Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 25 vom 27.05.2004  - Seite 1016 bis 1026 - Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung)

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1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung)*) Vom 24. Mai 2004 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet ­ auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie ­ auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind: (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden. (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden. (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen 1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und 2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet werden. (5) Als Zusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung anzuwenden. (6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen. (7) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel. §1 Anwendungsbereich Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. §2 Zutaten, Herstellungsanforderungen (1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. *) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutsches Recht umgesetzt. §3 Kennzeichnung (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 werden, wenn der Wortbestandteil ,,Frucht" durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Die Bezeichnung ,,Süßmost" darf nur in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung ,,Fruchtsaft" oder ,,Fruchtnektar" verwendet werden für: 1. Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wurde, 2. Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 6 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden. (3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind: 1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der verwendeten Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks, 2. bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe ,,gezuckert" oder ,,mit Zuckerzusatz", gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse, 3. bei Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen, 4. bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe ,,aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder ,,teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)", 5. bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe ,,Fruchtgehalt: mindestens ...%", 6. bei konzentrierten Fruchtsäften oder Fruchtsaftkonzentraten, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, und denen Zuckerarten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetzten Menge. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe ,,Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden. 1017 (4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der LebensmittelKennzeichnungsverordnung ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich. §4 Verkehrsverbot Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. §5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. §6 Übergangsregelung Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. §7 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695), wird wie folgt geändert: 1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), sowie die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft. 1. In Anlage 1 Teil A Spalte 3 wird die Nummer 17 wie folgt gefasst: ,,17. Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der Fruchtsaftverordnung sowie Gemüsesaft". 2. In Anlage 4 Teil C Spalte 1 werden a) das Wort ,,Fruchtsaft-Verordnung" jeweils durch das Wort ,,Fruchtsaftverordnung" und b) die Wörter ,,Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup" jeweils durch das Wort ,,Fruchtsaftverordnung" ersetzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. Mai 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1019 Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3) Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen 1. a) Fruchtsaft a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden. Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden. 1. b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verloren gegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsaftes oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden. Das zugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, geeignet sein, die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten. Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden. 1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen 2. Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 % betragen. Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt ist. a) Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Erzeugnissen zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 % des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig. b) Abweichend von Buchstabe a können die in Anlage 5 Abschnitte II und III aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig oder gemäß der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Süßungsmitteln verwendet werden. 3. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver 4. Fruchtnektar Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1021 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Ausgangserzeugnisse 1. Frucht: alle Früchte mit Ausnahme von Tomaten, 2. Fruchtmark: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, 3. konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis, 4. Fruchtfleisch oder Zellen: die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. 1022 Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 Zutaten Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden: 1. a) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung mit einem Wassergehalt von weniger als 2 %: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a, b) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung sowie Fructosesirup: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 3, c) die unter Buchstabe b genannten Zuckerarten sowie aus Früchten stammende Zuckerarten: bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 4. Die Verwendung von Zuckerarten ist vorbehaltlich der Regelung in Nummer 2 bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 15 g/l oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks in einer Menge von insgesamt höchstens 150 g/l zugelassen. Die Höchstmengen sind auf die Trockenmasse der Zuckerarten zu beziehen. 2. Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure. Die gleichzeitige Verwendung sowohl von Zuckerarten als auch von Zitronensaft oder konzentriertem Zitronensaft oder nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Säuerungsmitteln bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse ist verboten. 3. Honig: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1023 Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 und 5) A. Verfahren Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden: 1. die physikalischen Verfahren: a) mechanische Extraktionsverfahren; b) die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, mit Wasser (,,inline"-Verfahren) zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entsprechen; c) bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet; 2. das Bearbeiten mit Speisegelatine. B. Zusatzstoffe für die Bearbeitung 1. pektolytische, proteolytische und amylolytische Enzyme; 2. Tannine; 3. Bentonit, Kieselsol, Kohle; 4. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen; 5. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoidund Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern. 1024 Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 Besondere Vorschriften für Fruchtnektar Fruchtnektar aus Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark (in Vol.-% des fertigen Erzeugnisses) I. Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: Passionsfrucht Quito-Orangen schwarze Johannisbeeren weiße Johannisbeeren rote Johannisbeeren Stachelbeeren Sanddorn Schlehen Pflaumen Zwetschgen Ebereschen Hagebutten Sauerkirschen andere Kirschen Heidelbeeren Holunderbeeren Himbeeren Aprikosen Erdbeeren Brombeeren Preiselbeeren Quitten Zitronen und Limetten andere Früchte dieser Kategorie 25 25 25 25 25 30 25 30 30 30 30 40 35 40 40 50 40 40 40 40 30 50 25 25 II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: Mangos Bananen Guaven Papayas Litschis Acerolas Stachelannonen Netzannonen Cherimoyas Granatäpfel Kaschuäpfel 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1025 Fruchtnektar aus Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark (in Vol.-% des fertigen Erzeugnisses) Mombinpflaumen Umbus andere Früchte dieser Kategorie III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft: Äpfel Birnen Pfirsiche Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten Ananas andere Früchte dieser Kategorie 25 25 25 50 50 50 50 50 50 1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 Anlage 6 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen Erzeugnisse 1. Vruchtendrank 2. a) Succo e polpa 2. b) Sumo e polpa 3. Æblemost 4. Sur...saft Fruchtnektar Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde Apfelsaft ohne Zuckerzusatz Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l Apfelsaft ohne Zuckerzusatz Traubensaft 5. a) Sød...saft 5. b) sødet ...saft 6. Äpplemust 7. mosto In den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Verkehrsbezeichnungen durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.