Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 22 vom 14.05.2004  - Seite 872 bis 883 - Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung MarkenV)

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872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung ­ MarkenV) Vom 11. Mai 2004 Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Inhaltsübersicht Teil 1 Anwendungsbereich § 1 Verfahren in Markenangelegenheiten Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung Abschnitt 1 Anmeldungen § 2 Form der Anmeldung § 3 Inhalt der Anmeldung § 4 Anmeldung von Kollektivmarken § 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter § 6 Angaben zur Markenform § 7 Wortmarken § 8 Bildmarken § 9 Dreidimensionale Marken § 10 Kennfadenmarken § 11 Hörmarken § 12 Sonstige Markenformen § 13 Muster und Modelle § 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter § 15 Fremdsprachige Anmeldungen § 16 Schriftstücke in fremden Sprachen § 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke § 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen § 19 Klasseneinteilung § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen § 21 Entscheidung über die Klassifizierung § 22 Änderung der Klasseneinteilung Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung § 23 Veröffentlichung der Anmeldung § 39 Verzicht § 40 Zustimmung Dritter Abschnitt 5 Löschung § 41 Löschung wegen Verfalls § 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse Teil 5 Internationale Registrierungen § 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen § 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Abschnitt 3 Verlängerung § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung Abschnitt 4 Verzicht § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke § 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen § 35 Teilung von Anmeldungen § 36 Teilung von Eintragungen Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung § 24 Ort und Form des Registers § 25 Inhalt des Registers § 26 Urkunde, Bescheinigungen § 27 Ort und Form der Veröffentlichung § 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung Teil 4 Einzelne Verfahren Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren § 29 Form des Widerspruchs § 30 Inhalt des Widerspruchs § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche § 32 Aussetzung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 § 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 46 Schutzverweigerung 873 Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung Abschnitt 1 Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel § 47 Eintragungsantrag § 48 Prüfung des Antrags § 49 Veröffentlichung des Antrags § 50 Akteneinsicht § 51 Stellungnahmen, erneute Prüfung § 52 Entscheidung über den Antrag § 53 Einspruch § 54 Einspruchsverfahren § 55 Änderungen der Spezifikation Teil 7 Schlussvorschriften § 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung § 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhang1) Anlage 1 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen (Anlage zu § 19 Abs. 1) Anlage 2 Alphabetische Liste der Waren (Anlage zu § 19 Abs. 2) Anlage 3 Alphabetische Liste der Dienstleistungen (Anlage zu § 19 Abs. 2) Anmeldungen §2 Form der Anmeldung (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden. (3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. §3 Inhalt der Anmeldung (1) Die Anmeldung muss enthalten: 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5, 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und 3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20. (2) Wird in der Anmeldung 1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben, 2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben. §4 Teil 1 Anwendungsbereich §1 Verfahren in Markenangelegenheiten (1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung. (2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. 1) Anmeldung von Kollektivmarken Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. §5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter (1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten: 1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist; 2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden; Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. 874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 (2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarzweißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig. (3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. (4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk ,,oben" abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt. (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten. §9 Dreidimensionale Marken (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen. (2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind. (3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten. (4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten. § 10 Kennfadenmarken (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. (2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten. 3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). (2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern angegeben werden. (3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. Satz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. (4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16 der DPMAVerordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. (6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben werden. §6 Angaben zur Markenform In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als 1. Wortmarke (§ 7), 2. Bildmarke (§ 8), 3. dreidimensionale Marke (§ 9), 4. Kennfadenmarke (§ 10), 5. Hörmarke (§ 11) oder 6. sonstige Markenform (§ 12) in das Register eingetragen werden soll. §7 Wortmarken Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben. §8 Bildmarken (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-BildMarke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 § 11 Hörmarken (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. (2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke einreichen. (4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten. (5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt die für die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie die Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer. § 12 Sonstige Markenformen (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen. (2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend. (3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten. § 13 Muster und Modelle Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt. § 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMAVerordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt. § 15 Fremdsprachige Anmeldungen 875 (1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt. (2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt. (4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt. § 16 Schriftstücke in fremden Sprachen (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen: 1. Prioritätsbelege, 2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke, 3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen, 4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter, 5. Gutachten, 6. Nachweise aus Veröffentlichungen. (2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen. (3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann verlangen, dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder 876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 (3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben. (4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist. § 21 Entscheidung über die Klassifizierung (1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizierung. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung. § 22 Änderung der Klasseneinteilung Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen. Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen. § 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke (1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden. (2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen. § 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Abschnitt 3 Ve r ö f f e n t l i c h u n g d e r A n m e l d u n g Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen § 19 Klasseneinteilung (1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen. (2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden. § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 möglich ist. (2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden. § 23 Veröffentlichung der Anmeldung (1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. das Datum des Eingangs der Anmeldung, 3. Angaben über die Marke, 4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang, 5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, 6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters, 7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie 8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen. (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 877 Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung § 24 Ort und Form des Registers (1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. (2) Seit dem 1. August 1999 wird das Register in Form einer elektronischen Datenbank betrieben. § 25 Inhalt des Registers In das Register werden eingetragen: 1. die Registernummer der Marke, 2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt, 3. die Wiedergabe der Marke, 4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt, 5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben, 6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke, 7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe, 8. bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe, 9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt, 10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes, 11. der Anmeldetag der Marke, 12. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist, 13. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), 14. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes), 15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke, 16. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters, 17. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 18. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen, 19. der Tag der Eintragung in das Register, 20. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung, 21. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe, 22. wenn Widerspruch erhoben worden ist, a) eine entsprechende Angabe, b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens, c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe, d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht, 23. die Verlängerung der Schutzdauer, 24. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat, a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe, b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes, c) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht, 25. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird, a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes, b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht, 26. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt, 27. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind, 28. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung, 878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 29. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung, 30. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung, 31. der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des Markengesetzes), 32. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17, 33. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30, 34. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes), 35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes), 36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und 37. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes). § 26 Urkunde, Bescheinigungen Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. § 27 Ort und Form der Veröffentlichung (1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. § 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung (1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht. (2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten Marken gemeinsam erfolgen. (3) Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden. Teil 4 Einzelne Verfahren Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren § 29 Form des Widerspruchs (1) Für jede Marke, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchsmarke), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden. (2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. § 30 Inhalt des Widerspruchs (1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der Widerspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzustellen. (2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden: 1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, 2. die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke, 3. in den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Markengesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der Art der Widerspruchsmarke, 4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird, 5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke, 6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird, die nicht im Register eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist, 7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters, 8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, 9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist, 10. die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 11. die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet. 879 § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche (1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden. (2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden. § 32 Aussetzung (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. (2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist. der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen. (3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. § 35 Teilung von Anmeldungen (1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden. (3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen. (5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3. (6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich. Abschnitt 2 Te i l ü b e r g a n g , Te i l u n g v o n A n m e l dungen und Eintragungen § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke (1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. (2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. § 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen (1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung vermerkt. (2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt 880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 Abschnitt 3 Ve r l ä n g e r u n g § 37 § 36 Teilung von Eintragungen Verlängerung durch Gebührenzahlung Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben. § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung (1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll. (7) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort. (1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen werden. (3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernummer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung genommen. (5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3. (6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich. (7) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort. (8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patentund Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen. Abschnitt 4 Ve r z i c h t § 39 Verzicht (1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll. § 40 Zustimmung Dritter Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 Abschnitt 5 Löschung § 41 Löschung wegen Verfalls (1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung nicht beantragt wird, und 5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes. § 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 41 entsprechend. 881 des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. § 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend. (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. § 46 Schutzverweigerung (1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt. (2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist einzulegen. Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Teil 5 Internationale Registrierungen § 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebene Formblatt zu verwenden. (2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzureichen. § 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend. (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel § 47 Eintragungsantrag (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 (2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 49 wird auf Antrag Einsicht in die Akten gewährt. (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung beantragt wird, 4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben. § 48 Prüfung des Antrags (1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen der interessierten öffentlichen Körperschaften einschließlich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie der interessierten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein. (2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung, dass die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geografisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. § 49 Veröffentlichung des Antrags (1) Ergibt die Prüfung des Antrags, dass die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag im Markenblatt und unterrichtet außerdem die beteiligten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft entsprechend. (2) In der Veröffentlichung sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, 4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation. (3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 51 hinzuweisen. § 50 Akteneinsicht (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von zur Eintragung angemeldeten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. § 51 Stellungnahmen, erneute Prüfung (1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Antrags gemäß § 49 kann von jeder Person beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden. (2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen erneut. § 52 Entscheidung über den Antrag (1) Sind keine Stellungnahmen nach § 51 Abs. 1 eingegangen oder ergibt die erneute Prüfung nach § 51 Abs. 2, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so fasst das Deutsche Patent- und Markenamt hierüber Beschluss und übermittelt das Original der Akten dem Bundesministerium der Justiz. (2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefasste Beschluss zugestellt. § 53 Einspruch (1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 2. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet, 3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist. (2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass 1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind, 2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich am 24. Juli 1992 rechtmäßig im Verkehr befanden, oder 3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausreichende Angaben zu machen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 § 54 Einspruchsverfahren (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche und übersendet diesem das Original des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts. (2) In dem Verfahren nach Artikel 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Deutsche Patent- und Markenamt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der Einspruch nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erhoben hat, und der Person, die nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch erhoben hat, sowie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet das Bundesministerium der Justiz über das Ergebnis des Verfahrens nach Artikel 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und übersendet diesem das Original der Akten. § 55 Änderungen der Spezifikation Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 54 entsprechend. 883 Teil 7 Schlussvorschriften § 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701). § 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung. § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701), außer Kraft. München, den 11. Mai 2004 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Jürgen Schade