Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 18 vom 28.04.2004  - Seite 602 bis 605 - Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung

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602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung Vom 23. April 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses" eingefügt. 09. In § 230 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 218 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 220 Abs. 1" ersetzt. 1. § 284 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind; dies gilt nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages abweichende Regelungen Anwendung finden,". b) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Ausländer" die Wörter ,,sich nach dem Aufenthaltsgesetz/ EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder" eingefügt. 2. Dem § 285 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverordnung ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach dem EU-Beitrittsvertrag der Europäischen Union beitreten, gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht." 3. In § 324 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsgeld" ein Komma eingefügt und das Wort ,,und" gestrichen und nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma gestrichen und das Wort ,,und" eingefügt. 4. In § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421f wie folgt gefasst: ,,§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer beim Eingliederungszuschuss". 02. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. 03. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 04. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,Sperrzeit nach § 144" die Wörter ,,oder Säumniszeit nach § 145" eingefügt. 05. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter ,,oder Säumniszeit nach § 145" gestrichen. 06. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. b) In Satz 5 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 07. § 122 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war." 08. In § 216a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,auf Grund von Betriebsänderungen" die Wörter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 5. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort ,,von" das Wort ,,dem" durch das Wort ,,der" ersetzt. 6. In § 334 wird das Wort ,,das" durch das Wort ,,die" ersetzt. 7. In § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. 8. § 371 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Vertreterinnen und", die Wörter ,,Arbeitnehmerinnen und" gestrichen und das Wort ,,sowie" durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Vertreterinnen und" gestrichen. b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt: ,,(7) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds." c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 9. Dem § 375 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane." 10. § 377 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeitnehmerinnen und" gestrichen. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für die Berufung der Stellvertreter gelten Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein Stellvertreter ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt." 11. In § 378 Abs. 2 werden die Angaben ,,Arbeitnehmerinnen," und ,, , Beamtinnen" gestrichen. 12. In § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Arbeitnehmerinnen und" gestrichen. 13. In § 421d Abs. 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 14. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,Sperrzeit nach § 144" die Wörter ,,oder Säumniszeit nach § 145" eingefügt. 15. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter ,,oder Säumniszeit nach § 145" gestrichen. 16. § 426 Abs. 3 wird aufgehoben. 17. § 434j Abs. 9 wird wie folgt gefasst: 603 ,,(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in § 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135 Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2, § 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit." Artikel 2 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung Nach § 12 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Erweiterung der Europäischen Union (1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind. (2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai 2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten. Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt. (3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird." Artikel 2a Änderung des Kündigungsschutzgesetzes In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 2b Änderung des Arbeitsschutzgesetzes In § 23 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. Artikel 2c Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes § 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,die Bundesanstalt für Arbeit" gestrichen. 2. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,sollen" das Wort ,,der" durch das Wort ,,den" ersetzt. Artikel 2d Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. Artikel 2e Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149) wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung In § 9 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Malta,", ,,Schweiz," und ,,sowie Zypern" gestrichen. Artikel 4 Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung In § 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Finnland", ,,Island", ,,Liechtenstein", ,,Malta", ,,Norwegen", ,,Österreich", ,,Schweden" und ,,Zypern" gestrichen. Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Mai 2004 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 08 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. (3) Artikel 2d tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 05 und Nr. 15 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 Die verfassungmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 605 Berlin, den 23. April 2004 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t