der Milcherzeuger im Rahmen der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Zusatzabgabenregelung gegenüber dem Hauptzollamt oder dem im Auftrag des Hauptzollamtes handelnden Käufer gemacht hat, erfolgt. (8) Soweit der Antragsteller gegen eine Referenzmengen-Bescheinigung oder eine Änderungsbescheinigung einen Rechtsbehelf einlegt und kein Widerspruch nach Absatz 6 vorliegt, unterrichtet das Hauptzollamt die Landesstelle über den Rechtsbehelf und teilt ihr das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens mit. §7 Erhebung von Angaben beim Käufer Die Landesstelle kann im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen von dem Käufer solche Angaben verlangen, die zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit des Milcherzeugers und der in seinem Antrag gemachten Angaben erforderlich sind. §8 Bescheidung und Auszahlung Die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie werden nach Abschluss der Kontrolle der Beihilfevoraussetzungen von der Landesstelle durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. §9 Übertragung eines Betriebs Im Falle der Übertragung eines Betriebs nach dem 31. März eines Antragsjahres werden die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie für dieses Antragsjahr dem Übergeber des Betriebs gewährt. § 10 Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Wer einen Antrag gestellt hat, ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Landesstelle anzuzeigen. Die Änderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. Antragsjahres zur Verfügung stehen, werden durch eine Bescheinigung des 1. im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen für die Abgabemeldung des jeweiligen Milcherzeugers nach der Zusatzabgabenverordnung, 2. im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen für den jeweiligen in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Käufer zuständigen Hauptzollamtes (Hauptzollamt) festgestellt (Referenzmengen-Bescheinigung). (2) In der Referenzmengen-Bescheinigung sind zugleich 1. die Milch- und Milchäquivalenzmengen, die in dem Zwölfmonatszeitraum, der am 31. März des Antragsjahres endet, von dem Milcherzeuger tatsächlich angeliefert oder vermarktet worden sind, und 2. im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen zusätzlich Name und Anschrift des Käufers, der im Auftrag des Hauptzollamtes bei der Berechnung und Erhebung der Zusatzabgabe des jeweiligen Milcherzeugers für den in Nummer 1 genannten Zwölfmonatszeitraum mitwirkt, (Käufer) anzugeben. (3) Im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen stellt das Hauptzollamt jedem Milcherzeuger, der über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt, eine Referenzmengen-Bescheinigung aus und übermittelt sie bis zum 30. Juni des Antragsjahres dem Milcherzeuger und, soweit der Milcherzeuger nicht nach Absatz 6 der Übermittlung widerspricht, bis zum 31. Juli des Antragsjahres der Landesstelle. (4) Im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen stellt der Käufer im Auftrag des Hauptzollamtes jedem Milcherzeuger, der über eine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, eine Referenzmengen-Bescheinigung aus und übermittelt sie bis zum 15. Juni des Antragsjahres dem Milcherzeuger und dem Hauptzollamt sowie, soweit der Milcherzeuger nicht nach Absatz 6 der Übermittlung widerspricht, bis zum 31. Juli des Antragsjahres der Landesstelle. Wenn der Milcherzeuger nach Absatz 6 der Übermittlung widerspricht, teilt der Käufer dem Hauptzollamt den Widerspruch bis zum 31. Juli des Antragsjahres mit. (5) Unbeschadet der §§ 130 und 131 der Abgabenordnung kann das Hauptzollamt im Falle des Absatzes 4 der Referenzmengen-Bescheinigung bis zum 15. August des Antragsjahres gegenüber dem Milcherzeuger widersprechen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Referenzmengen-Bescheinigung unzutreffend sein kann. Im Falle eines Widerspruchs nach Satz 1 gilt die Referenzmengen-Bescheinigung als nicht erteilt. Das Hauptzollamt teilt einen Widerspruch nach Satz 1 der Landesstelle mit. Soweit der Milcherzeuger nicht nach Absatz 6 der Übermittlung widersprochen hat, stellt das Hauptzollamt eine neue Referenzmengen-Bescheinigung aus, die bis zum 15. September des Antragsjahres dem Milcherzeuger und der Landesstelle zu übermitteln ist. (6) Soweit der Milcherzeuger keinen Milchprämienantrag gestellt hat, kann er, unbeschadet des Einlegens eines Rechtsbehelfs gegen die Referenzmengen-Bescheinigung, der Übermittlung der Referenzmengen-Be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 (2) Wer einen Antrag gestellt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. (3) Zum Zweck der Überwachung haben die Antragsteller und im Rahmen des § 7 der Käufer der Landesstelle und dem jeweiligen Landesrechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Betriebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstelle oder der Landesrechnungshof dies verlangt. (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten im Falle der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr erfüllt werden können. § 11 Mitteilungen (1) Die Landesstellen teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) 269 1. bis zum 10. September des Antragsjahres die Referenzmengen, für die Beihilfe in dem betreffenden Antragsjahr beantragt worden ist, 2. bis zum 25. Oktober des Antragsjahres die um die Ergebnisse der Kontrollen der Beihilfevoraussetzungen korrigierten beantragten Referenzmengen und 3. bis zum 15. Juli des auf das Antragsjahr folgenden Jahres diejenigen Referenzmengen, für die tatsächlich Beihilfe ausgezahlt worden ist, mit. Die Referenzmengen sind in Kilogramm anzugeben. (2) Die Landesstellen teilen dem Bundesministerium sonstige Angaben mit, die für die Erfüllung von in Rechtsakten im Sinne des § 1 enthaltenen Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind. Die Mitteilungen nach Satz 1 enthalten keine personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, soweit nicht unmittelbar anwendbare Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen etwas anderes erfordern. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 18. Februar 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 Anlage (zu § 4 Abs. 2 Satz 1) Angaben für den Antrag auf Gewährung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie 1. Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers (Name, Anschrift, Bankverbindung und im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen die Lieferantennummer); 2. Angaben zu allen Betriebsstätten (Name, Anschrift und Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung); 3. Angabe des Zwölfmonatszeitraums im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Zusatzabgabenregelung, auf den sich der Antrag bezieht; 4. Angabe der Art der Referenzmengen (Anlieferungs-Referenzmengen; Direktverkaufs-Referenzmengen), auf die sich der Antrag bezieht; 5. die Erklärung, dass in dem nach Nummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeitraum der Status eines Milcherzeugers a) gegeben war (Erzeugung und Vermarktung während des gesamten oder eines näher anzugebenden Zeitraums) oder b) nicht gegeben war, aa) die Milcherzeugung jedoch bis zum 15. Mai des Antragsjahres aufgenommen wird und der notwendige Nachweis entweder beigefügt ist oder bis zum 15. Mai des Antragsjahres nachgereicht wird oder bb) eine in Rechtsakten im Sinne des § 1 vorgesehene Härtefallregelung in Anspruch genommen wird (höhere Gewalt; vorübergehende Beeinträchtigung der Erzeugungskapazität) und der notwendige Nachweis beigefügt ist; 6. Name und Anschrift des a) Käufers, der im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen in dem nach Nummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeitraum im Auftrag des Hauptzollamtes bei der Berechnung und Erhebung der Zusatzabgabe des Antragstellers mitwirkt, b) des Hauptzollamtes, das im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen in dem nach Nummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeitraum für die Abgabemeldung des Antragstellers zuständig ist; 7. die Erklärung, dass die im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Zusatzabgabenregelung gegenüber den zuständigen Stellen gemachten Angaben bezüglich der Festlegung der einzelbetrieblichen Referenzmengen a) richtig und vollständig sind oder b) gemäß einer beigefügten Erklärung zu korrigieren und im Übrigen richtig und vollständig sind; 8. das Einverständnis, dass im Falle einer Erklärung nach Nummer 7 Buchstabe b die Landesstelle die Erklärung dem nach der Zusatzabgabenverordnung für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt übermittelt; 9. die Erklärung, dass die Bedingungen für die Gewährung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie bekannt sind.