Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 10 vom 11.03.2004  - Seite 334 bis 335 - Erstes Gesetz zur Änderung des MAD-Gesetzes (1. MADGÄndG)

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334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 Erstes Gesetz zur Änderung des MAD-Gesetzes (1. MADGÄndG) Vom 8. März 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 MAD-Gesetz Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142), wird wie folgt geändert: 1. Es werden a) in § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 und letzter Halbsatz und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 jeweils die Wörter ,,des Bundesministers" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums", b) in § 1 Abs. 2 Nr. 2 die Wörter ,,dem Bundesminister" durch die Wörter ,,dem Bundesministerium" und c) in § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 9 die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalführungs- und Informationssystem der Bundeswehr abrufen. Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es regelt in einer Dienstvorschrift 1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes, 2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren, 3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben, 4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Identifizierung notwendige Maß, 5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und 6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören." b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe ,,Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: Nach der Nummer 3 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,§ 2" die Angabe ,,und § 14" eingefügt. 4. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: ,,§ 14 Besondere Auslandsverwendungen (1) Der Militärische Abschirmdienst sammelt während besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes oder bei humanitären Maßnahmen auf Anordnung des Bundesministers der Verteidigung Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, die zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung erforderlich sind, im Inland sowie im Ausland nur in Liegenschaften, in denen sich Dienststellen und Einrichtungen der Truppe befinden, und wertet sie aus. Zu diesem Zweck dürfen auch öffentliche Stellen im Einsatzland um Auskünfte ersucht werden. § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. (2) Darüber hinaus wertet der Militärische Abschirmdienst während besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr nach Absatz 1 entsprechend § 1 Abs. 2 Informationen auch aus über Personen oder Personengruppen, die nicht zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören oder in ihm tätig sind, wenn sich deren Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen die eingesetzten Personen, Dienststellen oder Einrichtungen richten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Sammlung von Informationen nach Satz 1 erforderlich, ersucht der Militärische Abschirmdienst den Bundesnachrichtendienst um entsprechende Maßnahmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 (3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt während besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr nach Absatz 1 auch im Ausland in den Liegenschaften nach Absatz 1 mit an Überprüfungen von Personen und an technischen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend § 1 Abs. 3. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich, Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Inland oder über deutsche Staatsangehörige zu erheben, richten sich die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 außerhalb der Liegenschaften nach Absatz 1 in keinem Fall zulässig. Die Erhebung der Informationen im Inland darf nur im Benehmen mit den zuständigen Verfassungsschutzbehörden erfolgen und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre. Das Benehmen kann für eine Reihe gleich gelagerter Fälle hergestellt werden. (5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und die Befugnisse sind zeitlich und räumlich auch durch die Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt. (6) Die Unterrichtung nach § 10 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Informationen, die für die Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 arbeiten der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zusammen. Der Militärische Abschirmdienst und der Bundes- 335 nachrichtendienst unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes bei besonderen Auslandsverwendungen der Bundeswehr oder bei humanitären Maßnahmen sind für jeden Einsatz in einer Vereinbarung zwischen dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln, die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes und des Bundesministers der Verteidigung bedarf und über die das Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten ist. (7) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium vor Beginn des Einsatzes des Militärischen Abschirmdienstes im Ausland." Artikel 2 Bekanntmachung der Neufassung Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des MAD-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten 1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) findet insoweit keine Anwendung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. März 2004 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck