Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 20 vom 05.05.2004  - Seite 694 bis 705 - Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte 11. BImSchV)

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694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte ­ 11. BImSchV) Vom 29. April 2004 Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung: reich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung oder ein Emissionsbericht nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben. §2 §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11 (Spalte 2); 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j und Spalte 2); 7.2 (Spalte 2); 7.3 (Spalte 2); 7.4 (Spalte 2); 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19 (Spalte 2); 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32 (Spalte 2); 7.33; 8.4; 8.5; 8.9 (Spalte 2); 8.12 (Spalte 2); alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den AnwendungsbeBegriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Betriebseinrichtung eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen eines Betreibers an demselben Standort, 2. Emissionen die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe, 3. Emissionsfaktor das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien, 4. Energie- und Massenbilanzen die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen, 5. Abgase die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 §3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung und des Emissionsberichts (1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang 2 entspricht. Emissionen sind anzugeben für 1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe1), soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003, BGBl. I S.1633) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind, 2. Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und 3. weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann. Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter ,,Emissionsverursachender Vorgang" und ,,Emissionen" des Anhangs 2 entfallen. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang 2 geforderten Angaben entfallen können. (3) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung hat einen Emissionsbericht abzugeben, der dem Anhang 3 entspricht und Angaben über die im Anhang 4 genannten Stoffe enthält, soweit die dort genannten Schwellenwerte überschritten sind. 1) 695 (4) Emissionserklärung und Emissionsbericht sind in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Bei Emissionserklärungen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen. §4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger (1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung und den Emissionsbericht ist das Kalenderjahr 2004. Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr eine Emissionserklärung und ein Emissionsbericht abzugeben. (2) Die Emissionserklärung und der Emissionsbericht sind bis zum 30. April des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 15. Juni verlängern. Für einen Emissionsbericht kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn die spätere Abgabe dessen rechtzeitige Weiterleitung an die Kommission nach Absatz 4 nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung oder für einen Emissionsbericht muss spätestens bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. (3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung oder eines Emissionsberichts ist verpflichtet, wer die Anlage oder die Betriebseinrichtung im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage oder die Betriebseinrichtung während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage oder die Betriebseinrichtung betrieben worden ist. (4) Für die zusammenfassende Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Juli 2000 (ABl. Nr. L 192 S. 36) über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) übermittelt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Emissionsberichte in elektronischer Form bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder an die von diesem beauftragte Stelle. §5 Ermittlung der Emissionen (1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln: 1. Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Es gelten die Begriffsbestimmungen und die Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712). 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 §6 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. 2. Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen, 3. Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen. Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen. (2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 29. April 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Anhang 1 697 Betriebseinrichtung Anlagen1) , aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt Nummer gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG (ABl. Nr. L 257 S. 26) Quellenkategorien, deren NOSE-P-Code in der Entscheidung 2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist (ABl. Nr. L 192 S. 36) I. Energiewirtschaft 1.1; 1.4; 1.5; 8.2 4.4 1.11 1.14 1.1 1.2 1.3 1.4 Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung 50 MW Mineralöl- und Gasraffinerien Kokereien Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen II. Herstellung und Verarbeitung von Metallen 3.1 2.1 Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primäroder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität 2,5 t/Stunde Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Leistung 20 t Rohstahl/Stunde Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern (Schlagenergie 50 kJ/Hammer bei einer Wärmeleistung 20 MW) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität 2 t Rohstahl/Stunde Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität 20 t/Tag Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität 4 t/Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t/Tag bei allen anderen Metallen Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder 30 m2 III. Mineralverarbeitende Industrie 2.3; 2.42) 3.1 Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität 50 t/Tag oder von Kalk mit einer Produktionskapazität 50 t/Tag 3.2 2.2 3.6 2.3.a 3.11 2.3.b 3.9 2.3.c 3.7 3.3 2.4 2.5.a 3.4; 3.8 2.5.b 3.10 2.6 1) Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in Spalte 1 aufgeführt sind und die die in der Spalte ,,Quellenkategorien" festgelegten Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten. Bei dieser Anlage ist auch Spalte 2 (4. BImSchV) im Hinblick auf Brennen von Dolomit zu erklären. 2) 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Anlagen1) , aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt Nummer gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG (ABl. Nr. L 257 S. 26) Quellenkategorien, deren NOSE-P-Code in der Entscheidung 2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist (ABl. Nr. L 192 S. 36) 2.8 3.3 Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität 20 t/Tag Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität 20 t/Tag Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen mit einer Ofenkapazität 4 m3 und einer Besatzdichte 300 kg/m3 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest IV. Chemische Industrie und Chemieanlagen 2.11 3.4 2.10 3.5 2.6 3.2 4.1a ­ 4.1k 4.1l ­ 4.1p 4.1q 4.1 4.2 4.3 Herstellung von organischen Grundchemikalien Herstellung von anorganischen Grundchemikalien Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden Herstellung von Explosivstoffen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens V. Abfallbehandlung 4.1r 4.4 4.1t 4.1s; 4.3 4.6 4.5 8.1; 8.6a; 8.7; 8.8a; 8.10a; 8.11aa; 8.11bb; 8.11cc; 8.11dd; 8.11ff; 8.12; 8.13 8.1 5.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität 10 t/Tag 5.2 Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität 3 t/ Stunde Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität 50 t/Tag Anlagen zur Lagerung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität 10 t/Tag oder einer Gesamtkapazität von 25 000 t mit Ausnahme der Lagerung von Inertabfällen VI. Sonstige Industriezweige 8.6b; 8.8b; 8.10b 5.3 8.13; 8.14 5.4 6.1 6.1.a Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe, Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität 20 t/Tag Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität 10 t/Tag 6.2 6.1.b 10.10 6.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 699 Anlagen1) , aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt Nummer gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG (ABl. Nr. L 257 S. 26) Quellenkategorien, deren NOSE-P-Code in der Entscheidung 2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist (ABl. Nr. L 192 S. 36) 7.14 6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbeitungskapazität 12 t/Tag Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) 50 t/Tag Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen: ­ aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität 75 t/Tag ­ aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität 300 t/Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) 7.2 6.4.a 6.4.b 7.3; 7.4a; 7.5; 7.28a; 7.31a; 7.34a 7.19; 7.20; 7.21; 7.22; 7.23; 7.24; 7.27; 7.28b; 7.29; 7.30; 7.31b; 7.34b 7.32 6.4.c Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge 200 t/Tag (Jahresdurchschnittswert) 7.8; 7.9; 7.12; 7.15; 7.16; 7.17 6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität 10 t/Tag 7.1a; 7.1b; 7.1c; 7.1d 6.6.a Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit 40 000 Plätzen für Geflügel Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine 30 kg) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit 750 Plätzen für Zuchtsäue Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität 150 kg/h oder 200 t/Jahr Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren 7.1g 6.6.b 7.1h 6.6.c 5.1 6.7 4.7 6.8 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Anhang 2 Emissionserklärung Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung Emissionserklärung ­ Erklärungszeitraum ­ Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung ­ Name ­ Telefon/Fax/Email-Adresse ­ Ort, Datum Betreiber1) ­ Name ­ Anschrift ­ Postleitzahl ­ Ort, Ortsteil ­ Straße/Nummer Werk/Betrieb1) ­ Identifikationsnummer des Werks/Betriebs ­ Name ­ Standort ­ Postleitzahl ­ Ort, Ortsteil ­ Straße/Nummer ­ Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr ­ Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) Quellen ­ Beschreibung ­ Nummer ­ Bezeichnung ­ Art ­ Nummer der Anlage ­ Lage ­ Rechtswert der Quelle [m] ­ Hochwert der Quelle [m] ­ Maße ­ Fläche [m2] ­ Geometrische Höhe [m] ­ Länge [m] ­ Breite [m] Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. 1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 701 Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung Anlagen1) ­ Nummer ­ Bezeichnung ­ Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV ­ Installierte Leistung/Kapazität ­ Maßzahl ­ Einheit ­ Bezug ­ Auslastung [%] ­ Betriebsstunden [h/a] ­ Betriebszeitraum (von/bis) Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN)1) ­ Nummer der Anlage ­ Nummer ­ Bezeichnung ­ Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV ­ Installierte Leistung/Kapazität ­ Maßzahl ­ Einheit ­ Bezug ­ Auslastung [%] ­ Betriebsstunden [h/a] Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) sind Teile oder Nebeneinrichtungen der Anlage, die für sich oder mit anderen Teilen zusammen nach einer anderen Nummer gemäß dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wären und zusammen mit der Anlage genehmigt oder angezeigt wurden. Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe ­ Nummer der Anlage ­ Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen ­ Bezeichnung ­ Verwendungsart ­ Heizwert (unterer) [kJ/kg] ­ Massenstrom [t/a] ­ Zusammensetzung ­ Bezeichnung ­ Massengehalt [%] Emissionsverursachender Vorgang ­ Nummer der Anlage ­ Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen ­ Nummer der Quelle ­ Nummer ­ Art ­ Bezeichnung Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden. Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. 1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen. 702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung ­ Zeitliche Lage (Stunden/Monat) ­ Gesamtdauer [h/a] ­ Abgas ­ Reinigungsart ­ Volumenstrom [m3/h] ­ Feuchte [Vol-%] ­ Temperatur [°C] Emissionen ­ Nummer der Anlage ­ Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen ­ Nummer der Quelle ­ Nummer des emissionsverursachenden Vorganges ­ Emittierter Stoff ­ Bezeichnung ­ Aggregatzustand ­ Konzentration strom [kg/h] [mg/m3] oder Emissionmassen- Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl). Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normzustand (273 K; 1013 hPa) zu beziehen. Emissionen sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren ­ z. B. durch softwaregestützte Rechenprogramme ­ berechnet werden. Die Konzentration ist trocken für den Normzustand (273 K, 1013 hPa) anzugeben. ­ Jahresfracht [kg/a] ­ Ermittlungsart der Jahresfracht ­ M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Anhang 3 703 Emissionsbericht Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung Emissionsbericht ­ Erklärungszeitraum ­ Ansprechpartner/-in des Emissionsberichts ­ Name ­ Telefon/Fax/Email-Adresse ­ Ort, Datum Betreiber ­ Name ­ Anschrift ­ Postleitzahl ­ Ort, Ortsteil ­ Straße/Nummer Betriebseinrichtung ­ Identifikationsnummer der Betriebseinrichtung ­ Name ­ Standort ­ Postleitzahl ­ Ort/Ortsteil ­ Straße/Nummer ­ Geographische Koordinaten ­ Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr ­ Zuständige Behörde ­ Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) und wirtschaftliche Haupttätigkeit ­ Aufzählung der Haupttätigkeit und der übrigen Tätigkeiten nach Anhang 1 mit den zugehörigen NOSE-P-Codes ­ Emittierter Stoff nach Stoffliste Anhang 4 ­ Jahresfracht der Betriebseinrichtung [kg/a] ­ Ermittlungsart der Jahresfracht ­ M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. Sind die Angaben zu Namen und Anschrift des Betreibers identisch mit den Angaben zu Namen und Standort der Betriebseinrichtung, entfallen die Angaben zum Betreiber. Die geografischen Koordinaten sind nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. Sie beziehen sich auf den Mittelpunkt der Betriebseinrichtung. Die Genauigkeit soll in der Größenordnung von 100 Metern liegen. Emissionen einer Betriebseinrichtung in die Luft, die den Schwellenwert von Anhang 4 überschreiten, sind als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei nach § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. 704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 Anhang 4 Stoffdaten Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert Luft in kg/Jahr 1. Umweltprobleme CH4 CO CO2 HFC N2O NH3 NMVOC NOx PFC SF6 SOx 2. Metalle und Verbindungen As und Verbindungen Cd und Verbindungen Cr und Verbindungen Cu und Verbindungen Hg und Verbindungen Ni und Verbindungen Pb und Verbindungen Zn und Verbindungen 3. chlorhaltige org. Stoffe 1,2-Dichlorethan (DCE) Dichlormethan (DCM) Hexachlorbenzol (HCB) Hexachlorcyclohexan (HCH) PCDD+PCDF (Dioxine/Furane) Pentachlorphenol (PCP) Tetrachlorethen (PER) Tetrachlormethan (TCM) Trichlorbenzol (TCB) 1,1,1-Trichlorethan (TCE) Trichlorethen (TRI) Trichlormethan 4. sonstige org. Verbindungen Benzol Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (inklusive)1) 1) 100 000 500 000 100 000 000 100 10 000 10 000 100 000 als NO2 100 000 100 50 als SO2 150 000 als As-gesamt als Cd-gesamt als Cr-gesamt als Cu-gesamt als Hg-gesamt als Ni-gesamt als Pb-gesamt als Zn-gesamt 20 10 100 100 10 50 200 200 1 000 1 000 10 10 als Teq 0,001 10 2 000 100 10 100 2 000 500 1 000 50 Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Fluoranthen, Indeno(1,2,3- cd)pyren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 705 Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert Luft in kg/Jahr 5. sonstige Verbindungen Chlor und andere anorganische Chlorverbindungen Fluor und anorganische Fluorverbindungen HCN PM 10 als HCl 10 000 als HF 5 000 200 50 000