Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 22 vom 14.05.2004  - Seite 864 bis 866 - Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

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864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 6. Mai 2004 Auf Grund des § 8 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), der zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich der schriftliche Teil der Prüfung beziehen kann, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Soweit bei den Prüfungsaufgaben zutreffende Antworten auszuwählen sind, ist bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. (3) Die Prüfungsaufgaben sind durch die zuständigen Behörden vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung nach den Absätzen 4 und 5 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit ,,ausreichend" benotet wird. (5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsaufgaben erreicht, so lautet die Note ,,sehr gut", ,,gut", wenn er mindestens 75 Prozent, wenn er mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent, Artikel 1 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,bei" durch das Wort ,,vor" ersetzt. 2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient sich die zuständige Behörde einer staatlichen Prüfungskommission." 3. In § 10 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfung" durch die Wörter ,,den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8" ersetzt. 4. In § 11 werden nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,schriftliche Aufsichtsarbeit und die" gestrichen. 5. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren; er kann auch rechnergestützt durchgeführt werden. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten oder anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der zuständigen Behörde bestimmt. (2) Für den schriftlichen Teil der Prüfung sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Vereinbarung ,,befriedigend", wenn er mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent, ,,ausreichend", wenn er keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat. Die Note lautet ,,mangelhaft", wenn der Prüfling mindestens 90 Prozent, ,,ungenügend", wenn er weniger als 90 Prozent Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 der für das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat. (6) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem Prüfungstag für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 4 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten. (7) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die zuständige Behörde festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben: 1. die Prüfungsnote, 2. die Bestehensgrenze, 3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt und 4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet. (8) Die zuständige Behörde teilt den Ausbildungsstätten mit, welche Prüflinge den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden haben." 6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter ,,vom Vorsitzenden der Prüfungskommission" durch die Wörter ,,von der zuständigen Behörde" ersetzt. 865 nisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren; er kann auch rechnergestützt durchgeführt werden. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten oder anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der zuständigen Behörde bestimmt. (2) Für den schriftlichen Teil der Prüfung sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich der schriftliche Teil der Prüfung beziehen kann, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Soweit bei den Prüfungsaufgaben zutreffende Antworten auszuwählen sind, ist bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. (3) Die Prüfungsaufgaben sind durch die zuständigen Behörden vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung nach den Absätzen 4 und 5 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit ,,ausreichend" benotet wird. (5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsaufgaben erreicht, so lautet die Note ,,sehr gut", wenn er mindestens 75 Prozent, wenn er mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent, ,,gut", Artikel 2 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,bei" durch das Wort ,,vor" ersetzt. 2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient sich die zuständige Behörde einer staatlichen Prüfungskommission." 3. In § 10 Satz 1 werden die Wörter ,,die Prüfung" durch die Wörter ,,den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8" ersetzt. 4. In § 11 werden nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,schriftliche Aufsichtsarbeit und die" gestrichen. 5. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkennt- ,,befriedigend", wenn er mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent, ,,ausreichend", wenn er keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat. Die Note lautet ,,mangelhaft", wenn der Prüfling mindestens 90 Prozent, ,,ungenügend", wenn er weniger als 90 Prozent 866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt und 4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet. (8) Die zuständige Behörde teilt den Ausbildungsstätten mit, welche Prüflinge den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden haben." 6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter ,,vom Vorsitzenden der Prüfungskommission" durch die Wörter ,,von der zuständigen Behörde" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. der für das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat. (6) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem Prüfungstag für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 4 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten. (7) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die zuständige Behörde festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben: 1. die Prüfungsnote, 2. die Bestehensgrenze, Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Mai 2004 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt