Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 19 vom 30.04.2004  - Seite 644 bis 646 - Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund und zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

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644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund und zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Vom 26. April 2004 Auf Grund des § 221 Abs. 2 und des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen § 221 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 141 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt und § 266 Abs. 7 Satz 1 zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: §3 Verteilungsquote (1) Das Bundesversicherungsamt legt die Verteilungsquote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgeltungsbeträge fest. Die Verteilungsquote entspricht dem Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge zur Summe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausgaben. (2) Für die in § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zahlungstermine legt das Bundesversicherungsamt eine vorläufige Verteilungsquote mit folgender Maßgabe fest: 1. für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2, 2. für den Termin 1. November sind der gesamte Abgeltungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach §2 zugrunde zu legen. (3) Das Bundesversicherungsamt teilt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüglich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. Die Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Verteilungsquote erhalten. Das Bundesversicherungsamt macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt. §4 Verteilungsverfahren (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages, indem die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3 Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird. (2) Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbeträge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt. Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag gilt als Abschlag auf den zum 1. November ermittelten vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag gilt. Artikel 1 Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund (Pauschal-Abgeltungsverordnung ­ PauschAV) §1 Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle (1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2 und § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Körperschaften. (2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das Bundesversicherungsamt. §2 Zu berücksichtigende Ausgaben (1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufgeführten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wurden. (2) Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzugeben. Die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember ausgewiesene Summe gilt als endgültige Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Krankenkassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 (3) Das Bundesversicherungsamt leitet die vorläufigen Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge mit. Der Jahresabgeltungsbetrag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufigen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden Ausgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der RisikostrukturAusgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung) für den Monat April des Folgejahres zu verrechnen. (4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungsbeträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt. 645 (5) Die Krankenkasse weist die Abgeltungsbeträge jeweils gesondert in ihren Geschäfts- und Rechnungsergebnissen aus. (6) Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das Verteilungsverfahren vereinfachen. §5 Korrekturverfahren Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesversicherungsamt diese im nächsten Verteilungsverfahren. Das Nähere regelt das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Anlage (zu § 2 Abs. 1) Nr. Bezeichnung der Kontengruppe, der Kontenart und des Kontos 1 1a 1b 1c 1d 1e 2 2a 2b 2c 2d 2e 3 3a 3b 3c 3d 3e 3f 3g 3h 4 4a 4b Kontengruppe 47: Krankengeld und Beiträge aus Krankengeld Konto 4710: Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes ­ Mitglieder bis unter 12 Jahre ­ Konto 4715: Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes ­ Mitglieder ab 12 Jahre ­ Konto 4720: Krankengeld bei Vorsorgeleistungen und medizinischer Vorsorge für Mütter Konto 4730: Krankengeld bei stationären Rehabilitationsleistungen und medizinischer Rehabilitation für Mütter Konto 4740: Krankengeld bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch Kontengruppe 53: Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch Kontenart 530: Ärztliche Beratung und Behandlung Kontenart 531: Krankenhausbehandlung Kontenart 532: Arznei- und Verbandmittel Kontenart 537: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG Kontenart 539: Übrige Aufwendungen Kontengruppe 55: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Kontenart 550: Ärztliche Betreuung Kontenart 551: Hebammenhilfe Kontenart 552: Stationäre Entbindung Kontenart 553: Häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung Kontenart 554: Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung Kontenart 555: Sonstige Sachleistungen Kontenart 556: Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, § 29 KVLG/ Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit Kontenart 559: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG Kontengruppe 56: Betriebs-, Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege Kontenart 564: Gestellte Haushaltshilfe ­ Regelleistung ­ Kontenart 565: Erstattungen für selbst beschaffte Haushaltshilfe ­ Regelleistung ­ 646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 Artikel 2 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 271) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. April 2004 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt