Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 20 vom 05.05.2004  - Seite 691 bis 693 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 691 Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM) Vom 28. April 2004 Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: §1 Geltungsbereich Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium 1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder 2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist, erhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren. §2 Vorschusszahlung Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen. §3 Höhe der Gebühren Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. §4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. April 2004 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt 692 Anlage (zu § 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Gebührenverzeichnis Teil 1 Ablehnende Entscheidungen 1. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes ­ JuSchG ­ in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages) Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen 1.1 1.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist 1 000 Euro bis 2 900 Euro zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1 100 Euro bis 1 500 Euro 1.3 1 350 Euro bis 3 500 Euro 2. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG) Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen 2.1 2.2 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3 JuSchG Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird 500 Euro bis 1 300 Euro 900 Euro bis 2 000 Euro 2.3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 700 Euro bis 900 Euro 2.4 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1 000 Euro bis 1 500 Euro 2.5 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und 2.3 1 000 Euro bis 1 500 Euro zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1 000 Euro bis 1 500 Euro 2.6 2.7 1 200 Euro bis 2 100 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Teil 2 Stattgebende Entscheidungen 693 1. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des JugendmedienschutzStaatsvertrages) Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen 3.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist 1 200 Euro bis 3 500 Euro / 3.2 1 600 Euro bis 4 200 Euro 3.3 1 600 Euro bis 4 200 Euro 2. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG) Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen 4.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird 1 100 Euro bis 2 400 Euro 4.2 1 100 Euro bis 2 400 Euro 4.3 1 500 Euro bis 2 600 Euro 4.4 1 500 Euro bis 2 600 Euro 4.5 1 500 Euro bis 2 600 Euro 4.6 1 500 Euro bis 2 600 Euro