Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 23 vom 17.05.2004  - Seite 931 bis 931 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 931 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin Vom 12. Mai 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I S. 2622, 2003 I S. 277) wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. Es kommen folgende Bereiche in Betracht: 1. im Schwerpunkt Architektur: a) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen, b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Ausbau; Berlin, den 12. Mai 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch 2. im Schwerpunkt Ingenieurbau: a) Erstellen eines Schalplanes oder einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk, b) Erstellen einer Bewehrungszeichnung und c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Stahl- oder Holzbau; 3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau: a) Erstellen von Planunterlagen für den Straßenund Verkehrswegebau, b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung und c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau. Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai 2004 geltenden Fassung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.