Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 13 vom 31.03.2004  - Seite 459 bis 459 - Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 459 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Vom 25. März 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,oder der Bestattung" gestrichen. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: ,,Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 31. März 2004 an um 1 050 Euro." 2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen". 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften." bb) Satz 3 wird gestrichen. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,schließt" die Wörter ,,bei Mitgliedern des Bundestages" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Die Überschrift zu § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen". Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe c, der am 1. April 2004 in Kraft tritt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. März 2004 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily