Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 22 vom 14.05.2004  - Seite 870 bis 871 - Verordnung über statistische Erhebungen zum Erwerbsstatus der Bevölkerung (Erwerbsstatistikverordnung ErwerbStatV)

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870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 Verordnung über statistische Erhebungen zum Erwerbsstatus der Bevölkerung (Erwerbsstatistikverordnung ­ ErwerbStatV) Vom 10. Mai 2004 Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), der durch Artikel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Zweck, Art und Dauer der Erhebung Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden für die Dauer von zwei Jahren Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Erwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationalen Arbeitsorganisation. §2 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind natürliche Personen im Alter ab 15 Jahren. §3 Periodizität, Stichprobenumfang und Veröffentlichungstermine (1) Die Statistik umfasst monatliche Erhebungen bei höchstens 35 000 Erhebungseinheiten. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die monatlichen Ergebnisse der Erhebungen werden unverzüglich nach Ende einer Erhebung veröffentlicht. §4 Erhebungsmerkmale Erhebungsmerkmale sind: 1. Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Zahl der Kinder unter 15 Jahren im Haushalt; 2. Schul- und Berufsausbildung, Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen in den letzten vier Wochen; 3. Erwerbsstatus; 4. für Erwerbstätige zusätzlich: ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig des Betriebs, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, Monat und Jahr der Aufnahme der Tätigkeit, Art des Arbeitsverhältnisses nach Voll- und Teilzeit sowie Gesamtdauer einer Befristung, normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit, regelmäßige oder gelegentliche Nebenerwerbstätigkeit, geringfügige Beschäftigung, monatliches Bruttoarbeitseinkommen; 5. für Arbeitslose und Arbeitsuchende zusätzlich: Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II, Art und Dauer der Arbeitsuche, Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit, Meldung bei einer Agentur für Arbeit, Verfügbarkeit für eine neue Erwerbstätigkeit, Gründe der Nichtverfügbarkeit, letzte Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche, Gründe für die Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit, Dauer der Arbeitslosigkeit. §5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern der Befragten, 2. im Fall des § 7 Satz 2 zusätzlich Anschriften und weitere Telekommunikationsnummern der Befragten. §6 Auskunftserteilung Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig. §7 Unterrichtung der zu Befragenden Die Unterrichtung der zu Befragenden nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes erfolgt telefonisch vorab. Auf Verlangen der zu Befragenden ist die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 §8 Durchführung der Statistik Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. §9 Übermittlungsregelung Für Landeszwecke übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung den statistischen Ämtern der Inkrafttreten, Außerkrafttreten 871 Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Einzeldatensätze mit den Angaben zu den Merkmalen nach § 4. § 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Mai 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t