Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 8 vom 27.02.2004  - Seite 311 bis 312 - Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung

754-14-1754-17-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 311 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*) Vom 19. Februar 2004 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet auf Grund ­ des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) und ­ des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, von denen Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert und Absatz 2 durch Artikel 135 Nr. 2 dieser Verordnung neu gefasst worden sind: ,,­ Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/EG." b) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2004 bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Zeile 1 der Tabelle 1) gestattet, 1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen, Artikel 1 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Ziffer 1 wird am Ende des letzten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Anstrich angefügt: *) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10). 2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen, wenn die Geräte den Bestimmungen der Anhänge I bis IV der Richtlinie 94/2/EG in der bis zum 28. Juli 2003 geltenden Fassung entsprechen." c) Ziffer 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind." 312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung In Anlage 2 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517) wird das Schriftbild ,,CE" durch das Schriftbild d) Ziffer 8 wird wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnungen oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten." 2. Tabelle 1 wird wie folgt geändert: In Zeile 1 Spalten 3 bis 6 wird jeweils hinter der Angabe ,,RL 94/2/EG" ein Komma und die Angabe ,,geändert durch RL 2003/66/EG" angefügt. ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Februar 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Berichtigung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Vom 17. Februar 2004 Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nr. 51 ist die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 2" zu ersetzen. Berlin, den 17. Februar 2004 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Dr. P a k u s c h e r