Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 25 vom 27.05.2004  - Seite 992 bis 992 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin

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992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin Vom 18. Mai 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465) wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden mindestens zwei, höchstens jedoch fünf praktische Aufgaben nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie in höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durchführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der praktischen Aufgaben beziehen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere folgende Bereiche in Betracht: 1. Montieren und Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen und 2. Prüfen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer und elektronischer Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Funktion. Dabei soll aus jedem der unter Nummer 1 und 2 genannten Prüfungsbereiche mindestens eine Aufga2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 27. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 27. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 28. Mai 2004 geltenden Fassung." be entnommen werden. Eine der Aufgaben soll mindestens 90 Minuten betragen, alle weiteren Aufgaben sollen 45 Minuten nicht unterschreiten. Bei der Ausführung der praktischen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktioneller, konstruktiver, fertigungstechnischer und organisatorischer Gesichtspunkte planen und festlegen und dabei die Aspekte der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes sowie des Qualitätsmanagements mit einbeziehen kann. Die praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 Prozent und die Planungsaufgabe mit 20 Prozent gewichtet werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Mai 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch